Language of document : ECLI:EU:T:2013:282

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

30. Mai 2013(*)

„Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Beihilfe im Sektor Obst und Gemüse – Nichtigkeitsklage – Unmittelbare Betroffenheit – Zulässigkeit – Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse – Betriebsfonds und operationelle Programme – Finanzierung ‚nicht wirklicher Verarbeitungstätigkeiten‘“

In den verbundenen Rechtssachen T‑454/10 und T‑482/11

Associazione Nazionale degli Industriali delle Conserve Alimentari Vegetali (Anicav) mit Sitz in Neapel (Italien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. L. da Cruz Vilaça, S. Estima Martins und S. Carvalho de Sousa, dann Rechtsanwälte S. Estima Martins, S. Carvalho de Sousa und R. Oliveira,

Klägerin in der Rechtssache T‑454/10,

Agrupación Española de Fabricantes de Conservas Vegetales (Agrucon) mit Sitz in Madrid (Spanien) und die 16 weiteren Klägerinnen, deren Namen in Anhang I aufgeführt sind, Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. L. da Cruz Vilaça, S. Estima Martins und S. Carvalho de Sousa, dann Rechtsanwälte S. Estima Martins, S. Carvalho de Sousa und R. Oliveira,

Klägerinnen in der Rechtssache T‑482/11,

unterstützt durch

Associazione Italiana Industrie Prodotti Alimentari (AIIPA) mit Sitz in Mailand (Italien) und die zehn anderen Streithelferinnen, deren Namen in Anhang II aufgeführt sind, Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. L. da Cruz Vilaça, S. Estima Martins und S. Carvalho de Sousa, dann S. Estima Martins, S. Carvalho de Sousa und R. Oliveira,

Streithelferinnen in der Rechtssache T‑454/10,

gegen

Europäische Kommission, in der Rechtssache T‑454/10 zunächst vertreten durch B. Schima und M. Vollkommer, dann durch B. Schima und N. Donnelly, und in der Rechtssache T‑482/11 vertreten durch K. Banks und B. Schima als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Confederazione Cooperative Italiane mit Sitz in Rom (Italien) und die acht anderen Streithelferinnen, deren Namen in Anhang III aufgeführt sind, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola, C. Santacroce und L. Cappelletti,

Streithelferinnen,

wegen in der Rechtssache T‑454/10 Nichtigerklärung von Art. 52 Abs. 2a und Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 687/2010 der Kommission vom 30. Juli 2010 (ABl. L 199, S. 12) geänderten Fassung und in der Rechtssache T‑482/11 Nichtigerklärung von Art. 50 Abs. 3 und Art. 60 Abs. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood (Berichterstatter) sowie der Richter F. Dehousse und J. Schwarcz,

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2012

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299, S. 1, im Folgenden: Verordnung über die einheitliche GMO) ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. i und j auf Obst und Gemüse sowie auf Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse anwendbar.

2        Durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14. April 2008 zur Änderung der Verordnung über die einheitliche GMO (ABl. L 121, S. 1) wurden in Letztere insbesondere einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (ABl. L 273, S. 1) eingefügt (vgl. achter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 361/2008).

3        Im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1182/2007 heißt es: „Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst Erzeugnisse der gemeinsamen Marktorganisationen für Obst und Gemüse und für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse“, es wird aber klargestellt, dass „[d]ie Bestimmungen über Erzeugerorganisationen sowie Branchenverbände und ‑vereinigungen jedoch nur für Erzeugnisse [gelten], die unter die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse fallen“, und dass „diese Unterscheidung beibehalten werden [sollte]“.

4        Durch Art. 1 Nr. 22 der Verordnung Nr. 361/2008 wurde Abschnitt IV in Teil II Titel I Kapitel IVa der Verordnung über die einheitliche GMO eingefügt. Nach den Art. 103b, 103c und 103d in diesem neuen Abschnitt können die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse Betriebsfonds für die Finanzierung operationeller Programme zur Verfolgung spezifischer Ziele bilden. Diese Fonds werden durch die Beiträge der Mitglieder und die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft finanziert.

5        Nach Art. 103d Abs. 2 der Verordnung über die einheitliche GMO beträgt die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft höchstens 4,1 % des Wertes der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen mit der Möglichkeit einer Erhöhung auf 4,6 % dieses Wertes, sofern der den Satz von 4,1 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für Krisenpräventions- und ‑managementmaßnahmen verwendet wird.

6        Art. 52 Abs. 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350, S. 1) bestimmt:

„Berechnungsgrundlage

(1)      Der ‚Wert der vermarkteten Erzeugung‘ einer Erzeugerorganisation im Sinne dieses Kapitels berechnet sich auf der Grundlage der Erzeugung der Mitglieder einer Erzeugerorganisation, für die diese Erzeugerorganisation anerkannt ist.

(6)      Die vermarktete Erzeugung wird auf der Stufe ‚ab Erzeugerorganisation‘ wie folgt angerechnet:

a)      gegebenenfalls als verpacktes, aufbereitetes oder erstverarbeitetes Erzeugnis,

b)      ohne MwSt. und

c)      ohne interne Transportkosten …“

7        Der vierte Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 687/2010 der Kommission vom 30. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung Nr. 1580/2007 (ABl. L 199, S. 12) lautet:

„Die Berechnung des Wertes des zur Verarbeitung bestimmten Obstes und Gemüses hat sich als schwierig erwiesen. Zu Kontrollzwecken und zur Vereinfachung empfiehlt es sich, einen Pauschalsatz für die Berechnung des Wertes von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse einzuführen, der dem Wert des Ausgangserzeugnisses, d. h. des zur Verarbeitung bestimmten Obstes und Gemüses, sowie den Tätigkeiten entspricht, die keine wirklichen Verarbeitungstätigkeiten sind. Da die für die Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse erforderlichen Mengen je nach Erzeugnisgruppe sehr unterschiedlich sind, sollten sich diese Unterschiede in den anwendbaren Pauschalsätzen widerspiegeln.“

8        Durch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 687/2010 wurde Art. 21 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 1580/2007 dahin geändert, dass der Begriff „Aufbereitung“ als „aufbereitende Tätigkeiten wie Säubern, Zerteilen, Schälen, Zuschneiden und Trocknen von Obst und Gemüse, ohne dass es dabei zu Verarbeitungserzeugnissen verarbeitet wird“, definiert.

9        Durch Art. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 687/2010 wurde Abs. 2a Art. 52 der Verordnung Nr. 1580/2007 eingefügt, der bestimmt:

„Der Wert der vermarkteten Erzeugung umfasst nicht den Wert von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse oder von Erzeugnissen, die kein Obst oder Gemüse sind.

Der Wert der zur Verarbeitung bestimmten vermarkteten Erzeugung von Obst und Gemüse, die zu einem der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Anhang I Teil X der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder einem anderen landwirtschaftlichen Erzeugnis verarbeitet worden ist, das in diesem Artikel genannt und in Anhang VIa der vorliegenden Verordnung näher beschrieben ist, wird jedoch als pauschaler Prozentsatz des angerechneten Wertes dieser Verarbeitungserzeugnisse berechnet; dabei muss die Verarbeitung entweder durch eine Erzeugerorganisation oder deren Mitglieder, die Erzeuger sind, oder deren Genossenschaften oder durch Tochtergesellschaften gemäß Absatz 7 dieses Artikels entweder von ihnen selbst oder als ausgelagerte Tätigkeiten vorgenommen werden.

