Language of document : ECLI:EU:T:2009:227

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

30. Juni 2009(*)

„ESF – Streichung eines Zuschusses – Bericht des OLAF“

In der Rechtssache T‑444/07

Centre de promotion de l’emploi par la micro-entreprise (CPEM) mit Sitz in Marseille (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin C. Bonnefoi,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Flynn und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 4645 der Kommission vom 4. Oktober 2007 über die Streichung des vom Europäischen Sozialfonds (ESF) mit Entscheidung C(1999) 2645 vom 17. August 1999 gewährten Zuschusses und auf Entschädigung

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin) sowie der Richterin K. Jürimäe und des Richters S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2008

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Gemäß Art. 147 Abs. 1 EG obliegt der Kommission die Verwaltung des nach Art. 146 EG errichteten Europäischen Sozialfonds (ESF). Der ESF gehört gemäß Art. 159 Abs. 1 EG zu den Strukturfonds.

2        Der rechtliche Rahmen der Strukturfonds für den im vorliegenden Fall maßgeblichen Programmplanungszeitraum von 1994 bis 1999 ergibt sich insbesondere aus der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2052/88).

3        Zur Durchführung dieser Verordnung erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich des ESF (ABl. L 374, S. 21), die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2084/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 39) geändert wurde (im Folgenden: Verordnung Nr. 4255/88). Er erließ ferner die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1), die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) geändert wurde (im Folgenden: Verordnung Nr. 4253/88).

4        Die Verordnungen Nrn. 2052/88 und 4253/88 wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben durch Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1), unbeschadet des Art. 52 Abs. 1 der letztgenannten Verordnung.

5        Die Verordnung Nr. 4255/88 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben durch Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den ESF (ABl. L 213, S. 5), deren Art. 9 auf die Übergangsbestimmungen des Art. 52 der Verordnung Nr. 1260/1999 verweist.

6        Gemäß Abs. 1 der letztgenannten Bestimmung „berührt [diese Verordnung] weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer Intervention, die vom Rat oder von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen Nr. 2052/88 und Nr. 4253/88 sowie jeder sonstigen für diese Intervention am 31. Dezember 1999 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden ist“.

7        Aus diesen Bestimmungen in Verbindung miteinander ergibt sich, dass trotz der Aufhebung der Verordnung Nr. 4255/88 durch die Verordnung Nr. 1784/1999 Letztere durch Verweisung auf die Übergangsbestimmungen des Art. 52 der Verordnung Nr. 1260/1999 vorsieht, dass die Verordnung Nr. 4255/88 und die Verordnung Nr. 4253/88 weiterhin für die Zuschüsse gelten, die aufgrund der Verordnung Nr. 4255/88 genehmigt wurden.

8        Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 4255/88 („Technische Hilfe, Modell- und Demonstrationsvorhaben“) bestimmt:

„Der [ESF] kann sich außerhalb der gemeinschaftlichen Förderkonzepte mit höchstens 0,5 v. H. seiner jährlichen Mittelausstattung an der Finanzierung von Vorbereitungs-, Beurteilungs-, Begleit- und Bewertungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene beteiligen, die für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen erforderlich sind. Diese Maßnahmen werden auf Initiative oder im Auftrag der Kommission durchgeführt. Hierzu gehören:

a)       Maßnahmen innovativer Art, mit denen neue Konzepte für den Inhalt, die Methodik und den Aufbau der Berufsbildung erprobt werden sollen; dazu gehören die Einbeziehung der Gemeinschaftsdimension der beruflichen Bildung und ganz allgemein die Förderung der Beschäftigung, einschließlich der Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen am Arbeitsmarkt und der Eingliederung der vom Ausschluss aus dem Arbeitsmarkt bedrohten Personen in das Berufsleben, um so die Grundlagen für eine spätere Beteiligung des [ESF] in mehreren Mitgliedstaaten zu schaffen…“

9        Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 („Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung“) bestimmt:

„(1)      Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

(2)      Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

(3)       Nicht rechtmäßig gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht zurückgezahlte Beträge werden in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und nach den Durchführungsbestimmungen, die die Kommission nach den Verfahren des Titels VIII erlässt, Verzugszinsen erhoben.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

10      Die Kommission veröffentlichte am 21. Juli 1998 eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Durchführung der Pilotaktion „Lokales Kapital für soziale Zwecke“ (ABl. C 228, S. 15). Sie definierte darin die Grundzüge für die Gewährung von Globalzuschüssen an zwischengeschaltete Einrichtungen, die Personen unterstützen sollen, die Mikroprojekte zur Förderung der Beschäftigung und des sozialen Zusammenhalts verwirklichen wollen. Die Aufforderung richtet sich, wie aus ihrer Nr. 2 hervorgeht, „ausschließlich an Organisationen ohne Gewinnzweck sowie an von diesen Organisationen bereits gegründete Zusammenschlüsse. … Die zwischengeschalteten Organisationen … müssen einen Betrag beisteuern, der mindestens 15 % des beantragten Zuschusses entspricht.“

11      Mit Entscheidung C(1999) 2645 vom 17. August 1999 (im Folgenden: Bewilligungsentscheidung) gewährte die Kommission einen Zuschuss des ESF in Form eines Globalzuschusses für die Finanzierung eines Modellvorhabens des Centre de promotion de l’emploi par la micro-entreprise (Zentrum für die Förderung der Beschäftigung durch Kleinstunternehmen, im Folgenden: CPEM oder Kläger). Ein maximaler Gesamtbetrag in Höhe von 1 000 000 Euro wurde vom ESF für dieses Modellvorhaben bewilligt.

12      In Art. 1 der Bewilligungsentscheidung werden die Verfahren für die Gewährung und Verwendung des Zuschusses der Kommission an das CPEM festgelegt. Nach Art. 2 dieser Entscheidung sind die speziellen Bedingungen des Zuschusses in Anhang III der Bewilligungsentscheidung enthalten. Nach Art. 3 Abs. 2 und 3 endet die Mittelbindungsfrist für das Modellvorhaben am 31. August 2001 und der Durchführungszeitraum des Vorhabens am 28. Februar 2002. Art. 7 verpflichtet das CPEM zur Einhaltung der Durchführungsbedingungen des Vorhabens, die in den „Leitlinien zu Art. 6 des ESF – ‚Lokales Kapital für soziale Zwecke’“ (im Folgenden: Förderleitfaden) dargelegt sind.

13      Mit Entscheidung C(2001) 2144 vom 18. September 2001 verlängerte die Kommission auf einen entsprechenden Antrag des Klägers die Mittelbindungsfrist für das Modellvorhaben bis 31. Dezember 2001 und den Durchführungszeitraum des Vorhabens bis 30. Juni 2002.

14      Das CPEM traf nach der Gewährung des Globalzuschusses, wie in den Bewerbungsunterlagen vorgesehen, am 20. September 2000 für die Durchführung des Modellvorhabens eine Vereinbarung mit dem Centre de formation professionnelle et de promotion sociale (CFPPS, Zentrum für Berufsbildung und Sozialförderung), einer Vereinigung ohne Gewinnzweck, aus der später das Marseille Service Développement (MSD) hervorging.

15      Am 7. Oktober 2002 erhielt die Kommission vom MSD den abschließenden Bericht und die Endzahlungsaufforderung für die Maßnahmen des Modellprojekts.

16      Die Kommission leistete für das Projekt Zwischenzahlungen und eine Endzahlung in Höhe von insgesamt 1 000 000 Euro.

17      Im August 2004 nahm die Generaldirektion (GD) „Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit“ der Kommission (im Folgenden: GD Beschäftigung) bei dem MSD eine Rechnungsprüfung vor, die keine größeren Unregelmäßigkeiten erkennen ließ und zu einer Rückzahlung in Höhe von 4 472,30 Euro führte.

18      Im Mai 2004 wandte sich ein Beschwerdeführer an die GD Beschäftigung und an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF); er rügte die schlechte Finanz‑ und Verwaltungsführung des CPEM oder dessen Beauftragter bei der Durchführung seines Einzelvorhabens. Das OLAF leitete am 2. Mai 2005 eine externe Untersuchung ein und nahm vom 27. Juni bis 1. Juli 2005 vor Ort in Marseille eine Überprüfung beim CPEM und bei anderen mit dem Modellvorhaben in Verbindung stehenden Wirtschaftsteilnehmern vor.

19      Am 8. September 2005 übermittelte das OLAF seinen Prüfbericht dem Kläger, der ihn mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 beantwortete. Das OLAF erwiderte auf dieses Schreiben mit Schreiben vom 11. April 2006. Der Kläger übermittelte seine Antwort darauf am 21. April 2006. Sodann fand auf Antrag des Klägers am 25. April 2006 am Sitz des OLAF in Brüssel ein Treffen statt, an dem die GD Beschäftigung teilnahm.

20      Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 teilte das OLAF dem Kläger mit, dass die Untersuchung beendet sei und der abschließende Bericht erstellt werde. Das OLAF verabschiedete seinen abschließenden Bericht am 4. Oktober 2006. Dieser wurde dem Kläger mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 übermittelt. Darin werden mehrere schwerwiegende Unregelmäßigkeiten festgestellt, aufgrund deren die Streichung des Gemeinschaftszuschusses in Höhe von 1 000 000 Euro und die Rückforderung eines Betrags in Höhe von 995 527,70 Euro vorgeschlagen wurden.

21      Mit Schreiben vom 18. Januar 2007 teilte die Kommission dem Kläger mit, dass sie das Verfahren nach Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 einleiten wolle.

22      Mit Schreiben vom 19. März 2007 beantwortete der Kläger das Schreiben vom 18. Januar 2007 und bestritt den abschließenden OLAF-Bericht.

