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Klage, eingereicht am 5. Dezember 2007 - Centre de Promotion de l'Emploi par la Micro-Entreprise / Kommission

(Rechtssache T-444/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Centre de Promotion de l'Emploi par la Micro-Entreprise (CPEM) (Marseille, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Bonnefoi)

Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission C (2007) 4645 vom 4. Oktober 2007 über die Streichung des vom Europäischen Sozialfonds durch die Entscheidung C (1999) 2645 vom 17. August 1999 gewährten Zuschusses zur Finanzierung einer ESF-Subvention in Frankreich (CPEM) für nichtig zu erklären;

einen Anspruch festzustellen auf Schadensersatz (geschätzt auf 100 000 Euro) wegen Beeinträchtigung des Ansehens einer Einrichtung, die im Rahmen einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe tätig ist, in der Öffentlichkeit;

einen Anspruch der Belegschaft des CPEM festzustellen auf 1 symbolischen Euro als individuellen Schadensersatz für die Beeinträchtigung ihres Arbeitsfriedens (Bedrohung der Zukunft der Struktur, in der sie beschäftigt sind, und damit ihrer Beschäftigung, da die Zahlung in Höhe von einer Million Euro die Schließung des CPEM und des MSD bedeutet);

Erstattung der notwendig gewordenen belegbaren Anwalts- und Rechtsbeistandskosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C (2007) 4645 vom 4. Oktober 2007 über die Streichung des vom Europäischen Sozialfonds gewährten Zuschusses1 zur Finanzierung eines von der Klägerin durchgeführten Pilotprojekts in Form einer Globalsubvention.

Sie führt für ihre Klage zwei Gruppen von Klagegründen an. Die der ersten Gruppe betreffen die Art und Weise, wie das OLAF das mit der angefochtenen Entscheidung abgeschlossene Untersuchungs- und Ermittlungsverfahren geführt habe, und sind auf die Verletzung der Verteidigungsrechte gestützt; die anderen Klagegründe betreffen die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung.

Zum einen rügt die Klägerin, die Art und Weise, wie das OLAF die Untersuchung geführt habe, habe gegen mehrere Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und einer störungsfreien Untersuchung verstoßen, darunter der Grundsatz der Unschuldsvermutung und das Recht, den wirklichen und genauen Inhalt der Anschuldigungen zu erfahren, die in den Beschwerden, die dem Verfahren zugrunde liegen, erhoben werden. Zudem habe das OLAF die in der Verordnung Nr. 2185/962 vorgesehenen Verfahren mit denen für Untersuchungen nach der Verordnung 2988/953 verwechselt. Zum anderen habe das OLAF die Vorwürfe gegen sie auf die verschiedenen, aufeinanderfolgenden Ausgaben des "Guide du promoteur" (Förderleitfaden) gestützt.

Hinsichtlich der Begründetheit rügt die Klägerin, die Kommission habe ihre Entscheidung auf das Ergebnis des Prüfberichts des OLAF gestützt, in dem die französischen Rechtsbegriffe "organisme à but non lucratif" und "mise à disposition" auf schwerwiegende Weise verkannt worden seien. Überdies habe ihr das OLAF vorgehalten, dass ein "Guide du promoteur" gegenüber dem Inhalt einer Gemeinschaftsverordnung Vorrang habe. Ferner sei die Kommission unterrichtet gewesen und habe den ihr vom OLAF und in der angefochtenen Entscheidung vorgeworfenen Sachverhalt sogar genehmigt. In einem weiteren Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Verordnung Nr. 1605/20024, auf die die Argumentation des OLAF und die angefochtene Entscheidung teilweise gestützt seien, sei nicht anwendbar bzw. könne ihr nicht entgegengehalten werden.

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1 - Entscheidung C (1999) 2645 vom 17. August 1999, geändert durch Entscheidung der Kommission C (2001) 2144 vom 18. September 2001.

2 - Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L292, S. 2).

3 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).

4 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).