Dieser Pauschalsatz beläuft sich auf:

a)      53 % für Fruchtsäfte;

b)      73 % für konzentrierte Fruchtsäfte;

c)      77 % für Tomatenkonzentrat;

d)      62 % für gefrorenes Obst und Gemüse;

e)      48 % für Obst- und Gemüsekonserven;

f)      70 % für Pilzkonserven der Gattung Agaricus;

g)      81 % für vorläufig haltbar gemachtes Obst in Salzlake;

h)      81 % für getrocknetes Obst;

i)      27 % für andere Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse;

j)      12 % für verarbeitete aromatische Kräuter;

k)      41 % für Paprikapulver.“

10      Nach Art. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 687/2010 wurde Art. 52 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1580/2007 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„(6)      Die vermarktete Erzeugung von Obst und Gemüse wird auf der Stufe ‚ab Erzeugerorganisation‘ gegebenenfalls als in Anhang I Teil IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführtes aufbereitetes und verpacktes Erzeugnis angerechnet, ohne

a)      MwSt,

b)      interne Transportkosten in den Fällen, in denen die zentralen Sammel- und Packstellen der Erzeugerorganisation und die Vertriebszentrale der Erzeugerorganisation weit voneinander entfernt sind.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b legen die Mitgliedstaaten fest, um welche Beträge der für die Erzeugnisse auf den verschiedenen Versand- oder Transportstufen angerechnete Wert zu verringern ist.“

11      Nach Art. 61 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1580/2007, der nicht durch die Verordnung Nr. 687/2010 geändert wurde, „[dürfen] [d]ie operationellen Programme keine Maßnahmen oder Ausgaben umfassen, die in der Liste in Anhang VIII aufgeführt sind“.

12      Die Verordnung Nr. 1580/2007 wurde gemäß Art. 149 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die einheitliche GMO für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157, S. 1), die die Durchführungsbestimmungen für diese Sektoren übernahm, aufgehoben.

13      Der 35. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 lautet:

„Um die Anwendung der Stützungsregelung auf die operationellen Programme zu erleichtern, sollte die vermarktete Produktion der Erzeugerorganisationen genau definiert und es sollte präzisiert werden, welche Erzeugnisse in Betracht kommen und auf welcher Vermarktungsstufe der Wert der Erzeugung zu berechnen ist. Zu Kontrollzwecken und zur Vereinfachung empfiehlt es sich, einen Pauschalsatz für die Berechnung des Wertes von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse zu verwenden, der dem Wert des Ausgangserzeugnisses, d. h. des zur Verarbeitung bestimmten Obstes und Gemüses, sowie den Tätigkeiten entspricht, die keine wirklichen Verarbeitungstätigkeiten sind. Da die für die Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse erforderlichen Mengen je nach Erzeugnisgruppe sehr unterschiedlich sind, sollten sich diese Unterschiede in den anwendbaren Pauschalsätzen widerspiegeln.“

14      In diesem Zusammenhang wurde Art. 21 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 1580/2007 (vgl. oben, Randnr. 8) zu Art. 19 Abs. 1 Buchst. j der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011, und Art. 52 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1580/2007 wurde zu Art. 50 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011, während Art. 50 Abs. 7 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 im Wesentlichen Art. 52 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1580/2007 übernahm (vgl. oben, Randnrn. 9 und 10).

15      Ferner können nach Art. 60 Abs. 7 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 „Investitionen und Aktionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Obst und Gemüse zu Verarbeitungserzeugnissen … beihilfefähig sein, sofern sie die Ziele gemäß Artikel 103c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, einschließlich der Ziele gemäß Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung, verfolgen und in der nationalen Strategie gemäß Artikel 103f Absatz 2 der Verordnung [über die einheitliche GMO] festgelegt sind“.

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

16      Mit Klageschrift, die am 30. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Associazione Nazionale degli Industriali delle Conserve Alimentari Vegetali (Anicav) die Klage in der Rechtssache T‑454/10 erhoben. Mit Klageschrift, die am 5. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Agrupación Española de Fabricantes de Conservas Vegetales (Agrucon) und die 16 anderen Klägerinnen, deren Namen in Anhang I aufgeführt sind, die Klage in der Rechtssache T‑482/11 erhoben.

17      Mit fünf Schriftsätzen, die am 13. und 17. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Associazione Italiana Industrie Prodotti Alimentari (AIIPA) und die in Anhang II aufgeführten Rechtssubjekte beantragt, in der Rechtssache T‑454/10 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge von Anicav zugelassen zu werden.

18      Mit vier Schriftsätzen, die am 24. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Confederazione Cooperative Italiane und die in Anhang III aufgeführten Rechtssubjekte beantragt, in der Rechtssache T‑454/10 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Europäischen Kommission zugelassen zu werden.

19      Mit zwei Schriftsätzen, die am 19. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Confederazione Cooperative Italiane und die in Anhang III aufgeführten Rechtssubjekte beantragt, in der Rechtssache T‑482/11 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

20      Mit zwei Beschlüssen vom 5. Oktober 2011 und vom 6. März 2012 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts diese Streitbeitritte zugelassen. Die Streithelferinnen haben ihre Schriftsätze und die anderen Beteiligten ihre Stellungnahmen hierzu innerhalb der ihnen gesetzten Fristen eingereicht.

21      Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 22. Oktober 2012 sind die Rechtssachen T‑454/10 und T‑482/11 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

22      In der Rechtssache T‑454/10 beantragt Anicav 

–        Art. 52 und Anhang VIII der Verordnung Nr. 1580/2007 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 687/2010 der Kommission geänderten Fassung für nichtig zu erklären;

–        der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

23      In der Rechtssache T‑482/11 beantragen Agrucon und die 16 anderen Klägerinnen, deren Namen in Anhang I aufgeführt sind,

–        Art. 50 Abs. 3 und Art. 60 Abs. 7 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 der Kommission für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

24      Die Kommission beantragt in den Rechtssachen T‑454/10 und T‑482/11,

–        die Klagen als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

–        Anicav, Anucon und den 16 anderen Klägerinnen, deren Namen in Anhang I aufgeführt sind, die Kosten aufzuerlegen.

25      In der Rechtssache T‑454/10 beantragen die Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge von Anicav,

–        die angefochtenen Bestimmungen für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

26      In den Rechtssachen T‑454/10 und T‑482/11 beantragen die Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission,

–        die Klagen als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen und

–        Anicav, Agrucon sowie den 16 anderen Klägerinnen, deren Namen in Anhang I aufgeführt sind, die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

27      Die Klägerinnen stützen ihre Klagen auf drei Gründe und machen geltend, die Bestimmungen, deren Nichtigerklärung beantragt wird, verstießen erstens gegen die Verordnung über die einheitliche GMO, zweitens gegen das Diskriminierungsverbot und drittens gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

28      Die Kommission bestreitet zunächst die Zulässigkeit und sodann die Begründetheit der Klagen.

 Zur Zulässigkeit

 Zur Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T‑454/10, soweit sie Anhang VIII der Verordnung Nr. 1580/2007 betrifft.

29      Nach Art. 263 Abs. 6 AEUV ist eine Nichtigkeitsklage binnen zwei Monaten zu erheben, wobei diese Frist je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe oder Mitteilung der angefochtenen Handlung oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an läuft, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift wie auch aus ihrem Zweck, Rechtssicherheit zu gewährleisten, ergibt sich, dass eine nicht fristgerecht angefochtene Handlung bestandskräftig wird. Die Bestandskraft betrifft nicht nur die Handlung selbst, sondern auch jede spätere Handlung mit rein bestätigendem Charakter. Dies ist durch das Erfordernis rechtlicher Stabilität gerechtfertigt und gilt sowohl für Einzelakte als auch für solche mit normativem Charakter, wie eine Verordnung. Wird hingegen eine Bestimmung einer Verordnung geändert, wird die Klagemöglichkeit wieder eröffnet, nicht nur gegen diese Bestimmung allein, sondern gegen alle Bestimmungen, die, auch wenn sie nicht geändert worden sind, mit ihr eine Einheit bilden (Urteil des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat, C‑299/05, Slg. 2007, I‑8695, Randnrn. 28 bis 30).