23      Die Kommission vertrat die Ansicht, dass die Antwort des Klägers vom 19. März 2007 keine tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte enthalte, die den Feststellungen des abschließenden OLAF-Berichts widersprächen, und stellte daher fest, dass der Kläger das Vorhaben nicht wie in der Bewilligungsentscheidung dargelegt durchgeführt habe und in einer Weise vorgegangen sei, die gegen die geltenden Vorschriften verstoße. Die Kommission strich den durch die Bewilligungsentscheidung gewährten Zuschuss mit der Entscheidung C(2007) 4645 vom 4. Oktober 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Nach Art. 2 der angefochtenen Entscheidung schuldet der Begünstigte der Kommission einen Hauptbetrag in Höhe von 995 527,70 Euro.

 Verfahren und Anträge der Parteien

24      Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 5. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

25      Mit besonderem Schriftsatz, der am 16. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, hat der Kläger einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gestellt. Der Präsident des Gerichts hat diesen Antrag mit Beschluss vom 19. Februar 2008, CPEM/Kommission (T‑444/07 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), zurückgewiesen.

26      Das schriftliche Verfahren ist am 29. April 2008 abgeschlossen worden.

27      Das Gericht hat am 23. Oktober 2008 im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme nach Art. 64 der Verfahrensordnung zum einen das CPEM aufgefordert, zu den von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung geltend gemachten Unzulässigkeitsgründen Stellung zu nehmen, und zum anderen die Kommission aufgefordert, bestimmte Schriftstücke vorzulegen. Zudem sollten die Parteien vor der mündlichen Verhandlung bestimmte Fragen des Gerichts schriftlich beantworten. Die Parteien sind diesen Aufforderungen fristgerecht nachgekommen.

28      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        ihm wegen Rufschädigung einen mit 100 000 Euro veranschlagten Entschädigungsanspruch zuzuerkennen;

–        seinem Personal wegen schwerwiegender Störung des Arbeitsfriedens einen individuellen Entschädigungsanspruch in Höhe von einem symbolischen Euro zuzuerkennen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

29      Die Kommission beantragt,

–        die Klage für unzulässig oder gegebenenfalls für unbegründet zu erklären;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Zur Zulässigkeit

1.     Vorbringen der Parteien

30      Die Kommission hält den zweiten und den dritten Antrag des Klägers für unzulässig, da aus diesen nicht mit der erforderlichen Genauigkeit hervorgehe, in welcher Weise alle Voraussetzungen für den Ersatz des behaupteten Schadens erfüllt seien. Die Klageschrift lasse nämlich nicht erkennen, inwiefern der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vertretene Standpunkt den vom Kläger gerügten Schaden verursacht haben solle. Zudem habe der Kläger die behaupteten Schäden in keiner Weise nachgewiesen.

31      In seiner Stellungnahme vom 17. November 2008 zu den von der Kommission geltend gemachten Unzulässigkeitsgründen hat der Kläger erklärt, es gehe hierbei nicht um die Leistung von Schadensersatz, sondern nur um die Zuerkennung des Anspruchs auf eine derartige Entschädigung. Er hat ferner erläutert, worin seines Erachtens das der Kommission vorgeworfene Verhalten, der ihm entstandene Schaden und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesen beiden Faktoren liege. Außerdem hat er dargelegt, weshalb das Personal des CPEM einen symbolischen Euro als Entschädigung verlange.

2.     Würdigung durch das Gericht

 Zur Zulässigkeit des zweiten Antrags des Klägers: Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs

32      Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht entsprechend Anwendung findet, in Verbindung mit Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung muss jede Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss so klar und deutlich sein, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, Slg. 1993, II‑523, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998, Dubois et Fils/Rat und Kommission, T‑113/96, Slg. 1998, II‑125, Randnr. 29).

33      Eine Klage auf Ersatz eines Schadens, der von einem Gemeinschaftsorgan verursacht worden sein soll, genügt diesen Anforderungen nur, wenn in ihr Tatsachen angeführt werden, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe genannt werden, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet werden (Urteile des Gerichts vom 18. September 1996, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑387/94, Slg. 1996, II‑961, Randnr. 107, vom 6. Mai 1997, Guérin automobiles/Kommission, T‑195/95, Slg. 1997, II‑679, Randnr. 21, vom 10. Juli 1997, Guérin automobiles/Kommission, T‑38/96, Slg. 1997, II‑1223, Randnr. 42, und Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnr. 30).

34      Im vorliegenden Fall trägt der Kläger im Rahmen seines zweiten Antrags zur Stützung seines Entschädigungsanspruchs lediglich Folgendes vor:

„Das CPEM beantragt die Zuerkennung eines (mit 100 000 Euro veranschlagten) Entschädigungsanspruchs wegen Rufschädigung einer im öffentlichen Interesse tätigen Einrichtung.“

35      Daraus lässt sich schließen, dass der behauptete Schaden in einer Rufschädigung des CPEM liegen soll, ohne dass der Kläger jedoch erklärt, wodurch der Betrag in Höhe von 100 000 Euro gerechtfertigt sein soll. Was das vorgeworfene Verhalten anbelangt, scheint aus der Klageschrift insgesamt sowie aus der Stellungnahme des Klägers vom 17. November 2008 hervorzugehen, dass es sich um die behaupteten Verfahrensfehler des OLAF und der Kommission handelt, die Gegenstand der vom Kläger im Rahmen seines ersten Klagegrundes vorgetragenen Rügen sind. Die Klageschrift enthält indessen keinerlei Angaben in Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem behaupteten Schaden.

36      Es ist aber nicht Sache des Gerichts, in Ermangelung jeglicher Angaben des Klägers das Bestehen eines etwaigen Kausalzusammenhangs zwischen dem gerügten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden zu ermitteln oder zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, Slg. 2006, II‑4665, Randnr. 179).

37      Der Kläger hat zwar in seiner Stellungnahme vom 17. November 2008 erklärt, dass ein „unmittelbarer Kausalzusammenhang mit einer Rufschädigung“ bestehe, wenn eine mit Finanzaufgaben betraute Einrichtung wegen schlechten Finanzgebarens angeklagt und verurteilt werde, obwohl es sich weder um eine Veruntreuung noch einen Betrug handele, sondern höchstens um „Fehler in der administrativen Darstellung“ in komplexen Verfahren. Nach der oben in Randnr. 32 angeführten Rechtsprechung müssen jedoch die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen. Das Gericht hat im vorliegenden Fall bereits festgestellt, dass die Klageschrift keine, und sei es auch nur knappe, Angabe zum Kausalzusammenhang zwischen dem gerügten Verhalten der Kommission und dem vom CPEM geltend gemachten Schaden enthält. Somit ist späteres Vorbringen zu diesem Zusammenhang als verspätet zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Hoe/Kommission, Randnr. 25).

38      Demnach ist der zweite Antrag des Klägers als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Zulässigkeit des dritten Antrags des Klägers: Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs des CPEM-Personals

39      Zum dritten Antrag des Klägers bezüglich eines Entschädigungsantrags im Auftrag des CPEM-Personals ist festzustellen, dass der Kläger weder erklärt noch nachgewiesen hat, dass ihn diese Personen ermächtigt haben, in ihrem Namen eine Schadensersatzklage zu erheben.

40      Daher ist dieser Antrag wegen fehlenden Rechtschutzinteresses als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

41      Der Kläger macht zwei Klagegründe geltend, die zum einen das vom OLAF und der Kommission angewandte Verfahren und zum anderen die sachliche Begründetheit der angefochtenen Entscheidung betreffen.

1.     Zum ersten Klagegrund, der das vom OLAF und der Kommission angewandte Verfahren betrifft

 Vorbringen der Parteien

42      Mit dem ersten Klagegrund rügt der Kläger, dass die Kommission im Verfahren bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung allgemeine Rechtsgrundsätze, insbesondere die Verteidigungsrechte des Klägers, nicht beachtet habe. Dieser Klagegrund besteht aus fünf Teilen.

43      Mit dem ersten Teil macht der Kläger unter Bezugnahme auf Zeugenaussagen seines Personals geltend, das OLAF habe förmlich eine belastende Untersuchung durchgeführt.

44      Mit dem zweiten Teil rügt der Kläger das vom OLAF angewandte Verfahren wegen einer Verwechslung der Verfahren nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292, S. 2) mit den Verfahren nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1). Die OLAF-Bediensteten hätten die Möglichkeit einer Strafverfolgung angedeutet, und ihr Verhalten habe bei den während der Kontrolle anwesenden Personen eine Atmosphäre der Verunsicherung und Einschüchterung erzeugt, wozu insbesondere die ständige Verwendung des Begriffs „Betrug“ und der Umstand beigetragen hätten, dass die Worte „Untersuchung“ und „Kontrolle“ im selben Verfahren unterschiedslos gebraucht worden seien. Ebenso zeigten die Einschaltung der Staatsanwaltschaft vor der Verwaltungskontrolle und die Anwesenheit eines Beamten der Kriminalpolizei bei der Kontrolle vor Ort, dass diese nicht nur Verwaltungscharakter gehabt habe.

45      Mit dem dritten Teil bestreitet der Kläger die Verlässlichkeit der OLAF-Untersuchung. Er führt hierzu aus, im Untersuchungsverfahren sei es zu zahlreichen sachfremden, demütigenden und missbräuchlichen Vorfällen gekommen, die im Rahmen einer Wahrung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und einer ordnungsgemäßen Untersuchung untragbar seien. Die OLAF-Ermittler hätten zudem die befragten Personen falsch ausgewählt und sich unangemessen über Staatsbeamte und den Rechtsbeistand des Klägers geäußert. Ferner seien bestimmte Prüfberichte und der Bericht über die bilaterale Zusammenkunft des Klägers mit dem OLAF am 25. April 2006 unrichtig und/oder nicht von den betreffenden Personen unterzeichnet, und die OLAF-Berichte, die der Kommission beim Erlass der angefochtenen Entscheidung als Grundlage gedient hätten, enthielten sachliche Fehler.

