Klage, eingereicht am 7. Dezember 2007 Royal Appliance International/HABM - BSH Bosch und Siemens Hausgeräte (Centrixx)
(Rechtssache T-446/07)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Royal Appliance International GmbH (Hilden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K.-J. Michaeli und M. Schork)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (München, Deutschland)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes vom 3. Oktober 2007 in der Beschwerdesache R 572/2006-4 aufzuheben;
dem beklagten Amt die Kosten der Klägerin und des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "Centrixx" für Waren der Klasse 7 (Anmeldung Nr. 3 016 227).
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die deutsche Wortmarke "sensixx" für Waren der Klasse 7 (Nr. 30 244 090).
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsentscheidung und Zurückweisung der Markenanmeldung.
Klagegründe: Verletzung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94
1, da die Beschwerdekammer die in der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte entwickelten Grundsätze zur Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht fehlerfrei angewandt habe.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).