30      Nach Ansicht der Kommission bildet Anhang VIII der Verordnung Nr. 1580/2007, der durch die Verordnung Nr. 687/2010 nicht geändert wurde, mit Art. 52 der Verordnung Nr. 1580/2007, der durch die letztgenannte Verordnung geändert wurde, keine Einheit.

31      Im vorliegenden Fall ist nach Art. 103d der Verordnung über die einheitliche GMO (vgl. oben, Randnr. 5), die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft auf insbesondere 4,1 % des Wertes der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen mit der Möglichkeit begrenzt, diese Obergrenze auf 4,6 % anzuheben, sofern der Unterschiedsbetrag ausschließlich für Krisenpräventions- und ‑managementmaßnahmen verwendet wird.

32      Wie aus dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 687/2010 (vgl. oben, Randnr. 7) hervorgeht, entsprechen die Pauschalsätze in Art. 52 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1580/2007, auf deren Grundlage der Wert des zur Verarbeitung bestimmten Obstes und Gemüses bestimmt wird, dem Wert des Ausgangserzeugnisses und den „Tätigkeiten, die keine wirklichen Verarbeitungstätigkeiten sind“. Dieser Umstand wird durch Art. 52 Abs. 2a Unterabs. 1 bestätigt, wonach der Wert der vermarkteten Erzeugung nicht den Wert von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse umfasst.

33      Ferner umfassen nach Art. 61 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1580/2007 die operationellen Programme keine Maßnahmen oder Ausgaben, die in der Liste in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführt sind. Diese Liste beruht auf einer Bestimmung zur Festsetzung der Einzelheiten der Berechnung der Beihilfe der Gemeinschaft im Rahmen operationeller Programme. Daraus geht hervor, dass entgegen der Ansicht der Kommission Anhang VIII der Verordnung Nr. 1580/2007 mit Art. 52 dieser Verordnung eine Einheit im Sinne der oben in Randnr. 29 wiedergegebenen Rechtsprechung bildet.

34      Indessen beantragt, wie aus den Randnrn. 104 und 105 der Klageschrift in Verbindung mit dem ersten Klageantrag hervorgeht, Anicav die Nichtigerklärung von Anhang VIII der Verordnung Nr. 1580/2007, soweit dieser sich nicht auf die Verarbeitungskosten als von der Finanzierung im Rahmen der operationellen Programme auszuschließende Ausgaben beziehe.

35      In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich die Beihilfefähigkeit der Ausgaben für „Tätigkeiten, die keine wirklichen Verarbeitungstätigkeiten sind“, aus den in Art. 52 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1580/2007 aufgeführten Pauschalsätzen ergibt, und nicht aus Anhang VIII dieser Verordnung. Ferner würde eine Nichtigerklärung von Art. 52 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1580/2007 aus den von der Klägerin geltend gemachten Gründen für die Kommission gemäß Art. 266 AEUV die Verpflichtung schaffen, alle sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich einer möglichen Änderung von Anhang VIII dieser Verordnung. Demgemäß gehört jede Untersuchung des Inhalts, den Anhang VIII der Verordnung Nr. 1580/2007 haben sollte, um in Einklang mit der Verordnung über die einheitliche GMO zu stehen, zu den Durchführungsmaßnahmen, die die Kommission im Fall einer Nichtigerklärung von Art. 52 Abs. 2a dieser Verordnung ergreifen müsste. Der Klageantrag auf Nichtigerklärung von Anhang VIII der Verordnung Nr. 1580/2007, soweit dieser die Verarbeitungskosten nicht ausdrücklich ausschließt, hat in Wirklichkeit den gleichen Gegenstand wie der Klageantrag auf Nichtigerklärung von Art. 52 Abs. 2a dieser Verordnung, so dass das Gericht diesen Anhang nicht für nichtig zu erklären braucht, falls es die letztgenannte Bestimmung für nichtig erklärt.

 Zur Klagebefugnis der Klägerinnen

36      Nach ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt, wenn sich die beanstandete Maßnahme der Europäischen Union auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C‑125/06 P, Slg. 2008, I‑1451, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      In den beiden Rechtssachen macht die Kommission geltend, dass der Grundsatz, wonach die Erzeugerorganisationen für den Bezug von Beihilfen im Bereich der operationellen Programme in Betracht kämen, nicht aber die Verarbeiter, weder aus der Verordnung Nr. 1580/2007 noch aus der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011, sondern aus der Verordnung über die einheitliche GMO hervorgehe. Demnach dienten die Verordnung Nr. 1580/2007 und die Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 nur der Umsetzung dieses Grundsatzes, so dass die Klägerinnen weder von Art. 52 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1580/2007 noch von Art. 50 Abs. 3 oder Art. 60 Abs. 7 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 (im Folgenden: angefochtene Bestimmungen) unmittelbar betroffen seien.

38      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Klägerinnen, wie aus den Randnrn. 91, 92, 97, 103, 104 und 111 der Klageschrift sowie den Randnrn. 27 und 30 der Erwiderung in der Rechtssache T‑454/10 sowie den Randnrn. 92, 97, 100, 110, 117 und 119 der Klageschrift in der Rechtssache T‑482/11 hervorgeht, nicht die allgemeine Unterscheidung zwischen Erzeugerorganisationen und Verarbeiterorganisationen rügen und nicht beantragen, den Verarbeitern, die keiner Erzeugerorganisation angehören, einen Anspruch auf eine Beihilfe zu gewähren. Die Klägerinnen machen geltend, die angefochtenen Bestimmungen seien rechtswidrig, indem sie die Gewährung einer Beihilfe an Erzeugerorganisationen, die Verarbeitungstätigkeiten durchführten, die auch von Verarbeitern durchgeführt würden, die keiner Erzeugerorganisationen angehörten, sowie für Investitionen und Aktionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Obst und Gemüse vorsähen. Wie die Kommission einräumt, wurde durch die angefochtenen Bestimmungen eine Regelung eingeführt, wonach die Erzeugerorganisationen für den Bezug der Beihilfe für Verarbeitungstätigkeiten in Betracht kommen, die auch von Verarbeitern, die keiner Erzeugerorganisation angehören, ausgeführt werden, auch wenn diese Tätigkeiten als „nicht wirkliche“ Verarbeitungstätigkeiten bezeichnet worden sind.

39      Ferner ist unstreitig, dass weder Art. 52 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1580/2007 noch Art. 50 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 den Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Anwendung der Pauschalsätze für die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung lassen. Das Gleiche gilt für Art. 60 Abs. 7 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011, wonach Investitionen und Aktionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung beihilfefähig sind, sofern sie die in Art. 103c Abs. 1 und Art. 122 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung über die einheitliche GMO festgelegten Ziele verfolgen und in der nationalen Strategie gemäß Art. 103f Abs. 2 dieser Verordnung festgelegt sind.

40      In Bezug auf das Vorbringen der Kommission, dass der Wettbewerbsnachteil, der sich aus den angefochtenen Bestimmungen für die Klägerinnen und ihre Mitglieder ergebe, eine mittelbare tatsächliche Folge darstelle, ist festzustellen, dass sich die Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition der Klägerinnen und ihrer Mitglieder unmittelbar aus den durch Art. 52 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1580/2007 und Art. 50 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 eingeführten Pauschalsätzen und dadurch ergibt, dass die im Zusammenhang mit der Verarbeitung stehenden Investitionen und Aktionen für die Finanzierung durch die Union gemäß Art. 60 Abs. 7 dieser Verordnung in Betracht kommen, so dass sie von den angefochtenen Bestimmungen unmittelbar betroffen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996, Métropole télévision u. a./Kommission, T‑528/93, T‑542/93, T‑543/93 und T‑546/93, Slg. 1996, II‑649, Randnr. 64).