46      Mit dem vierten Teil macht der Kläger eine Verletzung der Verteidigungsrechte bei der Untersuchung geltend. Hierbei handelt es sich um mehrere Rügen des Klägers bezüglich des Umgangs des OLAF mit den Beschwerden, die zu der Untersuchung geführt hätten. Vor allem sei der Inhalt dieser Beschwerden dem Kläger nicht mitgeteilt worden, und es sei ihm nicht ermöglicht worden, hierzu Stellung zu nehmen. Zudem sei die Beschwerde vom Mai 2004 unbegründet, wenn sie sich auf die Praxis der „Valorisierung“ bezogen haben sollte. Darüber hinaus habe das OLAF widersprüchliche Erklärungen hinsichtlich der Rolle abgegeben, die die im Mai 2005 eingegangenen Beschwerden für die Auslösung des Kontrollverfahrens gespielt hätten. Und schließlich habe das OLAF die Presse von dem Vorgang unterrichtet, bevor die Kommission die angefochtene Entscheidung überhaupt erlassen habe.

47      Mit dem fünften Teil rügt der Kläger, dass das OLAF bei seiner Untersuchung verschiedene Ausgaben des Förderleitfadens verwendet habe. Diesen Leitfaden habe es in mehreren Fassungen gegeben, darunter eine vorläufige, die der Kläger nicht als verbindlich betrachtet und somit nicht berücksichtigt habe.

48      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

49      Zunächst ist bezüglich des fünften Teils festzustellen, dass die Frage, ob der Förderleitfaden trotz seiner Weiterentwicklung dem Kläger entgegengehalten werden konnte, nicht die Form des Verwaltungsverfahrens, sondern die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung betrifft. Da der Kläger diese Frage auch im dritten Teil des zweiten Klagegrundes aufwirft, werden alle Argumente im Zusammenhang mit ihr in diesem Rahmen geprüft.

50      Des Weiteren ist festzustellen, dass in der Klageschrift nicht angegeben wird, welche Grundsätze neben dem der Beachtung der Verteidigungsrechte verletzt worden sein sollen. Folglich ist die Prüfung des ersten Klagegrundes auf die Beachtung der Verteidigungsrechte zu beschränken, da es in Ermangelung von Angaben des Klägers nicht Sache des Gerichts ist, die Grundsätze zu suchen und zu bestimmen, deren Verletzung geltend gemacht werden könnte.

51      Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte, dass die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen (Urteile des Gerichts vom 9. April 2003, Forum des migrants/Kommission, T‑217/01, Slg. 2003, II‑1563, Randnr. 56, und vom 11. Dezember 2003, Conserve Italia/Kommission, T‑306/00, Slg. 2003, II‑5705, Randnr. 107; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg. 1986, 2263, Randnr. 27).

52      Insoweit ist zu der im vierten Teil enthaltenen Rüge, wonach das OLAF die Presse von dem Vorgang bereits vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung unterrichtet habe, festzustellen, dass dies, falls es zutrifft, keine Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers im Sinne der vorstehenden Randnummer darstellen kann. Diese Rüge geht daher ins Leere und ist zurückzuweisen, ohne dass zu prüfen ist, ob – wie der Kläger behauptet – der angeführte Presseartikel vom 7. Oktober 2007 tatsächlich auf Informationen beruht, die vom OLAF stammen.

53      Ferner geht aus der Rechtsprechung ebenfalls hervor, dass die Verteidigungsrechte durch eine Verfahrensunregelmäßigkeit nur dann verletzt werden, wenn diese sich konkret auf die Verteidigungsmöglichkeit der betroffenen Unternehmen ausgewirkt hat. Somit kann bei einer Nichtbeachtung der geltenden Regeln, die dem Schutz der Verteidigungsrechte dienen, das Verwaltungsverfahren nur dann mit einem Fehler behaftet sein, wenn nachgewiesen ist, dass dieses Verfahren andernfalls zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, General Eelectric/Kommission, T‑210/01, Slg. 2005, II‑5575, Randnr. 632 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Folglich ist für alle anderen Rügen, die der Kläger im Rahmen des ersten Klagegrundes geltend macht, zu prüfen, ob erstens der Kläger vor Erlass der angefochtenen Entscheidung in die Lage versetzt wurde, seinen Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen, und, wenn dies nicht der Fall war, ob zweitens das Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn der Kläger seinen Standpunkt in sachdienlicher Weise hätte vortragen können.

55      Was die erste Frage angeht, die Frage also, ob der Kläger – abgesehen von dem oben in Randnr. 52 genannten Vorgang – seinen Standpunkt hinsichtlich der im Rahmen des ersten Klagegrundes erwähnten Umstände sachdienlich vortragen konnte, ist das Vorbringen des Klägers, seine Verteidigungsrechte seien verletzt worden, zurückzuweisen. In Anbetracht des Schriftwechsels zwischen dem Kläger und dem OLAF – es handelt sich um das Schreiben des Klägers vom 13. Oktober 2005 mit Erklärungen zum Prüfbericht des OLAF vom 8. September 2005, das Schreiben des OLAF vom 11. April 2006 und das Schreiben des Klägers vom 21. April 2006 (vgl. oben, Randnr. 19) – ist nämlich festzustellen, dass der Kläger die Möglichkeit hatte, alles vorzutragen, was ihm in Bezug auf das von ihm mit dem ersten Klagegrund gerügte Verhalten des OLAF von Belang erschien; davon hat er im Übrigen hinsichtlich einiger seiner Rügen ausgiebig Gebrauch gemacht. Er hat insbesondere zu dem vom OLAF angewandten Verfahren im Einzelnen Stellung genommen. Der Kläger konnte somit zu allen Fragen im Zusammenhang mit den mit dem ersten Klagegrund genannten Umständen, die dem betreffenden Schriftwechsel vorausgingen, Stellung nehmen, so dass seine Verteidigungsrechte in dieser Hinsicht vollauf beachtet wurden.

56      Demnach ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob der Sachvortrag des Klägers in diesem Rahmen zutrifft.

2.     Zum zweiten Klagegrund, der die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung betrifft

57      Mit dem zweiten Klagegrund rügt der Kläger verschiedene Rechtsfehler der Kommission, die die angefochtene Entscheidung rechtswidrig machen sollen.

58      Dieser Klagegrund gliedert sich in fünf Teile. Mit dem ersten Teil macht der Kläger geltend, das OLAF und die Kommission hätten den französischen Begriff der nicht gewinnorientierten Einrichtung verkannt. Mit dem zweiten Teil wird eine Fehlbeurteilung der Rechtsverhältnisse zwischen dem Kläger und den städtischen Behörden von Marseille gerügt. Mit dem dritten Teil macht der Kläger geltend, dass ihm der Förderleitfaden nicht entgegengehalten werden könne. Der vierte Teil betrifft die dem Kläger zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten. Mit dem fünften Teil bestreitet der Kläger die Anwendbarkeit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1), soweit sie der angefochtenen Entscheidung zugrunde liege.

 Zum ersten Teil: Verkennung des französischen Begriffs der nicht gewinnorientierten Einrichtung

 Vorbringen der Parteien

59      Der Kläger macht geltend, das OLAF und die Kommission hätten seinen Status als Vereinigung nach dem französischen Gesetz vom 1. Juli 1901 in dessen geänderter Fassung verkannt, indem sie ihn als „association sans but lucratif“ (Vereinigung ohne Gewinnzweck, ASBL) – eine Einrichtung des belgischen Rechts – bezeichnet hätten. Es sei nicht hinzunehmen, dass im OLAF-Bericht die Eigenschaft des CPEM und des MSD als nicht gewinnorientierte Einrichtung bestritten werde, obwohl beide Organisationen alle Kriterien des Begriffs „ohne Gewinnzweck“ erfüllten und als solche von den französischen Behörden anerkannt seien. Zudem habe das OLAF den Status einer „nicht gewinnorientierten Einrichtung“ auf der einen Seite mit dem einer „Einrichtung des öffentlichen Rechts“, einer „Einrichtung mit Tätigkeiten des öffentlichen Rechts“ und einer „halböffentlichen Einrichtung“ auf der anderen Seite verwechselt.

60      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

61      Das OLAF hat den Kläger sowohl in seinem Prüfbericht vom 8. September 2005 als auch in seinem abschließenden Bericht vom 4. Oktober 2006 als „Vereinigungsstruktur nach dem Gesetz von 1901“ oder als „Organisation nach dem Gesetz von 1901“ beschrieben. Nur im Kopfteil dieser beiden Berichte sowie in demjenigen der Niederschriften über die Kontrolle und Überprüfung vor Ort vom 27. und 29. Juni 2005 wurde das CPEM als ASBL bezeichnet. Die Verwendung dieses Kürzels, zu dem die Kommission erklärt, es sei nur im Sinne einer „nicht gewinnorientierten Organisation“ und ohne Bezug zum rechtlichen Status des CPEM verwendet worden, hatte jedoch keinerlei Auswirkung auf die Beurteilung der Umstände, die dem CPEM in den genannten Berichten und in der angefochtenen Entscheidung zur Last gelegt werden. Der rechtliche Status des CPEM wird nämlich in den genannten Schriftstücken an keiner Stelle angesprochen.

62      Überdies hat sich das CPEM in seinen Bewerbungsunterlagen unter dem Punkt „Identität des Antragstellers“ selbst als „Vereinigung ohne Gewinnzweck“ bezeichnet, was bei den Dienststellen der Kommission zu einer entsprechenden Verwechslung beigetragen haben könnte.

63      Folglich führt der Umstand, dass das CPEM und das MSD in einigen Schriftstücken vom OLAF versehentlich als ASBL bezeichnet wurden, nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung. Daher ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Fehlbeurteilung der Beziehungen zwischen dem Kläger und der Stadt Marseille

 Vorbringen der Parteien

64      Der Kläger rügt die Analyse der Beziehungen zwischen ihm und der Stadt Marseille im abschließenden Bericht des OLAF und in der angefochtenen Entscheidung der Kommission und trägt hierzu vier Argumente vor.

