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Klage, eingereicht am 15. November 2007 - Ryanair / Kommission

(Rechtssache T-423/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Vahida)

Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 232 EG festzustellen, dass es die Kommission dadurch unterlassen hat, gemäß ihren Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag tätig zu werden, dass sie zur Beschwerde der Klägerin, die bei der Kommission am 3. November 2005 eingereicht worden ist, gefolgt von einem Aufforderungsschreiben vom 31. Juli 2007, nicht Stellung genommen hat;

der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerin auch dann aufzuerlegen, wenn die Kommission aufgrund der Klageerhebung in einer Weise tätig wird, die nach Ansicht des Gerichts den Erlass einer Entscheidung entbehrlich macht, oder wenn das Gericht die Klage als unzulässig abweist.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe es dadurch unterlassen, einen Beschluss zu fassen, dass sie nach entsprechender Aufforderung gemäß Art. 232 EG nicht zu einer Beschwerde der Klägerin vom 3. November 2005 wegen einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe, die Lufthansa und deren Star-Alliance-Partnern durch die ausschließliche Nutzung von Terminal 2 des Flughafens München gewährt worden sei, hilfsweise, wegen wettbewerbswidriger Diskriminierung zugunsten von Lufthansa und deren Star-Alliance-Partnern, falls der Flughafen München selbständig gehandelt haben sollte. Die Reservierung dieses Terminals durch den Flughafen München für die möglichen Konkurrenten der Klägerin stelle den Missbrauch einer beherrschenden Stellung und damit eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG dar.

Zur Stützung ihres Hauptantrags macht die Klägerin geltend, die Kommission sei verpflichtet gewesen, eine sorgfältige und unparteiische Prüfung der Beschwerde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates1, der Verordnung (EG) Nr. 1/20032 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission3 vorzunehmen, um eine Entscheidung zu erlassen, mit der entweder festgestellt werde, dass die staatlichen Maßnahmen keine Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, oder dass diese Maßnahmen als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung, zu betrachten seien, jedoch gemäß Art. 87 Abs. 2 und 3 EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien, oder ein Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten.

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Kommission sei bei Eingang ihrer Hilfsbeschwerde betreffend einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung verpflichtet gewesen, entweder ein Verfahren in Bezug auf den Gegenstand der Beschwerde einzuleiten oder, nachdem der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei, eine abschließende Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zu erlassen.

Weiter macht die Klägerin geltend, der Zeitraum von zwanzig Monaten, der zwischen ihrer Beschwerde und ihrem Aufforderungsschreiben verstrichen sei, sei unangemessen lang gewesen; die Untätigkeit der Kommission in diesem Zeitraum stelle eine Unterlassung, einen Beschluss zu fassen, im Sinne von Art. 232 EG dar.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 1, S. 1).

3 - Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 123, S. 18).