41      Zudem würde die Auslegung der Kommission zum Wesen einer unmittelbaren Beeinträchtigung jeden Rechtsbürger daran hindern, die Nichtigerklärung einer Maßnahme zu beantragen, die die Gewährung einer Beihilfe an seine Wettbewerber zum Gegenstand hätte, da der entsprechende Nachteil nur eine mittelbare tatsächliche Folge wäre. Wenn nach ständiger Rechtsprechung feststeht, dass der Wettbewerber des Empfängers einer Beihilfe von einer Entscheidung der Kommission, mit der ein Mitgliedstaat ermächtigt wird, diese zu gewähren, unmittelbar betroffen ist, sofern die Absicht dieses Staates, dies zu tun, keinem Zweifel unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 27. April 1995, AAC u. a./Kommission, T‑442/93, Slg. 1995, II‑1329, Randnrn. 45 und 46, ASPEC u. a./Kommission, T‑435/93, Slg. 1995, II‑1281, Randnrn. 60 und 61, und vom 22. Oktober 1996, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, T‑266/94, Slg. 1996, II‑1399, Randnr. 49), ist eine Bestimmung des Unionsrechts, die die Gewährung einer Beihilfe der Union selbst vorsieht, erst recht geeignet, den Wettbewerber des Empfängers dieser Beihilfe unmittelbar im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV zu betreffen.

42      Ferner stellen die Verordnung Nr. 1580/2007 und die Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 Rechtsakte mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV dar, denn es handelt sich weder um Gesetzgebungsakte, wie sie in Art. 289 Abs. 3 AEUV definiert sind, noch um individuelle Maßnahmen. Außerdem ist, wie die Klägerinnen von der Kommission unwidersprochen geltend machen, davon auszugehen, dass Art. 52 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1580/2007 und Art. 50 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 keine Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV enthalten.

43      Zwar erfolgt nämlich die Zahlung der Beihilfen der Union in Anwendung dieser Bestimmungen unter Einschaltung der nationalen Behörden, doch betreffen die Instrumente, nach denen diese Behörden die betreffenden Zahlungen vornehmen, die Klägerinnen nicht und richten sich weder an sie noch werden sie ihnen mitgeteilt. Ferner versieht jede Zahlstelle ihre Aufgaben nach den im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen, die nicht notwendigerweise den Erlass von Maßnahmen vorsehen, die vor den nationalen Gerichten angefochten werden können. Unter diesen Umständen ist, wie im Übrigen die Kommission in Randnr. 16 der Gegenerwiderung in der Rechtssache T‑454/10 und in Randnr. 32 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T‑482/11 ausführt, festzustellen, dass Art. 52 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1580/2007 und Art. 50 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 keine Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV enthalten.

44      Das Gleiche gilt erst recht für Art. 60 Abs. 7 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011. Die Klägerinnen bestreiten nämlich die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung, da sie Investitionen und Aktionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung für die Finanzierung durch die Union in Betracht kommen lasse, also ein ausschließlich durch diese Verordnung geregelter Aspekt, ohne dass die Mitgliedstaaten hierbei einzugreifen hätten oder dies auch nur könnten.

45      In Bezug auf das von den Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission vorgebrachte Argument, wonach die Beihilfefähigkeit der Investitionen oder Aktionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Obst und Gemüse von deren Festlegung in den gemäß Art. 103f Abs. 2 der Verordnung über die einheitliche GMO ausgearbeiteten nationalen Strategien abhänge, ist zunächst auszuführen, dass die betreffenden Strategien in Durchführung der letztgenannten Bestimmung und nicht in Durchführung von Art. 60 Abs. 7 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 festgelegt werden. Ihre Ausarbeitung stellt somit keine Maßnahme zur Durchführung der letztgenannten Bestimmung dar. Sodann umfassen, wie aus Art. 103f Abs. 2 der Verordnung über die einheitliche GMO hervorgeht, die nationalen Strategien im Wesentlichen eine Analyse der Situation in Bezug auf Stärken und Schwächen und Begründungen der Prioritäten, führen die Ziele der operationellen Programme an, bewerten diese und umfassen die Anführung der Meldepflichten der Erzeugerorganisationen. Diese Strategien stellen somit ihrer Natur nach keine Maßnahmen dar, mit denen geregelt wird, ob Investitionen und Aktionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung für die Finanzierung durch die Union in Betracht kommen. Daher stellt diese Beihilfefähigkeit, deren Rechtmäßigkeit bestritten wird, kein Merkmal der in Rede stehenden Strategien dar, sondern beruht unmittelbar auf Art. 60 Abs. 7 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011.

46      Schließlich bestreiten weder die Kommission noch die Streithelferinnen zur Unterstützung ihrer Anträge, dass die klagenden Verbände mit der Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder auch durch Erhebung von Klagen beauftragt sind. Da ihre Mitglieder von den angefochtenen Bestimmungen unmittelbar betroffen sind, erfüllen die klagenden Verbände auch diese Voraussetzung der Zulässigkeit ihrer Klagen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, Randnr. 56).

 Zur Klagebefugnis von Anicav

47      In der Rechtssache T‑454/10 macht die Kommission geltend, dass die von Anicav beantragte Nichtigerklärung bewirken würde, dass der rechtliche Rahmen vor Erlass der Verordnung Nr. 687/2010 zur Anwendung käme. Dieser rechtliche Rahmen habe die Gewährung von Beihilfen für Tätigkeiten der „ersten Verarbeitung“ vorgesehen, so dass er für die Klägerin noch nachteiliger wäre.

48      Hierzu ist festzustellen, dass, wie aus den Erwägungsgründen 2, 3 und 4 der Verordnung Nr. 687/2010 hervorgeht, durch diese das alte System der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung aufgehoben und durch ein auf die Anwendung der Pauschalsätze gestütztes System ersetzt wurde. Eine Nichtigerklärung von Art. 52 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1580/2007 hätte nicht automatisch die Rückkehr zu einem Beihilfesystem zur Folge, das der Gesetzgeber aufgeben wollte. Dagegen würde eine solche Nichtigerklärung bewirken, dass die Kommission gemäß Art. 266 AEUV verpflichtet wäre, die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

49      Das Vorbringen der Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission, wonach die Klage von Anicav durch das Inkrafttreten der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011, die die Verordnung Nr. 1580/2007 aufgehoben hat (vgl. oben, Randnr. 12), gegenstandslos und daher wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig geworden sei, hat ebenfalls keinen Erfolg. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Aufhebung der Verordnung Nr. 1580/2007 nicht die gleichen Rechtswirkungen hervorruft wie eine etwaige Nichtigerklärung durch das Gericht, da diese Aufhebung keine Anerkennung der Rechtswidrigkeit von deren Art. 52 Abs. 2a darstellt. Ferner wirkt diese Aufhebung ex nunc, während eine Nichtigerklärung ex tunc wirken würde. Nur in diesem Fall würden die angefochtenen Bestimmungen als nichtig im Sinne von Art. 264 AEUV betrachtet. Wird eine Handlung für nichtig erklärt, hat sodann das Organ, dem das Handeln zur Last fällt, gemäß Art. 266 AEUV die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Dabei handelt es sich namentlich um die Beseitigung der Wirkungen der im Nichtigkeitsurteil festgestellten Rechtsverstöße. Das Organ kann daher veranlasst sein, den Kläger in angemessener Weise wieder in einen früheren Stand zu versetzen oder dafür zu sorgen, dass keine identische Handlung erlassen wird (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, T‑481/93 und T‑484/93, Slg. 1995, II‑2941, Randnrn. 46 und 47). Somit behält Anicav ein Interesse an der Nichtigerklärung von Art. 52 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1580/2007.

50      Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die Klagen zulässig sind, soweit mit ihnen die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen begehrt wird.

