Language of document : ECLI:EU:T:2009:327

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

15. September 2009(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Centrixx – Ältere nationale Wortmarke sensixx – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

In der Rechtssache T‑446/07

Royal Appliance International GmbH mit Sitz in Hilden (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K.‑J. Michaeli und M. Schork,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner und B. Schmidt als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Oktober 2007 (Sache R 572/2006‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH und der Royal Appliance International GmbH

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili, des Richters F. Dehousse und der Richterin I. Wiszniewska-Białecka (Berichterstatterin),

Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin,

aufgrund der am 7. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 20. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2009

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 21. Januar 2003 meldete die Klägerin, die Royal Appliance International GmbH, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Dabei handelt es sich um die Wortmarke Centrixx.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 7 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Elektrische Geräte zur Reinigung und Pflege von Oberflächen aller Art, insbesondere Böden, Polster und Fahrzeuginnenräume; Staubsauger, Handstaubsauger, Bodenstaubsauger, Mini-Staubsauger; elektrische Bodenreinigungsgeräte, elektrische Bohnermaschinen; Schamponiergeräte; elektrische Reinigungsmaschinen und -geräte mit Dampfbetrieb, Dampfstrahler, Hochdruckreiniger; Teile und Zubehör der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 7 enthalten, insbesondere Akkus, Ladestationen, Ladegeräte, Reinigungsmittel, Reinigungsbürsten, Bürstensysteme, Bürstensauger, Bürstenvorsatzgeräte, Staubreinigungswerkzeuge, Staubsaugerdüsen, Fugendüsen, Möbelpinsel, Klopfwalzen, Elektrobürsten, Gelenkbürsten, Teppichdüsen, Bodendüsen, Filter, Schläuche, Staubbehälter, Schultergurte“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 19/2004 vom 10. Mai 2004 veröffentlicht.

5        Am 9. August 2004 legte die Streithelferin, die BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH, Widerspruch gegen die Eintragung der Marke Centrixx für alle in der Anmeldung angegebenen Waren ein, der auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009) gestützt war.

6        Dem Widerspruch lagen die ältere, am 6. September 2002 angemeldete und am 31. Oktober 2002 für Waren der Klassen 7, 9 und 11 im Sinne des Abkommens von Nizza eingetragene deutsche Wortmarke Nr. 30244090 sensixx und folgende Waren der Klasse 7 zugrunde: „Haushalts‑ und Küchenmaschinen und ‑geräte (soweit in Klasse 7 enthalten), insbesondere elektrische Küchenmaschinen und -geräte einschließlich Zerkleinerungsgeräte, Rühr- und Knetgeräte, Pressgeräte, Entsafter, Saftzentrifugen, Mahlgeräte, Schneidegeräte, elektromotorische Werkzeuge, Dosenöffner, Messerschleifgeräte sowie Maschinen und Geräte zur Bereitung von Getränken und/oder Speisen; elektrische Müllentsorgungsgeräte einschließlich Müllzerkleinerer und Müllverdichter; Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken einschließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Bügelpressen, Bügelmaschinen; elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt einschließlich elektrische Fensterputzgeräte und elektrische Schuhputzgeräte und Staubsauger; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 7 enthalten, insbesondere Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfilterbeutel, alle für Staubsauger; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; elektrische Bügeleisen; Küchenwaagen, Personenwaagen; elektrische Folienschweißgeräte; Fernbedienungs-, Signal‑ und Steuergeräte für Haushalts- und Küchenmaschinen und ‑geräte“.

7        Mit Entscheidung vom 8. März 2006 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück. Sie war der Ansicht, dass die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Marken trotz Identität oder großer Ähnlichkeit der betroffenen Waren ausreichend seien, um jede Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 auszuschließen, zumal das angesprochene Publikum bei Erwerb dieser Waren eine erhöhte Aufmerksamkeit aufbringe.

8        Am 25. April 2006 legte die Streithelferin gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde beim HABM ein.

9        Mit Entscheidung vom 3. Oktober 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Vierte Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde statt, hob die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und wies die Anmeldung der Marke Centrixx zurück. Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im breiten deutschen Publikum bestünden, dass die Marke sensixx eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft habe und dass die betroffenen Waren identisch seien. Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken führte die Beschwerdekammer aus, dass sie einen durchschnittlichen schriftbildlichen Ähnlichkeitsgrad aufwiesen, die phonetische Ähnlichkeit als „hoch“ anzusetzen und ein begrifflicher Vergleich nicht möglich sei. Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung dessen, dass das relevante Publikum beim Erwerb der betreffenden Waren den jeweiligen Marken keine besondere Aufmerksamkeit schenke, entschied die Beschwerdekammer, dass eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden könne.