65      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

66      Mit diesem Teil des zweiten Klagegrundes stellt der Kläger Nr. 11 des abschließenden Berichts des OLAF in Frage, wo das OLAF die Beziehung zwischen der Stadt Marseille, dem CPEM und dem MSD untersucht. Dort wird insbesondere Folgendes dargelegt:

–        Die Stadt Marseille habe sich nicht selbst um einen Zuschuss des ESF bewerben können, da eines der beiden Hauptmerkmale des Modellvorhabens gewesen sei, dass private, nicht gewinnorientierte Organisationen für die Durchführung des Vorhabens ausgewählt werden sollten (Nr. 11-1);

–        das MSD sei aufgrund seiner Satzung eindeutig eine eng mit der Stadt Marseille verbundene Vereinigung (Nr. 11-2);

–        die „Entkommunalisierung“ das MSD anlässlich einer Änderung seiner Satzung am 11. Mai 2000 dahin gehend, dass seine dem Stadtrat angehörenden Mitglieder nunmehr nur noch beratend teilnähmen, sei durchaus zu relativieren, da die übrigen Parameter, die eine enge Verbindung mit der Stadt Marseille erkennen ließen, unverändert geblieben seien (Nr. 11-3);

–        das CPEM und das MSD seien hinsichtlich ihrer Räume, ihres Personals und ihres Betriebs von der Stadt Marseille abhängig und setzten bestimmte Aspekte der Stadtpolitik um (Nr. 11-4);

–        die Stadt Marseille habe nur einen Teilbetrag ihrer vorgesehenen Beteiligung an der Finanzierung des Modellvorhabens gezahlt, ohne dass das CPEM oder das MSD sie wegen der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen in Anspruch genommen hätten, was die Abhängigkeit beider Einrichtungen von der Stadt und die Bedingtheit ihrer tatsächlichen Entscheidungsbefugnis verdeutliche (Nrn. 11-7 und 11-8);

–        nach Ansicht des OLAF hatten die Entscheidung des CPEM, das MSD mit der Durchführung der Aktion zu betrauen, und die Umsetzung dieser Entscheidung zur Folge oder sogar zum Ziel, das mit dem Modellvorhaben verbundene Erfordernis der Inanspruchnahme privater, nicht gewinnorientierter Organisationen für die Durchführung des Vorhabens zu umgehen (Nr. 11-12).

67      Die Akten enthalten aber keine Anhaltspunkte, die diese Beurteilungen des OLAF in Frage stellen oder darauf hinweisen könnten, dass die angefochtene Entscheidung wegen dieser Beurteilungen fehlerhaft sein könnte. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus den Argumenten, die der Kläger dem Gericht vorgetragen hat.

68      Erstens ist das Argument des Klägers zurückzuweisen, wonach der abschließende Bericht zu verstehen gebe, die Stadt Marseille habe versucht, sich um das Modellvorhaben zu bewerben, oder habe auf Scheinvereinigungen zurückgegriffen und sei bestrebt gewesen, das Erfordernis der Inanspruchnahme privater Einrichtungen zu umgehen. In dem Bericht wird nämlich nur darauf hingewiesen, dass die Stadt Marseille sich nicht habe bewerben können, ohne dass dargelegt wird, ob sie eine derartige Bewerbung beabsichtigte. Soweit vom Rückgriff auf das MSD für die Durchführung der Aktion die Rede ist, wodurch bestimmte Vorgaben des Modellvorhabens umgangen worden seien, bezieht sich dies im Gegensatz zur Behauptung des Klägers nicht auf die Stadt Marseille, sondern auf den Kläger selbst. Somit kann das erste Argument des Klägers nicht durchgreifen.

69      Was zweitens die Erklärung des Klägers anbelangt, das OLAF habe sich durch die Bemerkungen in Nr. 11-3 des abschließenden Berichts in das innerstaatliche französische Recht und in die Thematik der „Entkommunalisierung“ eingemischt, so ist diese Behauptung als unbegründet und als für die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache irrelevant zurückzuweisen. Das OLAF hat nämlich in Nr. 11-3 lediglich ausgeführt, dass das MSD trotz der Einschränkung der Entscheidungsbefugnis seiner dem Stadtrat angehörenden Mitglieder aufgrund anderer Sachverhalte immer noch eng mit der Stadt Marseille verbunden sei. Somit ist das zweite Argument des Klägers zurückzuweisen.

70      Drittens ist zu der gerügten Äußerung des OLAF, das CPEM und das MSD hingen hinsichtlich ihrer Räume, ihres Personals und ihres Betriebs von der Stadt Marseille ab, festzustellen, dass der Kläger nicht den dieser Bemerkung zugrunde liegenden Sachverhalt bestreitet, sondern nur geltend macht, die Zurverfügungstellung von Räumen und Personal durch die Stadt Marseille bedeute nicht, dass das CPEM und das MSD den Weisungen der Stadt folgten. Weder das OLAF noch die Kommission haben dies behauptet. Das OLAF hat diese Zurverfügungstellung lediglich als Zeichen einer Abhängigkeit beider Organisationen gegenüber der Stadt Marseille angesehen, was angesichts dieses Sachverhalts auch sachgerecht ist. Hierbei ist – abgesehen davon, dass das MSD hinsichtlich seiner Räume, seines Personals und seines Betriebs von der Stadt Marseille abhängig ist – insbesondere die Satzung des MSD zu berücksichtigen. Im Einzelnen sieht deren Art. 2 („Zweck“) vor, dass das MSD seine Bildungsmaßnahmen „im Rahmen der vom Stadtrat bestimmten Berufsbildungspolitik“ durchführen muss und dass die Hilfe für die Berufsbildungsorgane von Marseille, insbesondere durch die Bereitstellung von Räumen, „nach Zustimmung des Stadtrats“ geleistet wird. Somit kann auch das dritte Argument des Klägers die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage stellen.

71      Viertens bestreitet der Kläger die Nrn. 11-7 und 11-8 des abschließenden Berichts des OLAF, worin erklärt wird, dass die Stadt Marseille ihren Mitfinanzierungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei und dass weder das CPEM noch das MSD sie wegen der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Anspruch genommen hätten, was die Abhängigkeit beider Einrichtungen gegenüber der Stadt und die Bedingtheit ihrer tatsächlichen Entscheidungsbefugnis verdeutliche.

72      Erstens ist der Einfluss dieser beiden Punkte des Berichts auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung zu relativieren. Im abschließenden Bericht des OLAF werden nämlich die in Nr. 11-7 dieses Berichts genannten Zahlen, aus denen hervorgehen soll, dass die Stadt ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, nicht genannt, um dies dem Kläger zur Last zu legen, sondern lediglich im Zusammenhang damit, dass das CPEM und das MSD die Stadt nicht wegen der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Anspruch genommen hätten, um so den in dem Bericht gezogenen Schluss in Bezug auf die Abhängigkeit der beiden genannten Organisationen von der Stadt Marseille zu erhärten.

73      Zweitens ist das Argument des Klägers, die Stadt Marseille habe ihre finanziellen Verpflichtungen voll und sogar darüber hinaus erfüllt, zurückzuweisen.

74      Das mit der Bewilligungsentscheidung genehmigte Vorhaben sah nämlich einen Beitrag der Stadt Marseille in Höhe von 274 231 Euro vor. Es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass sich dieser Betrag aus einem Teil „Verwaltung“ (oder, in den Worten des CPEM, „Engineeringskosten“) und einem Teil „Zuschuss für die Mikroprojekte“ zusammensetzte. Dem CPEM zufolge betrug der Beitrag der Stadt Marseille 129 581,66 Euro für den Teil „Verwaltung“ und 21 769 Euro für den Teil „Zuschuss für die Mikroprojekte“, woraus sich ein Gesamtbeitrag in Höhe von 151 350,66 Euro ergibt. Die Kommission nennt ihrerseits einen Gesamtbeitrag der Stadt Marseille in Höhe von 141 860,29 Euro.

75      Es ist für die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache nicht erforderlich, den Grund für den Unterschied der beiden Zahlen festzustellen, da selbst nach der Berechnung des Klägers der tatsächliche Beitrag der Stadt Marseille die Vorgabe des mit der Bewilligungsentscheidung genehmigten Projekts um 122 880,34 Euro unterschreitet. Zum Vorbringen des Klägers, die in Bezug auf die Finanzhilfe für die Mikroprojekte im von der Kommission genehmigten Vorhaben vorgesehenen Verpflichtungen verstießen gegen das französische Recht, genügt der Hinweis, dass dieses Vorbringen – abgesehen davon, dass es nicht untermauert wird – nicht der in Nr. 11-8 des abschließenden Berichts des OLAF enthaltenen Feststellung widerspricht, wonach weder das CPEM noch das MSD die Stadt Marseille wegen der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen bei der Mitfinanzierung in Anspruch genommen haben. Zudem kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass der von ihm vorgelegte Finanzierungsplan Mittelzuflüsse vorsah, deren Erhalt rechtlich unmöglich war.

76      Somit sind das vierte Argument des Klägers und zugleich der zweite Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil: Der Förderleitfaden könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden

 Vorbringen der Parteien

77      Der Kläger macht geltend, der Förderleitfaden, den das OLAF ihm entgegengehalten habe, sei ihm nicht im Anhang zur Bewilligungsentscheidung zugeleitet worden, und er habe erst im September 1999 eine vorläufige Fassung dieses Leitfadens mit Blättern erhalten, auf die sich das OLAF in seinen Berichten bezogen habe. Er habe jedoch die vorläufige Fassung nicht als verbindlich angesehen und daher nicht berücksichtigt. Zudem sei die Fassung, auf die das OLAF seine Vorwürfe ihm gegenüber stütze, nie klar bezeichnet worden, und nichts belege, dass sie ihm mitgeteilt worden sei. Darüber hinaus habe die endgültige Fassung des Förderleitfadens die genannten Blätter nicht enthalten. Alle Ausführungen, die sich auf die Blätter bezögen, seien daher unschlüssig.

78      Ferner könne der Förderleitfaden, vorausgesetzt, er könnte dem Kläger entgegengehalten werden, unter Beachtung der Normenhierarchie ­ entgegen dem Vorgehen des OLAF und der Kommission ­ nicht in einem Sinne ausgelegt werden, der den Verordnungen für die Reform der Strukturfonds und der zur Zeit der Tatumstände geltenden Haushaltsordnung zuwiderlaufe.