 Zur Begründetheit

51      Wegen ihres sachlichen Zusammenhangs sind die ersten beiden Gründe, mit denen ein Verstoß gegen die Verordnung über die einheitliche GMO bzw. das Diskriminierungsverbot gerügt wird, gemeinsam zu prüfen. Wie nämlich im Folgenden dargestellt werden wird, berücksichtigen die durch die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die einheitliche GMO geregelten agrarpolitischen Entscheidungen die Verpflichtung zur Gewährleistung der Gleichbehandlung gemäß Art. 34 Abs. 2 EG (jetzt Art. 40 Abs. 2 AEUV) zwischen den Verarbeitern von Obst und Gemüse, die keiner Erzeugerorganisation angehören, einerseits und den Organisationen von Erzeugern, die als Verarbeiter im Sektor von verarbeitetem Obst und Gemüse tätig sind, andererseits.

52      Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, dass die Verordnung über die einheitliche GMO keine Möglichkeit vorsehe, Beihilfen im Rahmen operationeller Programme für Verarbeitungstätigkeiten zu gewähren. Daher verstießen die angefochtenen Bestimmungen gegen die Verordnung über die einheitliche GMO, da diese nicht die Möglichkeit von Beihilfen zur Deckung der Kosten solcher Tätigkeiten vorsehe. Die angefochtenen Bestimmungen verstießen auch gegen das Diskriminierungsverbot, da sie die Beihilfen für Verarbeitungstätigkeiten den Erzeugerorganisationen vorbehielten und damit die Erzeuger ausschlössen, die solchen Organisationen nicht angehörten.

53      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die in der Rechtssache T‑454/10 förmlich an Art. 52 der Verordnung Nr. 1580/2007 angebrachten Beanstandungen ausschließlich Abs. 2a dieses Artikels betreffen. Hierzu in der Sitzung befragt, hat Anicav klargestellt, dass sich die Nichtigkeitsklage in Wirklichkeit ausschließlich gegen diesen Absatz der Verordnung Nr. 1580/2007 richte. Da in Unterabs. 2 dieses Absatzes die Möglichkeit vorgesehen ist, den Wert bestimmter Verarbeitungstätigkeiten zu berücksichtigen, und da die Rechtmäßigkeit dieser Möglichkeit von Anicav bestritten wird, ist davon auszugehen, dass in der Rechtssache T‑454/10 Art. 52 Abs. 2a Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1580/2007 angefochten wird. Dagegen wird Unterabs. 1 dieses Absatzes mit keiner Rüge angefochten, da dieser gerade die Berücksichtigung des Wertes des verarbeiteten Obstes und Gemüses oder eines anderen Erzeugnisses, das kein Erzeugnis des Sektors Obst und Gemüse ist, bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung ausschließt. Daher betrifft der Verweis auf die angefochtenen Bestimmungen fortan Art. 52 Abs. 2a Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1580/2007 sowie Art. 50 Abs. 3 und Art. 60 Abs. 7 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011.

54      In Bezug auf den Inhalt der Rügen der Klägerinnen ist zunächst die Rechtsprechung zur Gewährung von Beihilfen für Tätigkeiten der Verarbeitung von Obst und Gemüse kurz darzustellen.

55      In dieser Hinsicht hat die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297, S. 29) in ihren Art. 2 bis 4 eine Regelung von Erzeugungsbeihilfen für bestimmte Erzeugnisse eingeführt, die zwei Teile enthielt. Der erste Teil hatte die Einführung eines Mindestpreises für die Erzeuger zum Gegenstand, der von den Verarbeitern für den Ankauf des Ausgangsmaterials gezahlt wurde. Die Regelung umfasste dann eine Ausgleichsbeihilfe für die Verarbeiter im Gegenzug dafür, dass diese den Erzeugern einen Mindestpreis zahlten, was ihren zweiten Teil darstellte (Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2006, Griechenland/Kommission, T‑251/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 97).

56      Durch die Verordnung (EG) Nr. 2699/2000 des Rates vom 4. Dezember 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, der Verordnung Nr. 2201/96 und der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (ABl. L 311, S. 9) wurde für die meisten betroffenen Erzeugnisse die vorhergehende Regelung ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 aufgehoben und nach Art. 2 durch eine einzige unmittelbar den Erzeugerorganisationen gewährte Beihilfe ersetzt, ohne dass eine Beihilfe für den Sektor der Verarbeitung vorgesehen wurde, der nunmehr die Preise frei mit den Erzeugern aushandeln konnte (Urteil Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 98). Es sei darauf hingewiesen, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/96 in der durch die Verordnung Nr. 2699/2000 geänderten Fassung in Bezug auf die Beihilfefähigkeit nicht zwischen Erzeugerorganisationen nach Maßgabe dessen unterscheidet, ob die Verarbeitung ihrer Erzeugnisse durch Verarbeiter erfolgt, die einer Erzeugerorganisation angehören, oder nicht.

57      Außerdem wurde nach den Art. 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (ABl. L 297, S. 49) eine Regelung über eine Beihilfe für Erzeugerorganisationen eingeführt, die bestimmte in der Gemeinschaft geerntete Zitrusfrüchte zur Verarbeitung liefern. Diese Regelung umfasste eine einzige Beihilfe, die unmittelbar den Erzeugerorganisationen gewährt wurde, ohne dass eine Beihilfe für den Verarbeitungssektor vorgesehen war, der die Preise frei mit den Erzeugern aushandeln konnte. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2202/96 in Bezug auf die Beihilfefähigkeit nicht zwischen Erzeugerorganisationen nach Maßgabe dessen unterscheidet, ob die Verarbeitung ihrer Erzeugnisse durch Verarbeiter erfolgt, die einer Erzeugerorganisation angehören, oder nicht.

58      Diese Beihilferegelungen für den Sektor der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse wurden gemäß Art. 55 der Verordnung Nr. 1182/2007 bis zu dem 2008 endenden Wirtschaftsjahr beibehalten und danach aufgehoben (vgl. auch die Erwägungsgründe 18 bis 20, 38 und 42 der Verordnung Nr. 1182/2007). Die zuletzt genannte Bestimmung wurde durch Art. 1 Nr. 43 der Verordnung Nr. 361/2008 als Art. 203a Abs. 1 in die Verordnung über die einheitliche GMO eingefügt.

59      Die Abschaffung der betreffenden Beihilfen erfolgte gleichzeitig mit der Einbeziehung des Obstes und des Gemüses, für die sie gewährt wurden, in die durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1) eingeführte Regelung der einheitlichen Zahlung einbezogen. Diese Einbeziehung geschah nach Art. 52 der Verordnung Nr. 1182/2007, durch den mehrere Bestimmungen der Verordnung Nr. 1782/2003 geändert wurden (vgl. auch die Erwägungsgründe 18 bis 20 der Verordnung Nr. 1182/2007).

60      Sodann betrifft, wie die Kommission in den Randnrn. 58 und 44 ihrer in den Rechtssachen T‑454/10 und T‑482/11 eingereichten Klagebeantwortungen ausführt, Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa („Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse“) der Verordnung über die einheitliche GMO nur diesen Sektor, wie er in Art. 1 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung über die einheitliche GMO definiert ist, und nicht den Sektor der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, wie er in Art. 1 Abs. 1 Buchst. j dieser Verordnung definiert ist. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass nach diesen Bestimmungen alle diese Sektoren durch die von ihnen erfassten Erzeugnisse definiert werden, wie sie vom Unionsgesetzgeber aufgeführt worden sind. Wenn also eine Beihilfe Kosten für die Verarbeitung von Obst und Gemüse deckt, die zur Vermarktung der Verarbeitungserzeugnisse führt, wird diese Beihilfe im Rahmen des Sektors der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gewährt. Die Kommission hatte außerdem in einem Schreiben vom 17. November 2009 an den Verwaltungsausschuss ausgeführt, dass die Verordnung über die einheitliche GMO keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfen im Sektor von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse enthalte.