 Anträge der Parteien

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

11      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

12      Ferner beantragt die Klägerin, das Verfahren auszusetzen, bis der bei den deutschen Gerichten anhängige Rechtsstreit über den von ihr am 6. Dezember 2007 beim Landgericht München gestellten Antrag auf Löschung der Marke sensixx entschieden sei.

13      Das HABM hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben. Die Streithelferin ist mit am 1. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem gesondertem Schriftsatz dem Antrag auf Aussetzung entgegengetreten.

14      Mit Schreiben vom 2. April 2009 hat die Klägerin aus den ihrem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zugrunde liegenden Gründen beantragt, die mündliche Verhandlung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 15. April 2009 ist dieser Antrag zurückgewiesen worden.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens

15      Die Klägerin trägt vor, das Verfahren sei auszusetzen, bis der bei den deutschen Gerichten anhängige Rechtsstreit über ihren Antrag auf Löschung der Marke sensixx entschieden sei. Die ältere Marke könne zumindest teilweise für verfallen erklärt werden, da sie in den fünf Jahren nach ihrer Eintragung nicht für alle Waren, für die sie eingetragen worden sei, ernsthaft benutzt worden sei. Die Entscheidung dieses Rechtsstreits wirke sich demnach unmittelbar auf die Frage der Ähnlichkeit der betroffenen Waren und damit auf das vorliegende Verfahren aus.

16      Es ist jedoch daran zu erinnern, dass eine nach Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) beim Gericht erhobene Klage auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern gerichtet und diese Kontrolle anhand des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits vorzunehmen ist, mit dem die Beschwerdekammer befasst war (Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2005, SPAG/HABM − Dann und Backer [HOOLIGAN], T‑57/03, Slg. 2005, II‑287, Randnr. 17, und Beschluss des Gerichts vom 6. Oktober 2008, Kaloudis/HABM – FFT [RolandGarros SPORTSWEAR], T‑380/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

17      Ferner hat der Widersprechende nach Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009), der nach Abs. 3 dieser Vorschrift (jetzt Art. 42 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009) auf ältere nationale Marken anwendbar ist, auf Verlangen des Anmelders den Nachweis der ernsthaften Benutzung nur zu erbringen, sofern „die ältere Gemeinschaftsmarke [zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke] seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist“. Ist die ältere Marke, die zur Stützung eines Widerspruchs geltend gemacht wird, seit weniger als fünf Jahren vor der Veröffentlichung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke eingetragen, kann der Nachweis der ernsthaften Benutzung noch nicht verlangt werden, und die Benutzung der älteren Marken ist zu unterstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2004, BMI Bertollo/HABM − Diesel [DIESELIT], T‑186/02, Slg. 2004, II‑1887, Randnrn. 67 und 68).

18      Im vorliegenden Fall wurde die Anmeldung der Marke Centrixx am 10. Mai 2004 veröffentlicht und die angefochtene Entscheidung am 3. Oktober 2007 erlassen; die Beschwerdekammer prüfte die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der älteren Marke, wie sie am 31. Oktober 2002 eingetragen worden war. Den Antrag, die ältere Marke für verfallen zu erklären, hatte die Klägerin erst am 6. Dezember 2007 gestellt.

19      Daraus folgt, dass die Frage der ernsthaften Benutzung der Marke sensixx nicht in den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der Streitsache fällt, mit der die Beschwerdekammer befasst war, und dass das Gericht die von den deutschen Gerichten zu treffende Entscheidung bei seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigen kann. Das Verfahren ist daher nicht auszusetzen.

 Zur Begründetheit

20      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend. Sie trägt vor, der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise sei hoch, die von den einander gegenüberstehenden Marken bezeichneten Waren seien nicht ähnlich, die Marken ähnelten sich kaum, und die Unterscheidungskraft der älteren Marke sei schwach. Deshalb sei eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen.