79      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

80      Erstens ist festzustellen, dass sich das CPEM am 10. November 1999 durch die Unterschrift seines damaligen Präsidenten, Herrn R., damit einverstanden erklärte, die durch den Förderleitfaden gestellten Bedingungen zu beachten.

81      Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die Teilnehmer an der Zusammenkunft in Belfast vom 16. bis 19. September 1999, bei der der Zusammenschluss CPEM/MSD durch den Direktor des MSD, Herrn G., vertreten war, aufgefordert wurden, den dort verteilten Leitfadenentwurf aufmerksam zu lesen und ihre Fragen und Kommentare schnellstmöglich zu übermitteln, um den Entwurf zu vervollständigen. Um den Bedürfnissen und Interessen der verschiedenen Begünstigten des Modellvorhabens Rechnung zu tragen, wollte die Kommission also deren Stellungnahmen einholen und die endgültige Fassung des Leitfadens in Zusammenarbeit mit ihnen erstellen. Folglich musste sich das CPEM bewusst sein, dass die vorläufige Fassung des Leitfadens kein Schriftstück ohne jeden Belang sein konnte und dass der Leitfaden spezielle Bestimmungen für die Durchführung des Modellvorhabens enthielt, die zwar in der endgültigen Fassung geändert werden konnten, jedoch vom CPEM zu beachten waren, wozu es sich durch die Unterschrift von Herrn R. am 10. November 1999 nach Erhalt der bei der Belfaster Zusammenkunft verteilten Fassung und somit in Kenntnis dieser Fassung verpflichtet hatte.

82      Demnach ist das Argument des Klägers zurückzuweisen, er habe der in Belfast verteilten Fassung des Leitfadens nicht Rechnung getragen, da diese als vorläufig bezeichnet worden sei. Unter den vorgenannten Umständen verstieße eine derartig formalistische Einstellung nämlich gegen die Loyalitätspflicht, die den Personen obliegt, die Zusschüsse beantragen und erhalten, und die dem Zuschusssystem der Gemeinschaftsfonds inhärent und für sein einwandfreies Funktionieren grundlegend ist (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 7. November 2002, Vela und Tecnagrind/Kommission, T‑141/99, T‑142/99, T‑150/99 und T‑151/99, Slg. 2002, II‑4547, Randnr. 322, und vom 28. Januar 2004, Euroagri/Kommission, T‑180/01, Slg. 2004, II‑369, Randnr. 83).

83      Zweitens ist festzustellen, dass die endgültige Fassung des Förderleitfadens dem CPEM entgegen seiner Behauptung sehr wohl mitgeteilt wurde, wie aus der von der Kommission vorgelegten E-Mail-Empfangsbestätigung des MSD-Beauftragten, Herrn B., vom 5. Januar 2000 hervorgeht.

84      Drittens macht der Kläger, wie die Kommission zu Recht bemerkt, in der Klageschrift nicht geltend, dass die ihm in der angefochtenen Entscheidung zur Last gelegten Verhaltensweisen aufgrund irgendeiner der aufeinanderfolgenden Fassungen des Förderleitfadens rechtmäßig gewesen seien. Somit ist nicht ersichtlich, wie die etwaigen Unterschiede, die möglicherweise zwischen den verschiedenen Fassungen des Leitfadens bestanden, bei den Mitarbeitern des Klägers zu Irrtümern in Bezug auf dessen Verpflichtungen bei der Durchführung des Modellvorhabens hätten führen können.

85      Was schließlich viertens das Argument anbelangt, das OLAF habe die Normenhierarchie nicht eingehalten, indem es dem Förderleitfaden Vorrang vor den anwendbaren Gemeinschaftsverordnungen eingeräumt habe, so bezieht sich der Kläger auf Nr. 71 des Schreibens des OLAF vom 11. April 2006, mit dem das OLAF auf die Einwände des Klägers bezüglich des Prüfberichts eingegangen ist. Diese Nummer lautet wie folgt:

„In Bezug auf die Hierarchie der anwendbaren Rechtstexte bestimmte der Förderleitfaden 1999 in Blatt B – umrandeter Teil, Nr. 1 zweiter Pfeil letzter Absatz – (S. 8) folgende Hierarchie für die für das Programm geltenden Rechtstexte:

–        Entscheidung der Europäischen Kommission zur Bewilligung eines Zuschusses an die zwischengeschaltete Struktur mit Anhängen;

–        Verordnungen, die die durch den ESF erstattungsfähigen Tätigkeiten bestimmen (das Verzeichnis der erstattungsfähigen Ausgaben wurde von der Kommission angenommen und im Amtsblatt der Gemeinschaften veröffentlicht);

–        die allgemeine Verordnung für die Strukturfonds.“

86      Dazu ist erstens festzustellen, dass sich aus dieser Aufzählung nicht ergibt, dass sie in absteigender Reihenfolge von der höherrangigen zur niederrangigen Regelung vorgenommen worden wäre und nicht umgekehrt. Zweitens könnte auch im erstgenannten Fall eine derartige abstrakte Angabe einer fehlerhaften Hierarchie der anwendbaren Rechtsvorschriften durch das OLAF als solche nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führen. Zunächst ist nämlich festzustellen, dass der Förderleitfaden seinerseits nicht in der vom OLAF genannten Normenhierarchie erscheint. Des Weiteren hat der Kläger auf keine konkrete Bestimmung der Leitlinien hingewiesen, die mit einer höherrangigen Rechtsnorm unvereinbar wäre, sondern nur behauptet, dass „kein [im Förderleitfaden enthaltener] Faktor so bestehen oder ausgelegt werden kann, dass er im Widerspruch zu den [anwendbaren] Verordnungen und der Logik der strikten Beachtung der Hierarchie der Rechtsakte stünde“. Unter diesen Umständen ist das vierte Argument des Klägers zurückzuweisen.

87      Somit sind der dritte Teil des zweiten Klagegrundes und der fünfte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum vierten Teil: die zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten

88      Im Rahmen der sechs Argumente, die der Kläger mit diesem Teil des zweiten Klagegrundes vorträgt, macht er im Wesentlichen geltend, dass die Kommission bestimmte ihm in der angefochtenen Entscheidung zur Last gelegte Unregelmäßigkeiten genehmigt oder zumindest Kenntnis von ihnen gehabt habe oder dass es sich nicht um Unregelmäßigkeiten handele, die die Streichung des Gemeinschaftszuschusses rechtfertigten.

 Zum ersten Argument: die Praxis der Kommission im Rahmen des ESF und die behauptete Genehmigung der Technik der „Valorisierung“ durch die Kommission

–       Vorbringen der Parteien

89      Der Kläger macht geltend, die Kommission habe für die in Frankreich unter den ESF fallenden Projekte die Praxis der „Valorisierung“ genehmigt. Hierbei bezieht er sich erstens auf die Praxis bei den ESF-Projekten in Frankreich, zweitens auf die Einbindung bestimmter nationaler Behörden in die vom CPEM praktizierte „Valorisierung“ und drittens auf eine E-Mail der Kommission an das CPEM vom 28. Juni 2001, mit der diese Praxis genehmigt worden sei. Folglich könne die genannte Praxis in der angefochtenen Entscheidung nicht als rechtswidrig angesehen werden.

90      Die Kommission unterscheidet bei der „Valorisierung“ zwischen den Vorhaben des „klassischen Rahmens“ des ESF zum einen und den Modellvorhaben nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 4255/88, um die es sich hier handele, zum anderen. Im „klassischen Rahmen“ des ESF erfolge dessen finanzielle Beteiligung in Form der Mitfinanzierung eines nationalen Programms oder in Form eines vom Mitgliedstaat oder anderen nationalen Behörden verwalteten Gesamtzuschusses, während im Zuge des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4255/88 die finanzielle Beteiligung des ESF unmittelbar von der Kommission verwaltet werde, so dass die Kommission selbst die Begünstigten im Wege einer jeweiligen Zuteilungsentscheidung auswähle, die mit rechtlichen Auflagen verbunden sei. Im „klassischen Rahmen“ des ESF werde die „Valorisierung“ zugelassen, bei Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4255/88 sei diese Technik jedoch niemals zugelassen worden.

–       Würdigung durch das Gericht

91      Aus den Akten und den Erläuterungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass die Technik der „Valorisierung“ darin besteht, dass die bei den öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Rahmen ihres jeweiligen Auftrags entstandenen Ausgaben auf die finanziellen Beiträge angerechnet werden, die sie für ein Vorhaben zu leisten haben. Im vorliegenden Fall wurde die „Valorisierung“ insbesondere bei dem vom Conseil général des Bouches-du-Rhône zum Haushalt des Modellvorhabens zu erbringenden finanziellen Beitrag praktiziert, auf den Ausgaben angerechnet wurden, die die Direction départementale du travail, de l’emploi et de la formation professionnelle des Bouches-du-Rhône (Direktion für Arbeit, Beschäftigung und Berufsbildung des Departements Bouches-du-Rhône, DDTEFP) im Rahmen ihrer Beschäftigungs- und Wiederbeschäftigungspolitik getätigt hat. Wie aus der Bewilligungsentscheidung hervorgeht, sollte sich der Beitrag des Conseil général, der unter dem Haushaltsposten „Contribution en liquide“ (Barmittelbeitrag) eingetragen war, auf 200 000 Euro belaufen. Der Kläger hat nicht bestritten, dass zumindest ein Teil dieses Beitrags nicht gezahlt wurde, sondern in Form einer „Valorisierung“ erfolgte, so dass hierfür keine unmittelbare Zahlung zwischen dem Conseil général und dem CPEM und/oder dem MSD stattfand.