61      Ferner ist daran zu erinnern, dass die für die Finanzierung durch die Union in Betracht kommenden Sektoren durch die Verordnung über die einheitliche GMO definiert werden, so dass die Sektoren, für die diese Verordnung keine Gewährung einer Beihilfe vorsieht, davon ausgeschlossen sind. Unter diesen Voraussetzungen ist festzustellen, dass ab dem Ende 2008 abgeschlossenen Vermarktungszeitraum keine Unionsbeihilfe für die Kosten im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Obst und Gemüse mehr gewährt werden kann.

62      Dieses Ergebnis wird durch den siebten Erwägungsgrund der Verordnung über die einheitliche GMO bestätigt, wonach diese ein Instrument der Vereinfachung darstellt, das die politischen Entscheidungen, die im Laufe der Jahre im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) getroffen worden sind, nicht in Frage stellt und demzufolge bestehende Instrumente weder aufheben noch ändern noch neue Instrumente oder Maßnahmen vorsehen sollte. Dies wurde im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 361/2008, die in die Verordnung über die einheitliche GMO die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1182/2007 einbezogen hat, die die Beihilfen für den Sektor der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse abgeschafft hatte, wiederholt (vgl. oben, Randnr. 58).

63      Wie jedoch aus Art. 52 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1580/2007 und Art. 50 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 hervorgeht, handelt es sich bei dem Obst und Gemüse, auf das die durch diese Bestimmungen aufgestellten Pauschalsätze angewandt werden, um die Verarbeitungserzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil X der Verordnung über die einheitliche GMO und die in Anhang VIa der Verordnung Nr. 1580/2007 sowie Anhang VI der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 aufgeführten Verarbeitungserzeugnisse. Die Kommission und die Streithelferinnen zur Unterstützung ihrer Anträge räumen im Übrigen ein, dass die durch die erwähnten Bestimmungen aufgestellten Pauschalsätze auch die Kosten bestimmter Tätigkeiten abdecken, die im vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 687/2010 und im 35. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 als „keine wirklichen Verarbeitungstätigkeiten“ bezeichnet werden. Diese Tätigkeiten werden somit im Rahmen eines Verfahrens, mit dem die Erzeugung von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse bezweckt wird, und im Rahmen der Vermarktung dieser Verarbeitungserzeugnisse ausgeübt. Dies wird auch durch die Mitteilung belegt, die die Kommission im Juni 2010 an die Mitgliedstaaten richtete, wonach die Kosten für die Vorbereitung, wie die Zerkleinerung und die Reinigung vor der Überführung dieser Erzeugnisse in den Verarbeitungsvorgang, entstanden sind, während die andere, ebenfalls für die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigte Kategorie von Kosten die Kosten „nach der Verarbeitung“ betrifft.

64      Ferner bestätigt die Kommission in den Randnrn. 70 und 61 der Klagebeantwortungen in den Rechtssachen T‑454/10 und T‑482/11, dass die „nicht wirklichen Verarbeitungstätigkeiten“ in Vorbereitungstätigkeiten und Tätigkeiten nach der Verarbeitung, wie der Verkaufsförderung, der Vermarktung und der Lagerung, bestehen.

65      Schließlich bestreitet die Kommission nicht, dass die betreffenden Tätigkeiten auch von keiner Erzeugerorganisation angehörenden Verarbeitern im Rahmen ihrer Tätigkeiten der Verarbeitung der in Art. 52 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1580/2007 und Art. 50 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 aufgeführten Erzeugnisse ausgeübt werden.

66      Es ist festzustellen, dass die Verordnung über die einheitliche GMO sich nicht für eine Auslegung, wie sie von der Kommission vertreten wird, eignet.

67      Zwar stellt nämlich die Verordnung über die einheitliche GMO kein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten auf, doch kommen solche Tätigkeiten nicht für die Finanzierung im Rahmen der operationellen Programme in Betracht (vgl. oben, Randnrn. 58 bis 62). Daher kann die Kommission unbeschadet des Fehlens einer Definition des Begriffs des Wertes der vermarkteten Erzeugung in Art. 103d der Verordnung über die einheitliche GMO diesen Begriff nicht so auslegen, dass dies zur Gewährung von Unionsbeihilfen in Sektoren führt, für die in der Verordnung über die einheitliche GMO keine Beihilfe vorgesehen ist.

68      Der Argumentation der Kommission mit Art. 103c Abs. 1 Buchst. c und d der Verordnung über die einheitliche GMO kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

69      Nach Abs. 1 Buchst. c dieser Bestimmung können die operationellen Programme im Sektor Obst und Gemüse nämlich der Förderung der Vermarktung dieser Erzeugnisse dienen. Wie oben in Randnr. 60 ausgeführt worden ist, betrifft Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa der Verordnung über die einheitliche GMO den Sektor Obst und Gemüse mit Ausnahme des Sektors der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Daher muss die Förderung der Vermarktung von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung der fraglichen Erzeugnisse mit Ausnahme der in ihrer Verarbeitung bestehenden Tätigkeiten betreffen. Ferner ändert der Umstand, dass die Empfänger der Finanzierung der im Zusammenhang mit der Verarbeitung stehenden Tätigkeiten Erzeugerorganisationen sind, die sich mit der Erzeugung von Obst und Gemüse befassen, nichts daran, dass die fragliche Finanzierung Verarbeitungstätigkeiten und somit den Sektor der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse betrifft (siehe oben, Randnr. 60), für den in der Verordnung über die einheitliche GMO keine Beihilfe vorgesehen ist.

70      Zu Abs. 1 Buchst. d der in Rede stehenden Bestimmung, wonach die operationellen Programme im Sektor Obst und Gemüse die Förderung des Absatzes der Erzeugnisse, in frischer oder verarbeiteter Form, betreffen können, ist festzustellen, dass diese Bestimmung der Natur der Tätigkeit entspricht, die sie fördern soll. Im Rahmen einer Kampagne zur Förderung des Absatzes von Obst und Gemüse ist es nämlich praktisch unmöglich, zwischen frischen oder verarbeiteten Erzeugnissen so zu unterscheiden, dass nur zum Verbrauch von frischem Obst und Gemüse und nicht von Verarbeitungserzeugnissen angeregt wird. Unter diesen Umständen würde es der Unmöglichkeit, irgendeine Art von Förderungstätigkeit für beihilfefähig zu erklären, gleichkommen, wenn die Beihilfefähigkeit der Förderungsaktionen im Bereich von Obst und Gemüse von der Voraussetzung abhängig gemacht würde, dass nur frische Erzeugnisse deren Gegenstand sein dürften. Daher erlaubt Art. 103c Abs. 1 Buchst. d der Verordnung über die einheitliche GMO, der sich auf die Förderungstätigkeiten beschränkt, keine Gemeinschaftsfinanzierungen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Obst und Gemüse. Es muss hinzugefügt werden, dass Art. 52 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1580/2007 sowie Art. 50 Abs. 3 und Art. 60 Abs. 7 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 die Gewährung von Beihilfen nicht auf Erzeugerorganisationen beschränken, die sich ein dem in Art. 103c Abs. 1 Buchst. d der Verordnung über die einheitliche GMO dargestellten Zweck dienendes operationelles Programm haben genehmigen lassen, und deren beihilfefähigen Tätigkeiten nicht auf die diesem Zweck dienenden beschränken.

71      Ferner sind nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen des Unionsrecht so auszulegen und anzuwenden, dass sie die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gewährleisten (Urteile des Gerichtshofs vom 6. Mai 1982, BayWa u. a., 146/81, 192/81 und 193/81, Slg. 1982, 1503, Randnr. 30, vom 17. September 2002, Concordia Bus Finland, C‑513/99, Slg. 2002, I‑7213, Randnr. 69, und vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C‑470/99, Slg. 2002, I‑11617, Randnr. 99; Urteile des Gerichts vom 2. Juli 1998, Ouzounoff Popoff/Kommission, T‑236/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑311 und II‑905, Randnr. 35, vom 16. Juli 1998, Regione Toscana/Kommission, T‑81/97, Slg. 1998, II‑2889, Randnrn. 50 und 51, und vom 18. Oktober 2001, X/EZB, T‑333/99, Slg. 2001, II‑3021, Randnr. 38).