21      Das HABM und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

22      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009) gehören zu den älteren Marken nationale Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

23      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr umfassend, aus der Sicht, die die maßgeblichen Verkehrskreise von den betreffenden Waren oder Dienstleistungen haben, und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen Zeichenähnlichkeit und Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Bei dieser umfassenden Beurteilung ist auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann und dass sich dem Verbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er im Gedächtnis behalten hat (Urteil des Gerichtshofs des 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 12. November 2008, Shaker/HABM – Limiñana y Botella [Limoncello della Costiera Amalfitana shaker], T‑7/04, Slg. 2008, II–0000, Randnr. 30).

25      Im vorliegenden Fall genießt die ältere Marke Schutz in Deutschland. Es ist deshalb auf die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der betreffenden Waren in diesem Gebiet abzustellen.

26      Was die Art der Waren und den Grad an Aufmerksamkeit angeht, den der Verbraucher bei ihrem Erwerb aufbringt, bestreitet die Klägerin nicht förmlich, dass sich die Waren an die breite Öffentlichkeit richten. Sie macht jedoch geltend, die Beschwerdekammer sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Waren nur um übliche Haushaltsgeräte handele, die von jedermann erworben werden könnten, und dass die Aufmerksamkeit des maßgeblichen Verbrauchers bei ihrem Erwerb gering sei. Es handele sich nicht nur um Produkte des täglichen Bedarfs, und der Verbraucher bringe bei ihrem Erwerb eine erhöhte Aufmerksamkeit auf.

27      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer mit der Feststellung, die fraglichen Waren seien Haushaltsgegenstände, die sich „an ein breites Publikum – alle Verbraucher“ richteten, davon ausging, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus der breiten Öffentlichkeit bestünden.

28      Dieser Beurteilung ist zu folgen. Aus den in den Randnrn. 3 und 6 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Beschreibungen der fraglichen Waren ergibt sich, dass es sich um Geräte, die im Haushalt oder zur Reinigung, Pflege und Wäsche sowie in der Küche verwendet werden, und ihr Zubehör handelt. Zwar werden viele dieser Waren nicht täglich gekauft, und ihre Lebensdauer beträgt mehrere Jahre. Doch ändert dies nichts daran, dass sie in großflächigen Einzelhandelsgeschäften verkauft und dass sie ersetzt werden, wenn sie defekt sind und nicht repariert werden können oder wenn sie veraltet sind. Die Beschwerdekammer hat ferner zutreffend ausgeführt, dass sie von jedermann benutzt werden können.

29      Dies gilt auch für Waren wie elektrische Bohnermaschinen, Schamponiergeräte, elektrische Reinigungsgeräte mit Dampfbetrieb und Hochdruckreiniger, für die die Marke Centrixx angemeldet ist. Wenn sie auch nicht in jedem Haushalt täglich benutzt werden, ja nicht einmal in jedem Haushalt vorhanden sind, sind diese Reinigungsgeräte doch immer stärker verbreitet. Darüber hinaus geht aus der Beschreibung der Waren, für die die Marke Centrixx angemeldet ist, nicht hervor, dass es sich um Geräte für das Reinigungsgewerbe handelte. Maßgeblich ist aber nur die Beschreibung der Waren, für die die Marke angemeldet wurde; die beabsichtigte Benutzung dieser Marke kann nicht berücksichtigt werden, wenn die Eintragung keine entsprechende Einschränkung enthält (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 30. Juni 2004, M+M/HABM − Mediametrie [M+M EUROdATA], T‑317/01, Slg. 2004, II‑1817, Randnr. 58, und von 24. November 2005, Sadas/HABM − LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg. 2005, II‑4891, Randnr. 35).

30      Aus diesem Grund sind auch die von der Klägerin angeführten Umstände, dass zu den fraglichen Waren auch qualitativ hochwertige, relative teure oder technisch besonders fortgeschrittene Produkte gehören, nicht relevant.

31      Zum anderen hat die Beschwerdekammer zum Grad der Aufmerksamkeit dieser breiten Öffentlichkeit beim Erwerb der fraglichen Waren festgestellt, dass dieses Publikum keine besonderen Überlegungen anstellen und „gegenüber den jeweiligen Marken keine erhöhte Aufmerksamkeit aufbringen wird“. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Beschwerdekammer also nicht angenommen, dass das relevante Publikum beim Erwerb der fraglichen Waren eine geringe Aufmerksamkeit, sondern, dass es eine durchschnittliche Aufmerksamkeit aufbringe.