92      Hierbei ist zu betonen, dass es sich im „klassischen Rahmen“ des ESF, wie ihn die Kommission dargelegt hat, bei den öffentlichen Ausgaben, die bei einem Gemeinschaftszuschuss als Eigenbeiträge „valorisiert“ werden, um Ausgaben handelt, die der Zuschussbegünstigte, also der Mitgliedstaat oder die von ihm beauftragte nationale Behörde, selbst tätigt. Wenn indessen im vorliegenden Fall das CPEM in gleicher Weise Ausgaben der Gebietskörperschaften „valorisieren“ wollte, ist festzustellen, dass es sich dabei nicht um seine eigenen Ausgaben als Begünstigter des Gemeinschaftszuschusses handelt, sondern um Ausgaben von Drittbeteiligten. In der vom CPEM gehandhabten Form diente die „Valorisierung“ somit nicht dazu, seinen eigenen Verpflichtungen hinsichtlich des Beitrags zum Vorhaben nachzukommen, sondern dazu, die Verpflichtungen von Drittbeteiligten zu erfüllen. Diese Beiträge sollten jedoch nach dem vom CPEM vorgeschlagenen und in der Bewilligungsentscheidung festgelegten Haushaltsplan Barmittelbeiträge sein, wodurch eine Berücksichtigung von Ausgaben ausgeschlossen wurde, die in einem anderen Zusammenhang stehen und nicht vom Zusammenschluss CPEM/MSD tatsächlich vereinnahmt werden. Hierbei ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach schon aufgrund der Art der finanziellen Zuschüsse der Gemeinschaft die Verpflichtung, die in der Bewilligungsentscheidung aufgestellten finanziellen Bedingungen einzuhalten, genauso wie die Verpflichtung zur tatsächlichen Durchführung des betreffenden Vorhabens eine der Hauptpflichten des Begünstigten und damit eine Bedingung für die Gewährung des Gemeinschaftszuschusses darstellt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2006, Comunità montana della Valnerina/Kommission, C‑240/03 P, Slg. 2006, I‑731, Randnr. 86, sowie Urteile des Gerichts vom 26. September 2002, Sgaravatti Mediterranea/Kommission, T‑199/99, Slg. 2002, II‑3731, Randnr. 130, und Vela und Tecnagrind/Kommission, Randnr. 399).

93      Die vom CPEM praktizierte „Valorisierung“ entsprach daher nicht der gängigen Praxis der Kommission im Rahmen des ESF und war nach der Bewilligungsentscheidung sogar untersagt.

94      Durch die vom Kläger vorgetragenen Argumente wird diese Feststellung nicht entkräftet.

95      Was erstens die auf nationaler Ebene im Rahmen des ESF geübte Praxis anbelangt, so sollen im Wege der „Valorisierung“ die Ausgaben der nationalen Behörden als Begünstigte eines Gemeinschaftszuschusses und nicht die Ausgaben Dritter berücksichtigt werden. Dieses Argument geht daher ins Leere, so dass kein Grund besteht, die Personen und Organe zu befragen, deren Anhörung der Kläger in diesem Zusammenhang beantragt.

96      Zweitens ist der Umstand, dass die nationalen Departements- und Ortsbehörden über die vom CPEM vorgenommene „Valorisierung“ auf dem Laufenden waren und sogar daran teilnahmen, ohne Belang für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit in dieser eine Verletzung der Verpflichtungen des Klägers nach der Bewilligungsentscheidung festgestellt wird.

97      Drittens kann die vom Kläger herangezogene E-Mail von Frau G., einer Mitarbeiterin der GD Beschäftigung, vom 28. Juni 2001 nicht als Genehmigung der vom CPEM praktizierten „Valorisierung“ durch die Kommission angesehen werden. Es handelte sich dabei nämlich um die Antwort auf eine E-Mail, mit der eine Mitarbeiterin des CPEM eine Frage gestellt hatte, die sich klar und ausschließlich auf die Modalitäten der Angaben auf einem Formblatt bei der Vorbereitung eines finanziellen Zwischenberichts und nicht auf die Zulässigkeit einer Praxis bei der Finanzierung des Vorhabens bezog. Der Begriff „Valorisierung“ kam darin nicht vor, und aus dem Zusammenhang ging nicht hervor, dass die in der E-Mail der CPEM-Mitarbeiterin erwähnten, von den CPEM-Partnern „den Mikroprojekten … zugewiesenen Zuschüsse und Beihilfen“ in Wirklichkeit Ausgaben öffentlicher Behörden waren und für das Modellvorhaben berücksichtigt wurden, ohne dass ein tatsächlicher Beitrag von diesen Behörden gezahlt wurde. Zudem ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Antwort von Frau G., dass diese sich ausschließlich zu einem Auskunftsproblem eines Formblatts und nicht zur Praxis der „Valorisierung“ des CPEM äußern wollte.

98      Somit ist das Argument des Klägers zurückzuweisen, dass die Kommission die Praxis der „Valorisierung“ genehmigt habe.

 Zum zweiten Argument: keine schwerwiegende Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Verbuchung von „prêts d’honneur“ (Darlehen auf Ehrenwortbasis)

–       Vorbringen der Parteien

99      Das zweite Argument bezieht sich darauf, dass das CPEM unter seinem eigenen finanziellen Beitrag zu dem Vorhaben Darlehen auf Ehrenwortbasis verbucht hat, die es den verschiedenen Mikroprojektträgern zugestanden hat. Nach der Definition des Klägers, die von der Kommission nicht bestritten wird, handelt es sich dabei um ungesicherte Darlehen in Höhe von 1 500 bis 15 000 Euro. Der Kläger macht an erster Stelle geltend, dass seine Absicht, auf solche Darlehen auf Ehrenwortbasis zurückzugreifen, klar aus seinen Bewerbungsunterlagen hervorgegangen sei. Er führt ferner aus, seine Abschlussrechnung vom 31. Dezember 1997 und sein Haushaltsvoranschlag für 1998 im Anhang seiner Bewerbungsunterlagen ließen erkennen, dass er keine Betriebsmittelzuflüsse außer denjenigen habe, die sich aus den öffentlichen Zuschüssen ergäben und die seinen Darlehensfonds darstellten. An zweiter Stelle macht der Kläger geltend, dass die Kommission spätestens im August 2001 bei der Vorlage des Zwischenberichts über die Verwendung der Darlehen auf Ehrenwortbasis informiert gewesen sei.

100    Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

101    Zur Frage des Vorliegens einer schwerwiegenden Unregelmäßigkeit wegen Verbuchung der Darlehen auf Ehrenwortbasis ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung, die sich aus der Bewilligungsentscheidung ergebenden finanziellen Bedingungen einzuhalten, eine der Hauptpflichten des Begünstigten darstellt (siehe oben, Randnr. 92). In diesem Zusammenhang ist Art. 24 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 4253/88 dahin auszulegen, dass er die Kommission berechtigt, den finanziellen Zuschuss zu streichen, wenn gegen die finanziellen Bedingungen der Bewilligungsentscheidung verstoßen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Sgaravatti Mediterranea/Kommission, Randnrn. 130 und 131).

102    Im vorliegenden Fall war im Haushaltsplan in Anhang II der Bewilligungsentscheidung unter dem Posten „Barmittelbeitrag“ eine finanzielle Beteiligung des CPEM in Höhe von 184 615 Euro vorgesehen.

103    Wie die Kommission zu Recht geltend macht, stellen die Rückzahlungen der vom CPEM gewährten Darlehen auf Ehrenwortbasis Einnahmen dar, die von den vom CPEM gezahlten Beträgen abzuziehen sind, um den vom CPEM tatsächlich verausgabten Betrag festzustellen. Da diese Rückzahlungen 100 % der in Form von Krediten zugewiesenen Beträge erreichen können, kann der Beitrag des CPEM nach Maßgabe der Rückzahlungen abnehmen und schließlich ganz entfallen. Folglich kann die Bewilligung von Darlehen durch das CPEM an die Mikroprojektträger definitionsgemäß nicht in Höhe des Nominalbetrags als finanzielle Eigenbeteiligung des CPEM an dem Vorhaben berücksichtigt werden. Dies wird im Übrigen vom Kläger nicht bestritten. Somit ist der Kläger nicht der aus dem Haushaltsplan im Anhang der Bewilligungsentscheidung hervorgehenden Verpflichtung nachgekommen, seinen eigenen finanziellen Beitrag in Höhe von 184 615 Euro zu leisten.

104    Folglich hat die Kommission in dieser Hinsicht in Nr. 8 Buchst. c der angefochtenen Entscheidung zu Recht das Vorliegen einer schwerwiegenden Unregelmäßigkeit festgestellt.

105    Diese Feststellung wird durch die Argumente des Klägers nicht entkräftet.

106    Erstens ist aus den Bewerbungsunterlagen keineswegs die Absicht des CPEM ersichtlich, systematisch auf Darlehen zurückzugreifen, um seinen finanziellen Beitrag zum Vorhaben zu leisten. Der Begriff „prêt d’honneur“ erscheint dort nur einmal, und zwar im folgenden Satz: „Die Intervention der Europäischen Union im Rahmen dieser Projektaufforderung ermöglicht es, die Mobilisierung der verschiedenen Beihilfen, der Garantiefonds und der etwaigen ‚prêts d’honneur‘ zu beschleunigen und zu fördern sowie deren Synergieeffekt zu nutzen, und trägt dazu bei, diese Maßnahmen in Form einer ständigen örtlichen Finanzeinrichtung fortbestehen zu lassen.“ Diese isolierte Erwähnung der Darlehen auf Ehrenwortbasis, die zudem mit dem Wort „etwaig“ verbunden ist, konnte nicht in dem Sinne verstanden werden, dass im Rahmen des Vorhabens systematisch von diesem Instrument Gebrauch gemacht werden würde. Darüber hinaus steht diese Erwähnung im Kontext einer Aufzählung von Instrumenten, von denen gesagt wird, dass ihr Einsatz durch das Modellvorhaben gefördert wird, so dass nicht einmal klar ersichtlich ist, ob es sich um ein projekteigenes oder ein projektfremdes Instrument handelt, das dank des Vorhabens eingesetzt werden könnte.

