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Klage, eingereicht am 12. Oktober 2010 - TI Media Broadcasting und TI Media/Kommission

(Rechtssache T-501/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Telecom Italia Media Broadcasting Srl (TI Media Broadcasting) (Rom, Italien), Telecom Italia Media SpA (TI Media) (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Caravita di Toritto, L. Sabelli, F. Pace und A. d'Urbano)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss für rechtswidrig und insoweit für nichtig zu erklären, als dieser die Teilnahme von SKY an der Ausschreibung der digital dividend zulässt,

hilfweise, der Kommission aufzugeben, (i) das Ausschreibungslos zu bezeichnen, für das SKY zugelassen werden kann, (ii) das fünfjährige Verbot der Verwendung der Frequenzen für Bezahlfernsehen, auch auf die Frequenzen auszuweiten, die im Rahmen von Vereinbarungen von bestehenden Betreibern oder neuen Marktteilnehmern erworben werden,

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4976 der Kommission vom 20. Juli 2010 (im Folgenden: Entscheidung) zur Änderung der Klausel 9.1 der Verpflichtungen, die mit der Entscheidung vom 2. April 2003 (Sache COMP/M.2876) verknüpft sind, mit der die Kommission den durch die Gründung von "SKY Italia" (im Folgenden: SKY) erfolgten Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt hat.

Hierzu wird geltend gemacht, dass diese Klausel SKY dazu verpflichtet habee, analoge und digitale Frequenzen freizugeben und bis zum 31. Dezember 2011 keine Tätigkeit in der digitalen Terrerstrik aufzunehmen, weder als Netzbetreiber noch als Anbieter von Inhalten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Kommission dem Antrag von SKY stattgegeben und damit die Teilnahme von Letzterer an der Ausschreibung zur Vergabe der digital dividend durch Angebotslegung für den Zuschlag eines einzigen Multiplex zugelassen, mit dem unverschlüsselte Inhalte für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Erlass dieses Beschlusses verbreitet werden sollten.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf folgende Klagegründe: Verletzung der Art. 2, 6 und 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen1, der Nr. 74 der Mitteilung der Kommission über nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen2, der Klausel Nr. 14.1, die in den der Entscheidung vom 2. April 2003 (Sache COMP/M.2876) beigefügten Verpflichtungen enthalten ist, sowie des Art. 102 AEUV.

Der angefochtene Beschluss sei konkret mit einem Ermessensmissbrauch und Begründungsmangel behaftet, soweit er einem Antrag stattgebe, der über den objektiven Anwendungsbereich der Klausel 9.1 hinausgehe , die der Entscheidung aus dem Jahre 2003 (Sache COMP/M.2876) beigefügt sei, und dadurch die Teilnahme von SKY an der öffentlichen Ausschreibung zur Vergabe der digital dividend zulasse.

Darüber hinaus machen die Klägerinnen geltend, dass die Beklagte zu Unrecht auf das Vorliegen der besonderen Umstände geschlossen habe, die geeignet seien, eine Änderung der ursprünglich SKY auferlegten Verpflichtungen zu rechtfertigen, und dadurch wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt und den Sachverhalt entstellt habe. Insbesondere habe die Kommission in ihrer Bezugnahme auf die Anomalien, die das entsprechende Wettbewerbsumfeld charakterisierten, TI Media mit den etablierten Betreibern RAI und Mediaset gleichgestellt, auch wenn TI Media nie als ein Untenehmen in marktbeherrschender Stellung angemeldet worden sei. Zur Untermauerung dieses obiter dictum in Bezug auf die angebliche "strong position" von TI Media auf dem Markt habe die Kommission sich auf eine irrtümliche Auslegung des Beschlusses 547/07/CONS gestützt und dadurch die Ergebnisse des market test vollkommen außer Acht gelassen.

Schließlich berufen sich die Klägerinnen auf die Rechtswidrigkeit des Beschlusses wegen fehlerhafter Ermittlung und eines Begründungsmangels, soweit er sich in Bezug auf die Festlegung der Kriterien für die Auftragsvergabe auf eine unzutreffende und irreführende Darstellung der Inhalte der Beschlüsse 181/09/CONS und 427/09/CONS stütze. Entgegen den Ausführungen der Kommission seien in diesen Beschlüssen nämlich die Vergabekriterien für die Frequenzlose (A, B oder C) festgelegt worden, ohne die nationalen Betreiber nach Kategorien zu unterscheiden und vor allem ohne TI Media als vertikal integrierten Betreiber einzustufen.

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1 - ABl. L 24, S. 1.

2 - ABl. C 267, S. 1.