32      Dass die Käufer sich vor dem Kauf fachlich beraten lassen oder das Preis-Leistungs-Verhältnis der Produkte prüfen, kann diese Feststellung nicht entkräften. Wie das HABM ausgeführt hat, ist dies bei den meisten Konsumgütern der Fall und daher nicht erheblich. Darüber hinaus geht aus der Beschreibung der fraglichen Waren, die hier – wie sich aus Randnr. 29 des vorliegenden Urteils ergibt – allein maßgeblich ist, nicht hervor, dass es sich nur um qualitativ hochwertige oder technisch besonders fortgeschrittene Produkte handelte.

33      Die Beschwerdekammer hat demnach fehlerfrei festgestellt, dass das relevante Publikum das breite deutsche Publikum sei und dass es beim Erwerb der fraglichen Waren nicht mehr als durchschnittliche Aufmerksamkeit aufbringe.

34      Zur Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Waren trägt die Klägerin vor, dass sich diese Waren bei Berücksichtigung der tatsächlichen Benutzung der einander gegenüberstehenden Marken unterschieden.

35      Beim Warenvergleich ist jedoch auf die Waren abzustellen, für die die fraglichen Marken eingetragen oder angemeldet wurden, und nicht auf diejenigen, für die die Marke tatsächlich benutzt wurde, es sei denn, es erweist sich im Rahmen eines Antrags nach Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94, dass die ältere Marke nur für einen Teil der Waren, für die sie eingetragen ist, benutzt wurde (Urteil ARTHUR ET FELICIE, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 35). Soweit die von der älteren Marke erfassten Waren die für die Anmeldemarke beanspruchten Waren einschließen, sind die Waren als identisch anzusehen (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Oberhauser/HABM − Petit Liberto [Fifties], T‑104/01, Slg. 2002, II‑4359, Randnrn. 32 und 33, und vom 8. Dezember 2005, Castellblanch/HABM − Champagne Roederer [CRISTAL CASTELLBLANCH], T‑29/04, Slg. 2005, II‑5309, Randnr. 51).

36      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Randnrn. 17 bis 19 und 29 des vorliegenden Urteils, dass die Benutzung der Marke sensixx für alle Waren, für die sie eingetragen ist, zu unterstellen ist und dass allein die Beschreibung der Waren, für die die Marke Centrixx angemeldet ist, zu berücksichtigen ist. Daraus folgt zum einen, dass das Vorbringen der Klägerin fehlgeht, die fraglichen Waren seien nicht ähnlich, weil die ältere Marke nur für Dampfbügeleisen und Dampfstationen, die angemeldete Marke aber nur für Staubsauger benutzt werde. Zum anderen stellen, wie die Beschwerdekammer festgestellt und das HABM geltend gemacht hat, sämtliche von der Anmeldung der Marke Centrixx beanspruchten Waren „elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt“ und „Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 7 enthalten“, dar, für die die Marke sensixx eingetragen worden ist. Die Beschwerdekammer ist daher zutreffend von der Identität der fraglichen Waren ausgegangen.

37      Zur Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den diese hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, Slg. 1997, I‑6191, Randnr. 23, und Urteil Limoncello della Costiera Amalfitana shaker, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 34).

38      Im vorliegenden Fall stehen sich die Wortmarken Centrixx und sensixx gegenüber. Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass sie so ähnlich seien, dass die Gefahr der Verwechslung bestehe.

39      In schriftbildlicher Hinsicht sei die Beschwerdekammer zu Unrecht von einer durchschnittlichen Ähnlichkeit ausgegangen. Sie seien aber nur leicht ähnlich, weil Wortanfang und Wortmitte unterschiedlich seien und die Marke Centrixx ein unruhigeres Schriftbild aufweise.