107    Was die Behauptung anbelangt, die Darlehen auf Ehrenwortbasis seien bei der Vorstellung des Finanzierungsplans – zu einem nicht genannten Zeitpunkt, aber wahrscheinlich bei der Prüfung der Bewerbungen – und bei einer öffentlichen Präsentation anlässlich eines am 8. und 11. Juli 2000 veranstalteten Kolloquiums erwähnt worden, ist festzustellen, dass der Kläger hierfür keinen Beweis erbracht hat. Die genannte Behauptung ist daher als nicht bewiesen zurückzuweisen.

108    Wenn zweitens der Zwischenbericht, der im August 2001 vorgelegt wurde, die Darlehen auf Ehrenwortbasis erwähnte, so kann dies nicht zu der Annahme führen, dass die Kommission das CPEM verspätet davon unterrichtet habe, dass diese Darlehen nicht unter dessen Beitrag verbucht werden könnten. Art. 3 Abs. 3 der Bewilligungsentscheidung bestimmte nämlich, dass „nur die bis 31. August 2001 gebundenen Mittel und die bis 28. Februar 2002 getätigten Ausgaben als erstattungsfähig angesehen und bei der Berechnung der dem Begünstigten nach dieser Entscheidung geschuldeten Gesamtbeträge berücksichtigt werden können“. Diese Fristen wurden mit Entscheidung vom 18. September 2001 bis zum 31. Dezember 2001 bzw. 30. Juni 2002 verlängert. Somit wurde der „Zwischenbericht“ fast am Ende des ursprünglich vorgesehenen Zeitraums für die Mittelbindung und etwa 4 Monate vor Ablauf der später verlängerten Frist vorgelegt. Eine in diesem Stadium des Vorhabens gegebene Information kann auf keinen Fall als rechtzeitig angesehen werden.

109    Drittens ist zur Behauptung des Klägers, wonach eine E-Mail des MSD an Frau G. vom 5. Februar 2002 betreffend die Darlehen auf Ehrenwortbasis ohne tatsächliche Antwort geblieben sein soll, zunächst festzustellen, dass in der Antwort von Frau G. mittels E-Mail vom 6. Februar 2002 klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Darlehen auf Ehrenwortbasis in den Bewerbungsunterlagen nicht erwähnt seien, dass deren Berücksichtigung nicht möglich sei, da die Rückzahlungen die Gesamtkosten des Vorhabens reduzieren würden, was eine Verringerung des ESF-Zuschusses nach sich zöge, und dass das Problem mit einem „festen“ Beitrag zu lösen sei. Ferner erfolgte dieser E-Mail-Austausch nach dem Ablauf der verlängerten Frist für die Mittelbindung. Daher konnten die Fragen des CPEM nur die Verbuchungsmodalitäten betreffen, und die Antwort auf diese Fragen konnte keinen Einfluss darauf haben, ob die tatsächlich gebundenen Mittel den in der Bewilligungsentscheidung festgelegten Bedingungen entsprachen. Die genannte Behauptung ist daher als unbegründet und unerheblich zurückzuweisen.

110    Somit ist das zweite Argument des Klägers zurückzuweisen.

 Zum dritten Argument: Widerspruch zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Bewilligungsentscheidung

111    Im Rahmen dieses dritten Arguments bezieht sich der Kläger auf vier Punkte, bei denen ihm die Kommission in der angefochtenen Entscheidung Umstände zur Last lege, die bereits in den Vorschlagsunterlagen erwähnt und daher von der Kommission in der Bewilligungsentscheidung akzeptiert worden seien. Die Kommission sei daher für die zur Last gelegten Umstände zumindest mitverantwortlich.

112    Erstens betont der Kläger, die Kommission habe bereits bei der Prüfung seiner Bewerbungsunterlagen gewusst, dass auf öffentliche Finanzierungen zurückgegriffen werde, so dass sie ihm dies nicht vorhalten könne.

113    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Kommission dem Kläger in der angefochtenen Entscheidung nicht die Mitfinanzierung des Modellvorhabens durch die öffentlich-rechtlichen Körperschaften vorgeworfen hat. Die Kommission beanstandet im Gegenteil in Nr. 8 Buchst. d der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich die Unzulänglichkeit der öffentlichen Mitfinanzierung im Verhältnis zum genehmigten Haushaltsplan. Hingegen wird dem Kläger in Nr. 8 Buchst. b der angefochtenen Entscheidung vorgeworfen, er habe Ausgaben der örtlichen Körperschaften berücksichtigt, die nicht für das Modellvorhaben, sondern für Tätigkeiten erfolgt seien, die in die eigene Zuständigkeit dieser Körperschaften fielen (Technik der „Valorisierung“).

114    Wie jedoch bereits oben in den Randnrn. 93 und 98 festgestellt worden ist, hatte die Kommission diese Praxis der „Valorisierung“ keineswegs zugelassen. Zudem enthielten die Bewerbungsunterlagen im Gegensatz zur Behauptung des Klägers keinen Hinweis auf die Absicht des CPEM, von der „Valorisierung“ Gebrauch zu machen. Die Beiträge der öffentlich-rechtlichen Körperschaften waren im Gegenteil im Finanzierungsplan des Vorhabens unter dem Posten „Barmittelbeitrag“ aufgeführt. Die Kommission konnte daher den Bewerbungsunterlagen nicht entnehmen, dass diese Beiträge nur darin bestehen würden, dass in die Buchführung des Modellvorhabens Beträge eingingen, die dem CPEM oder dem MSD nicht tatsächlich gezahlt worden waren.

115    Sodann ist zu dem Schreiben der DDTEFP vom 14. Oktober 1998 in Anlage 7 zu den Bewerbungsunterlagen, das nach Ansicht des Klägers beweist, dass die Kommission von den zur Last gelegten Vorgängen wusste, festzustellen, dass darin keineswegs von einer „Valorisierung“ die Rede ist. Die DDTEFP versichert dem Präsidenten des CPEM in diesem Schreiben lediglich in allgemeinen Worten, dass sie „das Vorhaben … begleiten kann, indem sie die staatlichen Mittel mobilisiert, um diese Beihilfe gegebenenfalls zu ergänzen und an der Finanzierung der für den Erfolg des Vorhabens unerlässlichen Begleitmaßnahmen teilzunehmen“. Nichts in diesem Schreiben deutet jedoch darauf hin, dass die Finanzbeiträge der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die im Finanzierungsplan unter dem Posten „Barmittelbeitrag“ aufgeführt sind, in Form einer „Valorisierung“ erfolgen sollten.

116    Zweitens macht der Kläger geltend, die Kommission habe bereits bei der Prüfung seiner Bewerbungsunterlagen die institutionelle Partnerschaft gekannt, die ihn mit den verschiedenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften verbinde.

117    Hierzu genügt die Feststellung, dass diese Rüge ohne Belang für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ist. Mit ihr wird dem Kläger nämlich nicht vorgeworfen, mit den öffentlich-rechtlichen Körperschaften zusammengearbeitet zu haben, sondern, dies in einer dem Wortlaut der Bewilligungsentscheidung zuwiderlaufenden Weise getan zu haben.

118    Drittens trägt der Kläger vor, die Kommission habe bereits bei der Prüfung seiner Bewerbungsunterlagen seine enge Beziehung zum MSD gekannt.

119    Auch hierzu genügt die Feststellung, dass diese Rüge ohne Belang für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ist. Wie nämlich aus Nr. 8 Buchst. e der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, werden dem Kläger nicht seine Beziehung zum MSD, sondern allenfalls bestimmte Aspekte der Beziehung dieser beiden Organisationen zur Stadt Marseille zur Last gelegt.

120    Viertens macht der Kläger geltend, dass „das OLAF in seinem Bericht kritisiert“, wie das CPEM die Mikroprojekte geleitet habe, obwohl die Kommission bei einzelnen Zusammenkünften während der Durchführung des Modellvorhabens niemals eine Bemerkung hierzu gemacht habe.

121    Der Kläger gibt jedoch nicht an, in welchem Bericht des OLAF und an welcher Stelle dieses Berichts Vorwürfe gegen ihn in Bezug auf die Art und Weise seiner Leitung der Mikroprojekte erhoben worden sein sollen. Somit ist diese Rüge als unzulässig zurückzuweisen, da sie nicht den Anforderungen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung entspricht. Die Darstellung des Klägers ermöglicht der Kommission nämlich nicht die Vorbereitung ihrer Verteidigung und dem Gericht nicht die Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. November 2000, Industrie des poudres sphériques/Kommission, T‑5/97, Slg. 2000, II‑3755, Randnr. 192).

122    Somit ist das dritte Argument des Klägers zurückzuweisen.

 Zum vierten Argument: Kenntnis der Kommission von bestimmten in der angefochtenen Entscheidung gerügten Umständen

–       Vorbringen der Parteien

123    Der Kläger trägt vor, die Bediensteten der Kommission hätten seine Schwierigkeiten gekannt, den Finanzierungsplan einzuhalten. Insbesondere Herr C., seinerzeit mit dem Modellvorhaben betrauter Referatsleiter in der GD Beschäftigung, habe dem CPEM – wahrscheinlich im September 1999 – geraten, nicht förmlich eine Änderung der Bewilligungsentscheidung zu betragen, sondern die Darlehen auf Ehrenwortbasis durch öffentliche Finanzierungen zu ersetzen und sodann eine einfache Haushaltsänderung zu beantragen. Nach einem Schreiben des CPEM vom 9. April 2002 mit einem Antrag auf Freigabe eines Teils der Bankbürgschaft und mit einer Änderung des Haushaltsplans unter Hinweis auf die Streichung der finanziellen Beteiligung des CPEM habe die Kommission zudem nicht nur keine Bemerkung zu dem geänderten Plan gemacht, sondern auch die genannte Bürgschaft freigegeben. Es bestehe daher eine Mitverantwortung der Kommission.

124    Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

125    Mit diesem Argument macht der Kläger im Wesentlichen eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes unter Berufung darauf geltend, dass die Bediensteten der Kommission seine Schwierigkeiten gekannt hätten, den Finanzierungsplan einzuhalten, und dass Herr C. Ratschläge erteilt habe, damit die nicht erbrachte Leistung des vorgesehenen Finanzbeitrags nicht zu einer Streichung des Gemeinschaftszuschusses führen würde.

