Language of document : ECLI:EU:T:2012:11





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 18. Januar 2012 –
Djebel – SGPS/Kommission

(Rechtssache T‑422/07)

„Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung, mit der moderne und wettbewerbsfähige Unternehmensstrategien unterstützt werden sollen – Beihilfevorhaben zugunsten einer Handelsgesellschaft in Form eines vergünstigten Darlehens im Rahmen einer Investition dieser Gesellschaft in Brasilien – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Begründungspflicht – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Gleichbehandlung“

1.                     Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ – Antrag auf Erlass eines Feststellungsurteils – Unzulässigkeit (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 50)

2.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Begründungspflicht – Umfang – Entscheidung, die an frühere Entscheidungen anschließt – Summarische Begründung – Entscheidung, die erheblich weiter geht als die früheren Entscheidungen – Ausdrückliche Begründung (Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 52-54, 57‑58, 70)

3.                     Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Kein A‑priori‑Ausschluss der Beeinträchtigung des Handels aufgrund des geringen Umfangs der Beihilfe und der geringen Größe des Unternehmens (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 81-85, 88-90, 97, 100)

4.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission –Gerichtliche Nachprüfung (Art. 87 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 107-108)

5.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die unter die Ausnahmeregelung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG fallen können – Fehlen von Notwendigkeit und Anreizwirkung der Beihilfe – Ausschluss (Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG) (vgl. Randnrn. 118-124)

6.                     Staatliche Beihilfen – Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung – Genehmigung unter dem Vorbehalt, dass bestimmte Beihilfen einzeln angemeldet werden müssen – Prüfung einer solchen angemeldeten Beihilfe allein anhand der Vorschriften des Vertrags (vgl. Randnrn. 144, 147-149)

7.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Kapitaleinlage (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 157-158)

8.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass der Entscheidung verfügbaren Informationen – Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklung des Wettbewerbs (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 168-170)

9.                     Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Verpflichtungen der Kommission – Zügige Sachbehandlung – Beurteilungskriterien – Verstoß –Folgen – Nichtigerklärung der Entscheidung im Fall einer Verletzung der Verteidigungsrechte (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 174-176)

10.                     Unionsrecht – Grundsätze – Vertrauensschutz – Für die Kommission bestehende Möglichkeit, die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im Verhältnis zu einer früheren Entscheidung zu berücksichtigen – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Fehlen (vgl. Randnrn. 199-200, 202-203)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/582/EG der Kommission vom 10. Mai 2007 über die staatliche Beihilfe C 4/2006 (ex N 180/2005) Portugals zugunsten des Unternehmens Djebel (ABl. L 219, S. 30)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Djebel – SGPS, SA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.