40      Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Erstens lässt der Umstand, dass die Beschwerdekammer nur eine durchschnittliche schriftbildliche Ähnlichkeit festgestellt hat, entgegen dem Vorbringen der Klägerin erkennen, dass die Beschwerdekammer die diese Marken unterscheidenden Elemente nicht außer Acht gelassen hat. Andernfalls wäre sie von einer sehr großen schriftbildlichen Ähnlichkeit oder gar Identität ausgegangen. Darüber hinaus war die Beschwerdekammer, wie das HABM zutreffend ausgeführt hat, nicht verpflichtet, alle rechtlich oder tatsächlich einschlägigen Gesichtspunkte einzeln aufzuführen, sofern die – auch nur implizite – Begründung der Entscheidung es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für diese Entscheidung zu erkennen, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. November 2007, Wesergold Getränkeindustrie/HABM – Lidl Stiftung [VITAL FIT], T‑111/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 67, und vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg. 2008, II‑1927, Randnr. 55). Sie musste daher nicht die zwischen den Marken bestehenden schriftbildlichen Unterschiede im Einzelnen aufführen.

41      Zweitens ist es irrelevant, dass die Marke Centrixx mit einem Großbuchstaben beginnt. Der Schutz, der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, erstreckt sich auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise aufweist (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. April 2005, Faber Chimica/HABM − Nabersa [Faber], T‑211/03, Slg. 2005, II‑1297, Randnr. 37, und vom 21. Januar 2009, Korsch/HABM [PharmaCheck], T‑296/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45).

42      Drittens weisen die einander gegenüberstehenden Marken trotz der von der Klägerin angeführten Unterschiede erhebliche Gemeinsamkeiten auf. Sie sind fast gleich lang, haben dieselbe Zahl von Silben, die durch dieselben Vokale „e“ und „i“, dieselbe Endung und gemeinsame Buchstaben („e“, „n“, „i“, „x“ und „x“), die in derselben Reihenfolge erscheinen, gekennzeichnet sind. Die Klägerin bestreitet im Übrigen nicht die Relevanz dieser Gemeinsamkeiten, die von der Beschwerdekammer für ihre Schlussfolgerung, die einander gegenüberstehenden Marken wiesen eine durchschnittliche Ähnlichkeit auf, im Wesentlichen berücksichtigt wurden. In Anbetracht dieser Gemeinsamkeiten reicht es nicht aus, dass der Anfangsbuchstabe „c“ der Marke Centrixx im Deutschen unüblich oder die Wortmitte der einander gegenüberstehenden Marken unterschiedlich ist, um den Schluss zu ziehen, dass diese Marken in ihrer Gesamtheit keine durchschnittliche schriftbildliche Ähnlichkeit aufweisen, wie dies die Beschwerdekammer somit zutreffend festgestellt hat.

43      In klanglicher Hinsicht wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, von einer starken Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken ausgegangen zu sein. Die Beschwerdekammer habe fälschlicherweise angenommen, dass die vorherrschende Aussprache des Wortes „centrixx“ den englischen Ausspracheregeln folgen werde. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung in diesem Punkt widerspreche im Übrigen derjenigen zur Beurteilung der begrifflichen Ähnlichkeit. Die maßgeblichen Verkehrskreise sprächen den Anfangsbuchstaben „c“ der Marke Centrixx den deutschen Ausspracheregeln folgend als „ts“ aus. Darüber hinaus werde die Endung „ixx“ der einander gegenüberstehenden Marken akustisch nicht wahrgenommen, und die Marken unterschieden sich auch durch die Aussprache ihrer jeweiligen Wortmitte. Hätte die Beschwerdekammer die klanglichen Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Marken ordnungsgemäß gegeneinander abgewogen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass sie eine nur geringe Ähnlichkeit aufwiesen.

44      Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Erstens wird, wie das HABM vorträgt, das Wort „centrixx“ wegen seines Anfangsbuchstabens „c“, der, was auch die Klägerin und die Beschwerdekammer betonen, im Deutschen ungewöhnlich ist, als Fremdwort wahrgenommen. Die Beschwerdekammer hat daraus zutreffend den Schluss gezogen, dass es zwar sein könne, dass ein Teil des maßgeblichen Publikums den Anfangsbuchstaben dieses Wortes wie das deutsche Wort „zentral“, d. h. als „ts“, ausspreche, dass es jedoch näher liege, ihn in Anlehnung an das auch im Deutschen verwendete englische Wort „center“, d. h. als „s“, auszusprechen.