126    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Vertrauensschutz von drei Voraussetzungen abhängt. Erstens muss die Gemeinschaftsverwaltung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende, aus zuständigen und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen gegeben haben. Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, bei dem Adressaten begründete Erwartungen zu wecken. Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. Urteile des Gerichts vom 30. Juni 2005, Branco/Kommission, T‑347/03, Slg. 2005, II‑2555, Randnr. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T‑282/02, Slg. 2006, II‑319, Randnr. 77).

127    Die zweite dieser Voraussetzungen ist aber im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Nach Art. 119 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1605/2002 gilt nämlich der „Betrag der Finanzhilfe … erst dann als endgültig, wenn die abschließenden Berichte und Abrechnungen unbeschadet späterer Kontrollen durch das betreffende Organ von diesem akzeptiert worden sind“. Zudem bestimmte Art. 2 Abs. 1 der „Besonderen Bedingungen“ in Anhang III der Bewilligungsentscheidung ausdrücklich, dass etwaige Änderungen der Bestimmungen in den Anhängen I (Einzelheiten der Maßnahme „Lokales Kapital für soziale Zwecke“) und II (Einzelheiten des Haushalts der Maßnahme „Lokales Kapital für soziale Zwecke“) der genannten Entscheidung „schriftlich abgefasst und der Entscheidung beigefügt werden [müssen]“ und dass „[e]ine mündliche Vereinbarung die Parteien nicht bindet“. Das CPEM wusste demnach oder hätte wissen müssen, dass mündliche Zusicherungen oder Ratschläge von Bediensteten der Kommission es nicht davon entbinden konnten, seinen Verpflichtungen aufgrund der Bewilligungsentscheidung und insbesondere des Finanzierungsplans in Anhang II dieser Entscheidung nachzukommen. Daher konnten mündliche Zusicherungen von Bediensteten der Kommission, auch wenn sie bewiesen wären, bei dem CPEM keine begründete Erwartung wecken, dass die Kommission das Fehlen jeglicher Finanzierung seitens des CPEM stillschweigend akzeptieren oder in Form einer einfachen Haushaltsänderung gutheißen würde. Der Kläger kann sich für eine begründete Erwartung erst recht nicht auf das Schweigen der Kommission berufen, nachdem deren Bedienstete Informationen über die Darlehen auf Ehrenwortbasis oder über Schwierigkeiten des CPEM bei der Einhaltung des Finanzierungsplans erhalten hatten, oder darauf stützen, dass die Kommission einen Teil der Bankbürgschaft freigegeben hat.

128    Zudem ist auch die dritte in der oben in Randnr. 126 angeführten Rechtsprechung aufgestellte Voraussetzung nicht erfüllt. Nach Nr. II.2. Abs. 2 der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen müssen nämlich die Begünstigten „einen Betrag beisteuern, der mindestens 15 % des beantragten Zuschusses entspricht“. Die Bewilligungsentscheidung nennt ihrerseits in Anhang II, der den Finanzierungsplan enthält, einen „Barmittelbeitrag“ des CPEM in Höhe von 184 615 Euro. Nach Art. 2 Abs. 4 der Bewilligungsentscheidung sind die Anhänge Bestandteil dieser Entscheidung. Demnach hätten etwaige Zusicherungen von Bediensteten der Kommission, dass diese nicht die tatsächliche Zahlung des CPEM-Finanzbeitrags verlangen und dessen Ersetzung durch Beiträge öffentlich-rechtlicher Körperschaften zulassen werde, gegen die Bestimmungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der Bewilligungsentscheidung verstoßen.

129    Somit ist das vierte Argument des Klägers zurückzuweisen.

 Zum fünften Argument: Nichtberücksichtigung der auf nationaler Ebene erstellten Bewertungsberichte durch die Kommission, bevor sie den Beschwerden nachkam

130    Der Kläger macht geltend, die Kommission hätte, bevor sie den bei ihren Dienststellen eingegangen Beschwerden nachgekommen sei, einen Bericht berücksichtigen müssen, der auf nationaler Ebene erstellt worden sei und die Zufriedenheit der Mikroprojektträger mit der Leitung des Modellvorhabens durch das CPEM zum Ausdruck gebracht habe.

131    Hierzu genügt die Feststellung, dass die dem CPEM in der angefochtenen Entscheidung zur Last gelegten Vorgänge ausschließlich auf dem Untersuchungsergebnis des OLAF und nicht auf den bei den Dienststellen der Kommission eingegangenen Beschwerden beruhen, die diese Untersuchung nur ausgelöst haben.

132    Zudem schließt die Möglichkeit, dass die Mikroprojektträger mit der Leitung des Modellvorhabens durch das CPEM zufrieden waren, nicht aus, dass diese Leitung nicht den geltenden Vorschriften entsprach.

133    Somit ist dieses Argument des Klägers zurückzuweisen.

 Zum sechsten Argument: Ergebnisse der im August 2003 von der GD Beschäftigung durchgeführten Prüfung

134    Der Kläger macht geltend, dass nach einer im August 2003 von der GD Beschäftigung durchgeführten Prüfung, die keine größeren Unregelmäßigkeiten ergeben habe und bei einem Gemeinschaftszuschuss von 1 Million Euro nur zur Rückerstattung von 4 472,30 Euro geführt habe, eine in derselben Angelegenheit verlangte Vollrückzahlung eine mangelnde Kohärenz und eine Mitverantwortung der Kommission erkennen lasse. Er beantragt die Vernehmung von vier Bediensteten der Kommission als Zeugen, die damals bei der GD Beschäftigung mit dieser Prüfung beauftragt gewesen seien.

135    Hierzu heißt es in der Rechtsprechung, dass eine Kontrolle aufgrund neuer Umstände, die den Verdacht von Unregelmäßigkeiten bei bestimmten Vorhaben geweckt haben, naturgemäß gründlicher ist und zu anderen Ergebnissen führt als eine vorhergehende Routinekontrolle, die ohne jeden Verdacht durchgeführt wurde (vgl. entsprechend Urteil Euroagri/Kommission, Randnr. 59). Wurden daher bei Untersuchungen des OLAF Unregelmäßigkeiten festgestellt, die bei der Prüfung der GD Beschäftigung nicht entdeckt worden waren, so stellt dies keineswegs eine Inkohärenz dar und kann die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht berühren.

136    Somit sind dieses Argument des Klägers und sein Antrag auf Vernehmung von Zeugen zurückzuweisen.

 Zum fünften Teil: Nichtanwendbarkeit der Verordnung Nr. 1605/2002

 Vorbringen der Parteien

137    Der Kläger rügt die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Verweisung auf die Haushaltsordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 1605/2002. Letztere gelte nämlich erst seit dem 1. Januar 2003, während zur maßgeblichen Zeit die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 356, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2779/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (ABl. L 347, S. 3) gegolten habe.

138    Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

Würdigung durch das Gericht

139    Nach den Art. 186 und 187 der Verordnung Nr. 1605/2002 ist die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 aufgehoben, und Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die Verordnung Nr. 1605/2002 entsprechend der Übereinstimmungstabelle in deren Anhang.

140    Somit haben mit Wirkung vom 1. Januar 2003 die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1605/2002 diejenigen der Verordnung vom 21. Dezember 1977 in allen Fällen ersetzt, in denen diese anwendbar war, und zwar auch im Fall der unter der früheren Verordnung gewährten Gemeinschaftszuschüsse.

141    Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass der Kläger weder nachweist noch auch nur behauptet, dass die ihm von der Kommission zur Last gelegten Umstände, die zur Streichung des Gemeinschaftszuschusses geführt haben, nach der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 zulässig gewesen wären, sondern nur bestreitet, dass die Verordnung Nr. 1605/2002 auf die Umstände des vorliegenden Falles angewandt werden kann. Somit ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass sich die Ersetzung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 in der Fassung der Verordnung Nr. 2779/98 durch die Verordnung Nr. 1605/2002 auf den vorliegenden Fall ausgewirkt hat.

142    Unter diesen Umständen ist der fünfte Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

143    Da die beiden vom Kläger vorgetragenen Klagegründe zurückzuweisen sind, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

144    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Das Centre de promotion de l’emploi par la micro-entreprise (CPEM) trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

Soldevila Fragoso

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. Juni 2009.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Zur Zulässigkeit

1.  Vorbringen der Parteien

2.  Würdigung durch das Gericht

Zur Zulässigkeit des zweiten Antrags des Klägers: Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs

Zur Zulässigkeit des dritten Antrags des Klägers: Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs des CPEM-Personals

Zur Begründetheit

1.  Zum ersten Klagegrund, der das vom OLAF und der Kommission angewandte Verfahren betrifft

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

2.  Zum zweiten Klagegrund, der die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung betrifft

Zum ersten Teil: Verkennung des französischen Begriffs der nicht gewinnorientierten Einrichtung

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum zweiten Teil: Fehlbeurteilung der Beziehungen zwischen dem Kläger und der Stadt Marseille

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum dritten Teil: Der Förderleitfaden könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum vierten Teil: die zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten

Zum ersten Argument: die Praxis der Kommission im Rahmen des ESF und die behauptete Genehmigung der Technik der „Valorisierung“ durch die Kommission

–  Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum zweiten Argument: keine schwerwiegende Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Verbuchung von „prêts d’honneur“ (Darlehen auf Ehrenwortbasis)

–  Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum dritten Argument: Widerspruch zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Bewilligungsentscheidung

Zum vierten Argument: Kenntnis der Kommission von bestimmten in der angefochtenen Entscheidung gerügten Umständen

–  Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum fünften Argument: Nichtberücksichtigung der auf nationaler Ebene erstellten Bewertungsberichte durch die Kommission, bevor sie den Beschwerden nachkam

Zum sechsten Argument: Ergebnisse der im August 2003 von der GD Beschäftigung durchgeführten Prüfung

Zum fünften Teil: Nichtanwendbarkeit der Verordnung Nr. 1605/2002

Vorbringen der Parteien

Kosten


* Verfahrenssprache: Französisch.