72      Im Rahmen der GAP findet dieser Grundsatz seinen besonderen Ausdruck in Art. 40 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, C‑33/08, Slg. 2009, I‑5035, Randnr. 46), der jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Union verbietet.

73      Hierzu ist festzustellen, dass die verschiedenen Beihilferegelungen für Verarbeitungskosten (siehe oben, Randnrn. 55 bis 57) so ausgestaltet sind, dass sie die Gleichbehandlung der Verarbeiter in der Union, also der Wirtschaftsteilnehmer, die sich im Sektor der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse betätigen, ob sie Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind, oder nicht, wahren. Insbesondere sah die durch die Verordnung Nr. 2201/96 eingeführte Regelung die Direktzahlungen der Beihilfe allein an Verarbeiter (Urteil Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnrn. 101 und 102) ohne Diskriminierung je nach ihrer Zugehörigkeit zu einer Erzeugerorganisation vor, während die Verordnung Nr. 2699/2000 die Gewährung einer Beihilfe an Erzeuger vorsah, deren Erzeugung zur Verarbeitung bestimmt war, ohne nach der Zugehörigkeit des Verarbeiters zu einer Erzeugerorganisation zu unterscheiden. Dies war auch bei der durch die Verordnung Nr. 2202/96 vorgesehenen Regelung der Fall.

74      Im Rahmen der gleichen Konzeption, die auf die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer in der Union, die Tätigkeiten der Verarbeitung von Obst und Gemüse durchführen, abzielt, spiegelt die Verordnung über die einheitliche GMO die Entscheidungen der Agrarpolitik wider, die der Rat in Bezug auf Beihilfen im Sektor der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse getroffen hat. Wie oben in den Randnrn. 58 bis 62 und 67 bis 70 beschrieben worden ist, besteht diese Politik in der Abschaffung aller Beihilfen in diesem Sektor ohne Unterscheidung danach, ob ein Verarbeiter einer Erzeugerorganisation angehört oder nicht.

75      Somit kann die Kommission keine Beihilfe für die Kosten von Verarbeitungstätigkeiten gewähren, indem sie diese als „nicht wirkliche Verarbeitungstätigkeiten“ einstuft, wobei sich dieser Begriff im Übrigen nicht in der Verordnung über die einheitliche GMO findet, da bestimmte Tätigkeiten ausschließlich zu dem zur Erzeugung von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse führenden Verfahren gehören. Sie kann dies erst recht nicht tun, indem sie eine Unterscheidung zulasten von Verarbeitern, die keiner Erzeugerorganisation angehören, und zugunsten von Erzeugerorganisationen, soweit diese Verarbeitungstätigkeiten ausführen, einführt.

76      Im vorliegenden Fall bewirken Art. 52 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1580/2007 und Art. 50 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 gerade, dass Beihilfen im Sektor der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse zugunsten von Erzeugerorganisationen gewährt werden, die ihre Erzeugung selbst verarbeiten oder für ihre Rechnung verarbeiten lassen. Diese Bestimmungen verstoßen gegen die Verordnung über die einheitliche GMO, da diese die Zahlung solcher Beihilfen nicht vorsieht, und bewirken aus den oben in den Randnrn. 73 und 74 dargestellten Gründen infolgedessen eine Diskriminierung zwischen Verarbeitern der Union, die sich in einer Wettbewerbsposition befinden. Diese Wirkungen treten ein, da die in diesen Bestimmungen erwähnten Pauschalsätze auch die Kosten bestimmter Tätigkeiten decken, die die Verarbeiter im Rahmen der Verarbeitung von Obst und Gemüse, das ihnen von den Erzeugerorganisationen geliefert wird, durchführen, denn die Beihilfe, die bestimmte Kosten dieser Tätigkeiten deckt, wird nur dann gewährt, wenn die Verarbeitung von Erzeugerorganisationen oder unter deren Verantwortung mittels Auslagerung, wie in Art. 29 der Verordnung Nr. 1580/2007 und Art. 27 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 definiert, erfolgt.

77      Das Gleiche gilt erst recht für Art. 60 Abs. 7 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011.

78      Insbesondere erklärt erstens, wie die Kommission in der Sitzung bestätigt hat, diese Bestimmung jede Aktion oder jede Investition, die von einer Erzeugerorganisation getätigt wird und im Zusammenhang mit der Verarbeitung steht, für durch die Union finanzierungsfähig, sogar ohne die Tragweite auf „nicht wirkliche Verarbeitungstätigkeiten“ zu beschränken. Zweitens macht der Umstand, dass die betreffende Beihilfefähigkeit von der Verfolgung der Zwecke des Art. 103c oder des Art. 122 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung über die einheitliche GMO abhängig ist, die fragliche Bestimmung nicht mit der Verordnung über die einheitliche GMO vereinbar. Art. 103c der Verordnung über die einheitliche GMO gehört nämlich zu Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa dieser Verordnung und betrifft daher nur die Beihilfen für den Sektor Obst und Gemüse und nicht für den Sektor der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (siehe oben, Randnr. 60). Ferner gehört Art. 122 der Verordnung über die einheitliche GMO zu Teil II Titel II Kapitel II („Erzeugerorganisationen, Branchenverbände, Marktteilnehmerorganisationen“) dieser Verordnung. Dazu ist auszuführen, dass die Regelungen betreffend die Erzeugerorganisationen, Branchenverbände und Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse in den Art. 125a bis 125n der Verordnung über die einheitliche GMO aufgestellt sind, die durch Art. 1 Nr. 28 der Verordnung Nr. 361/2008 in diese eingefügt wurden, aufgrund deren einige Bestimmungen der Verordnung Nr. 1182/2007 in die Verordnung über die einheitliche GMO übernommen wurden (siehe oben, Randnr. 2). Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1182/2007 gelten „[d]ie Bestimmungen über Erzeugerorganisationen sowie Branchenverbände und ‑vereinbarungen … jedoch nur für Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse fallen, und diese Unterscheidung sollte beibehalten werden“. Daher kann der Umstand, dass eine Erzeugerorganisation eines der Ziele von Art. 122 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung über die einheitliche GMO, auf den Art. 125b dieser Verordnung verweist, verfolgt, nicht die Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Obst und Gemüse erlauben.