45      Daraus folgt zum einen, dass die Klägerin zu Unrecht vorträgt, die Beschwerdekammer habe der deutschen Aussprache keine Bedeutung beigemessen. Die Klägerin schließt im Übrigen nicht aus, dass die englische Aussprache zu berücksichtigen ist, sondern macht lediglich geltend, dass die Beschwerdekammer der deutschen Aussprache zu Unrecht keinerlei Bedeutung beigemessen habe. Zum anderen lässt diese Schlussfolgerung der Beschwerdekammer keinen Widerspruch in deren Erwägungen erkennen. Aus der angefochtenen Entscheidung geht nicht hervor, dass die Beschwerdekammer davon ausgegangen wäre, das maßgebliche Publikum stelle eine begriffliche Verbindung zwischen dem Wort „centrixx“ und dem englischen Wort „center“ her. Die Beschwerdekammer hat lediglich angenommen, dass das Wort „centrixx“, da es für das deutsche Publikum als Fremdwort erscheine, wie ein Fremdwort ausgesprochen werde. Sie hat sodann auf das englische Wort „center“ Bezug genommen, wobei sie insoweit lediglich ausgeführt hat, dass „die Anlehnung an die Aussprache des englischen Wortes ‚Center‘, das mittlerweile auch in Deutschland benutzt wird“, viel näher liege.

46      Da die Beschwerdekammer davon ausgehen durfte, dass sich die Aussprache des Wortes „centrixx“ eher nach den englischen Ausspracheregeln richten werde, und feststeht, dass der Buchstabe „c“ im Englischen ebenso wie der Anfangsbuchstabe „s“ des Wortes „sensixx“ im Deutschen als „s“ ausgesprochen wird, ist das Vorbringen der Klägerin, dass der Buchstabe „c“ im Deutschen, insbesondere im Wort „Centrum“ als „ts“ ausgesprochen werde und die einander gegenüberstehenden Marken sich klanglich durch ihre Anfangsbuchstaben unterschieden, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

47      Sodann hat die Beschwerdekammer die in der Aussprache der beiden Marken bestehenden Unterschiede weder außer Acht gelassen, noch hat sie es versäumt, ihre klanglichen Unterschiede und Gemeinsamkeiten gegeneinander abzuwägen. Im Gegenteil hat sie festgestellt, dass „der Unterschied in den Konsonanten in der Wortmitte (tr/s) … die gravierenden Übereinstimmungen nicht … überspielen“ könne. Aus den bereits in Randnr. 40 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen ist die angefochtene Entscheidung insoweit ausreichend begründet.

48      Schließlich durfte nach alledem die Beschwerdekammer annehmen, dass die Marke Centrixx als „sentriks“ ausgesprochen werde und dass sich diese Aussprache deutlich der Aussprache „sensiks“ der Marke sensixx annähere. Denn die Konsonanten in der Wortmitte der einander gegenüberstehenden Marken rufen zwar, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, ein unterschiedliches Klangbild hervor, sie befinden sich jedoch zwischen zwei Wortbestandteilen, die gleich ausgesprochen werden, nämlich „sen“ und „iks“. Überdies ist, gleich, welche Silbe bei den Wörtern „centrixx“ und „sensixx“ betont wird, diese Betonung jedenfalls nicht derart, dass die Endung „ixx“, die wegen des Doppelkonsonanten am Ende besonders klangvoll ist, verschluckt wird.

49      Die Beschwerdekammer hat demnach zu Recht eine starke klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken festgestellt.

50      In begrifflicher Hinsicht macht die Klägerin geltend, dass die einander gegenüberstehenden Marken unterschiedlich seien, da Bedeutungen, die sich aus einem Teil der Marke ergäben, genügten, um dieser insgesamt bestimmte Assoziationen zu verleihen. Die Marke Centrixx verweise wahrscheinlich auf die Begriffe „zentrisch“, „zentral“ oder „zentrifugal“, während die Marke sensixx jedenfalls auf die Begriffe „sensibel“ oder „sensor“ verweise. Die Erwägungen, die die Beschwerdekammer bei der Prüfung der begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken angestellt habe, stünden im Widerspruch zu denen, die sie bei der Prüfung der klanglichen Ähnlichkeit der Marken angestellt habe.

51      Dieses Vorbringen ist jedoch nicht stichhaltig. Es ist unbestritten, dass die Wörter „centrixx“ und „sensixx“ Phantasiebegriffe sind, die weder im Deutschen noch in einer anderen vom maßgeblichen Publikum beherrschten Sprache eine unmittelbare Bedeutung haben. Darüber hinaus wird zwar der Durchschnittsverbraucher, der ein Wortzeichen wahrnimmt, dieses in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 2004, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM − Krafft [VITAKRAFT], T‑356/02, Slg. 2004, II‑3445, Randnr. 51, und vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Randnr. 57), jedoch wird dies hier nicht der Fall sein.

