Language of document :

SEQ CHAPTER \h \r 1

Klage, eingereicht am 7. Dezember 2007 - Berning & Söhne/Kommission

(Rechtssache T-445/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Berning & Söhne GmbH & Co. KG (Wuppertal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Niggemann und K. Gaßner)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Kommission vom 19. September 2007 [COMP/E-1/39.168 - Hartkurzwaren: Verschlüsse K(2007) 4257] für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Höhe des der Klägerin in der angegriffenen Entscheidung auferlegten Bußgeldes auf ein symbolisches Bußgeld oder jedenfalls angemessen herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K (2007) 4257 endg. vom 19. September 2007 in der Sache COMP/E-1/39.168 - Hartkurzwaren: Verschlüsse. In der angefochtenen Entscheidung wurde gegen die Klägerin und weitere Unternehmen eine Geldbuße wegen der Verletzung des Artikels 81 EG verhängt. Die Klägerin soll nach Auffassung der Kommission an der Koordinierung von Preiserhöhungen sowie am Austausch vertraulicher Informationen über Preise und die Durchführung von Preiserhöhungen auf den Märkten für "sonstige Verschlüsse" und Ansetzmaschinen teilgenommen haben.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

An erster Stelle wird vorgetragen, dass die angefochtene Entscheidung den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletze, da sie keine Gelegenheit gehabt habe, zu einer Reihe von Treffen im Rahmen des so genannten "Baseler Kreises" und des "Wuppertaler Kreises", auf die die Kommission ihren Vorwurf der Koordinierung von Preiserhöhungen und des Austausches vertraulicher Informationen über Preise und die Durchführung von Preiserhöhungen stütze, Stellung zu nehmen.

Zweitens wird geltend gemacht, dass die vorgeworfenen Kartellverstöße verjährt seien, da die Klägerin bereits im Frühjahr 1997 ihre Teilnahme am "Baseler Kreis" und am "Wuppertaler Kreis" beendet habe.

Ferner trägt die Klägerin vor, dass kein Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG vorliege, da die Kommission den erforderlichen Nachweis für die Teilnahme der Klägerin an etwaigen Absprachen nicht erbracht habe.

Zuletzt macht die Klägerin geltend, dass die Berechnung des Bußgeldes sachlich fehlerhaft sei. Diesbezüglich werden insbesondere die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Beklagten zur Dauer des angeblichen Verstoßes durch die Klägerin und zur Schwere dieses Verstoßes sowie die Unverhältnismäßigkeit der Höhe des Bußgeldes gerügt.

____________