52      Es steht fest, dass die Endung „ixx“ der beiden Marken und deren zweite Silbe „trixx“ bzw. „sixx“ weder eine konkrete Bedeutung für das maßgebliche Publikum hat noch diesem Publikum bekannten Wörtern ähnelt. Dasselbe gilt für das Wort „sen“ (oder „sens“ oder „sensi“) und das Wort „cen“ (oder „cent“ oder „centri“), die beide, wie die Klägerin meint, als der jeweils andere Wortbestandteil der beiden einander gegenüberstehenden Marken anzusehen sind. Insoweit ist hinsichtlich der Marke sensixx daran zu erinnern, dass das maßgebliche Publikum aus normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern besteht. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin liegt es daher nicht auf der Hand, dass dieses Publikum über die nötigen umfassenden Fachkenntnisse verfügt, die es ihm erlauben, das Wort „sen“ (oder „sens“ oder „sensi“) ohne nachzudenken mit dem Wort „sensor“ oder „sensibel“ in Verbindung zu bringen, weil die fraglichen Produkte einen solchen Bestandteil oder einen Bestandteil, der eine sorgsame oder schonende Behandlung der betreffenden Gegenstände ermöglicht, enthalten könnten. Was die Marke Centrixx angeht, räumt die Klägerin selbst ein, dass das Wort „centrixx“ keine klare Bedeutung hat.

53      Die Beschwerdekammer durfte deshalb den Schluss ziehen, dass bei einer Beurteilung der einander gegenüberstehenden Marken in ihrer Gesamtheit begriffliche Assoziationen zwischen diesen Marken und dem maßgeblichen Publikum bekannten Wörtern fernlägen und die Marken daher keine erkennbare Bedeutung hätten. Darüber hinaus besteht aus den bereits in Randnr. 45 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen kein Widerspruch zwischen den Ausführungen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu diesem Punkt und ihren Ausführungen zum klanglichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken.

54      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass ein begrifflicher Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken nicht möglich sei.

55      Zur Verwechslungsgefahr ist festzustellen, dass ihre umfassende Beurteilung eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der fraglichen Waren oder Dienstleistungen, impliziert. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 17).

56      Außerdem kommt den bildlichen, klanglichen oder begrifflichen Aspekten der einander gegenüberstehenden Marken nicht immer gleiches Gewicht zu, so dass die objektiven Umstände zu untersuchen sind, unter denen sich die Marken auf dem Markt gegenüberstehen können, wobei die Bedeutung der Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der einander gegenüberstehenden Marken u. a. von deren Eigenschaften oder von den Bedingungen der Vermarktung der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen abhängen kann. Werden die mit den fraglichen Marken gekennzeichneten Waren üblicherweise in Selbstbedienungsgeschäften verkauft, wo der Verbraucher die Ware selbst auswählt und sich daher hauptsächlich auf das Bild der auf dieser Ware angebrachten Marke verlassen muss, ist eine bildliche Ähnlichkeit der Zeichen in der Regel von größerer Bedeutung. Wird die betreffende Ware hingegen vor allem über Verkaufsgespräche vermarktet, ist der klanglichen Ähnlichkeit üblicherweise mehr Gewicht beizumessen (vgl. Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 2004, New Look/HABM − Naulover [NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection], T‑117/03 bis T‑119/03 und T‑171/03, Slg. 2004, II‑3471, Randnr. 49, und vom 23. Januar 2008, Demp/HABM – Bau How [BAUHOW], T‑106/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).

57      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert auch, dass die begrifflichen Unterschiede zwischen zwei Marken die zwischen ihnen bestehenden klanglichen und visuellen Ähnlichkeiten neutralisieren können, wenn zumindest eine der Marken in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass diese Verkehrskreise sie ohne Weiteres erfassen können (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2008, Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM − Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T‑292/01, Slg. 2003, II‑4335, Randnr. 54).

58      Schließlich ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Ähnlichkeit zwischen den mit den beiden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, auch die Unterscheidungskraft der älteren Marke unabhängig davon, ob sie sich aus den Eigenschaften dieser Marke oder aus ihrer Bekanntheit ergibt, zu berücksichtigen (Urteil ARTHUR ET FELICIE, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 57; vgl. entsprechend auch Urteil Canon, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnrn. 18 und 24).

59      Insoweit wirft die Klägerin der Beschwerdekammer zum einen vor, sie habe bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt, dass die klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken hier von geringerer Bedeutung sei, weil die fraglichen Waren normalerweise „auf Sicht“ verkauft würden, und zum anderen, sie sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke sensixx ausgegangen, obwohl diese nur gering sei.

60      Dieses Vorbringen kann nicht durchgreifen. Erstens lässt sich der Standpunkt der Klägerin zur relativen Bedeutung, die im vorliegenden Fall den visuellen und phonetischen Gemeinsamkeiten der einander gegenüberstehenden Marken beizumessen ist, nicht halten. Auch wenn die fraglichen Waren in den Selbstbedienungsgeschäften tatsächlich „auf Sicht“ gekauft werden, kann es bei ihrem Erwerb ebenfalls zu einem Gespräch über die Eigenschaften der Waren und deren Marke kommen. Die Klägerin gibt im Übrigen an, dass sich die Verbraucher vor dem Kauf in der Regel fachlich beraten lassen. Darüber hinaus sind diese Waren, wie die Streithelferin zutreffend ausführt, im Allgemeinen nicht unmittelbar in den Regalen verfügbar, sondern befinden sich oft in Lagern. Sie müssen daher vor dem Gang zur Kasse verlangt oder nach Bezahlung an einem bestimmten Verkaufstisch abgeholt werden, wobei es im Allgemeinen zu einem Gespräch, u. a. auch über die Marke der fraglichen Waren, kommt. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt daher der klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken im vorliegenden Fall mindestens ebenso viel Gewicht zu wie der visuellen Ähnlichkeit.

61      Was zweitens eine etwaige Neutralisierung dieser Ähnlichkeiten betrifft, ist in Randnr. 53 des vorliegenden Urteils festgestellt worden, dass begriffliche Assoziationen mit dem maßgeblichen Publikum bekannten Wörtern fernliegen. Daher lässt sich nicht die Auffassung vertreten, dass die Erwägungen der Beschwerdekammer zur Kennzeichnungskraft der älteren Marke im Widerspruch zu ihrer Beurteilung der begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken stehen. Ebenso wenig lässt sich vertreten, dass eine dieser Marken eine klare und bestimmte Bedeutung hat, die vom maßgeblichen Publikum unmittelbar erfasst werden kann. Die zwischen den beiden Marken in visueller und klanglicher Hinsicht bestehenden Ähnlichkeiten können daher nicht durch einen Unterschied in begrifflicher Hinsicht neutralisiert werden.

62      Was drittens die Behauptung angeht, die Marke sensixx habe nur geringe Kennzeichnungskraft, so ist lediglich daran zu erinnern, dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwar zu berücksichtigen ist, dass sie jedoch nur einen der dabei zu berücksichtigenden Faktoren darstellt. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft geht, kann eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen und der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (Urteil des Gerichts vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, Slg. 2005, II‑949, Randnr. 61, und Urteil Limoncello della Costiera Amalfitana shaker, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 56).

63      In Anbetracht der Identität der fraglichen Waren, der großen klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, ihrer durchschnittlichen schriftbildlichen Ähnlichkeit, des Umstands, dass sie in begrifflicher Hinsicht nicht vergleichbar sind und dass das maßgebliche Publikum beim Erwerb der fraglichen Waren keine besondere Aufmerksamkeit aufbringt, und unter Berücksichtigung der Wechselbeziehung zwischen den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebenden Faktoren durfte die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann, obwohl die Marke sensixx eine geringe – und nicht, wie von der Beschwerdekammer angenommen, durchschnittliche – Kennzeichnungskraft aufweist. Das Vorbringen der Klägerin zur geringen Kennzeichnungskraft der Marke sensixx ist daher jedenfalls als ins Leere gehend zurückzuweisen.

64      Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gelangt ist, dass eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden könne. Daher ist der einzige Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 als unbegründet zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

65      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr dem Antrag des HABM gemäß die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Royal Appliance International GmbH trägt die Kosten.

Tiili

Dehousse

Wiszniewska-Białecka

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. September 2009.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.