79      Der Standpunkt der Kommission, wonach eine Vorzugsbehandlung der Erzeugerorganisationen durch das Bedürfnis gerechtfertigt sei, ihnen ebenfalls eine Beihilfe für bestimmte Tätigkeiten, die im Sektor von zur Vermarktung in frischer Form bestimmtem Obst und Gemüse finanziert würden, zu gewähren, ist nicht haltbar. Selbst wenn erstens eine solche Beurteilung de lege ferenda vertretbar wäre, sieht doch die Verordnung über die einheitliche GMO die Gewährung einer solchen Beihilfe nicht vor. Zweitens kann zwar die Vermarktung von frischem Obst und Gemüse bestimmte Tätigkeiten der Reinigung, Verpackung oder Lagerung, die bestimmten im Rahmen einer Verarbeitung vollzogenen Tätigkeiten ähneln, erfordern, doch handelt es sich bei dem betreffenden Obst und Gemüse nach wie vor um in frischer Form vermarktete Erzeugnisse. Da jedoch in frischer Form vermarktetes Obst und Gemüse, selbst wenn es einigen der erwähnten Vorgänge unterzogen worden ist, einerseits, und zur Verarbeitung bestimmtes Obst und Gemüse andererseits in keinem Wettbewerbsverhältnis zueinanderstehen, ist keine vergleichbare Behandlung dieser Art geboten. Drittens ist die von der Kommission vorgenommene Unterscheidung zwischen den erwähnten beiden Kategorien von Erzeugern bei den meisten Erzeugern konstruiert, da die Vermarktung der Erzeugnisse als Erzeugnisse in frischer Form oder als zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse im Wesentlichen davon abhängt, ob sie den in Art. 113a der Verordnung über die einheitliche GMO aufgestellten und in der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 detaillierten Vermarktungsnormen für zum Verkauf in frischer Form bestimmte Erzeugnisse genügen. Daher bedeutet der Umstand, dass sich der Markt für Obst und Gemüse vom Markt für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse unterscheidet, nicht, dass eine vergleichbare Unterscheidung notwendigerweise auf der Ebene der Erzeuger oder gar auf der Ebene der Erzeugerorganisationen, die die streitigen Beihilfen erhalten, angewandt werden müsste. Viertens ist festzustellen, dass die Erklärung in Bezug auf das angebliche Ziel, Erzeugern von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse eine Beihilfe zu gewähren, um die Finanzierung gleichartiger Vorgänge bei zur Vermarktung in frischer Form bestimmtem Obst und Gemüse widerzuspiegeln, dadurch zu Fall gebracht wird, dass weder Art. 52 Abs. 2a Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1580/2007 noch Art. 50 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 die Gewährung einer Beihilfe an Erzeugerorganisationen vorsehen, die nicht die Möglichkeit haben, selbst zu verarbeiten oder die Verarbeitung ihrer Erzeugung auszulagern, ohne dass insoweit eine Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung offenkundig wäre.

80      Schließlich kann das Vorbringen der Kommission, mit dem die unterschiedliche Behandlung der Erzeugerorganisationen, die Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung erhalten, einerseits, und Verarbeitern andererseits, gerechtfertigt werden soll, keinen Erfolg haben. Insbesondere kann erstens, weil die Verordnung über die einheitliche GMO nicht die Gewährung von Beihilfen für die Deckung der Kosten von Tätigkeiten, die zum Verarbeitungsprozess gehören, vorsieht, keine Beihilfe dieser Art gewährt werden, selbst wenn die Kommission diese Tätigkeiten als „nicht wirkliche Verarbeitungstätigkeiten“ bezeichnet. Zweitens befinden sich auf alle Fälle entgegen dem Vorbringen der Kommission ein Verarbeiter und eine Erzeugerorganisation, die Verarbeitungstätigkeiten betreibt, nicht in unterschiedlichen Situationen in Bezug auf ihr Tätigwerden im Sektor von Obst und Gemüse, sondern sie stehen im Gegenteil miteinander im Wettbewerb auf demselben Markt. In diesem Zusammenhang kann ein Verarbeiter nicht als in einer vergleichbaren Position wie eine Erzeugerorganisation, deren Mitglieder sich nicht mit dem Anbau von Obst und Gemüse befassen, betrachtet werden, da eine solche Tätigkeit nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 122 Abs. 1 Buchst. a Ziff. iii und Art. 125b der Verordnung über die einheitliche GMO in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a und c der Verordnung Nr. 1782/2003 eine Voraussetzung darstellt, die eine rechtliche Einheit zu erfüllen hat, um als Erzeugerorganisation in diesem Sektor anerkannt zu werden. Daher ist eine Erzeugerorganisation des Sektors Obst und Gemüse, deren Mitglieder nicht den Anbau von Obst und Gemüse betreiben, nicht vorstellbar. Somit rechtfertigt das im zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1182/2007 genannte Ziel der Bündelung des Angebots keine unterschiedliche Behandlung zugunsten der Erzeugerorganisationen, wenn sie Verarbeitungstätigkeiten betreiben, und zum Nachteil der Verarbeiter – eine Behandlung, die mit der letztgenannten Verordnung im Übrigen nicht eingeführt worden ist. In diesem Zusammenhang bezieht sich das in Rede stehende Ziel auf Beihilfen, die allein für die Erzeugung von Obst und Gemüse gewährt werden, da der Unionsgesetzgeber beschlossen hatte, jede Beihilfe zur Deckung der Kosten von Verarbeitungstätigkeiten abzuschaffen.

81      Nach alledem sind die angefochtenen Bestimmungen für nichtig zu erklären, soweit sie vorsehen, dass der Wert „nicht wirklicher Verarbeitungstätigkeiten“ in den Wert der vermarkteten Erzeugung einbezogen wird und dass Investitionen und Aktionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Obst und Gemüse für die Finanzierung durch die Union in Betracht kommen, und ist die Klage in der Rechtssache T‑454/10 in der Hauptsache erledigt, soweit sie auf die Nichtigerklärung von Anhang VIII der Verordnung Nr. 1580/2007 gerichtet ist.

82      Unter diesen Umständen braucht der dritte Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geltend gemacht wird, nicht geprüft zu werden, da der Umfang der gestützt auf diesen Klagegrund begehrten Nichtigerklärung der gleiche ist wie bei der gestützt auf die ersten beiden Klagegründe begehrten Nichtigerklärung.

 Zur Aufrechterhaltung der Wirkungen der für nichtig erklärten Bestimmungen

83      Nach Art. 264 Abs. 2 AEUV kann das Gericht, falls es dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer von ihm für nichtig erklärten Handlung bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind.

84      In der Sitzung haben die Klägerinnen und die Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge von Anicav die Ansicht vertreten, dass Art. 264 Abs. 2 AEUV im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei. Dagegen hat sich die Kommission für die Beibehaltung der Wirkungen der angefochtenen Bestimmungen ausgesprochen.

85      Art. 52 Abs. 2a Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1580/2007 und Art. 50 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 werden deshalb für nichtig erklärt, weil die Pauschalsätze, die sie festlegen, auch bestimmte Kosten von Tätigkeiten decken, die im Rahmen der Verarbeitung von Obst und Gemüse ausgeübt werden. In diesem Zusammenhang muss verhindert werden, dass finanzielle Transaktionen, an denen die Kommission, die nationalen Zahlstellen und die Erzeugerorganisationen beteiligt sind, teilweise in Frage gestellt werden, weil sämtliche Beihilfen, die diesen nach den streitigen Bestimmungen gewährt worden sind, zu dem Zweck neu berechnet werden müssten, den Teil zu beziffern, der den Verarbeitungstätigkeiten bei jedem betroffenen Erzeugnis entspricht, was außerdem im vorliegenden Fall erhebliche technische Schwierigkeiten aufwerfen würde.

86      Daher ist zu entscheiden, dass die durch Art. 52 Abs. 2a Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1580/2007 und Art. 50 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 hervorgerufenen Wirkungen in den Beziehungen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und den Erzeugerorganisationen nur insoweit aufrechterhalten werden, als die nach diesen Bestimmungen vom Inkrafttreten der Verordnung Nr. 687/2010 bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils vorgenommenen Zahlungen an die Erzeugerorganisationen als endgültig gelten.

87      Dagegen braucht in Bezug auf Investitionen oder Aktionen, für die die Unionsbeihilfe nach Art. 60 Abs. 7 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 gewährt wurde, nicht festzustellen, dass die Wirkungen dieser Bestimmung endgültig sind, da die entsprechende Finanzierung ihrer Natur nach insgesamt mit der festgestellten Rechtswidrigkeit behaftet ist.

 Kosten

88      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerinnen die Kosten, mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe zur Unterstützung ihrer Anträge, aufzuerlegen.

89      Die Kommission hat auch die Kosten der Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge von Anicav in der Rechtssache T‑454/10 zu tragen.

90      Die Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission tragen die durch ihre Streithilfen entstandenen Kosten der Klägerinnen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 52 Abs. 2a Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse in der durch die Verordnung (EU) Nr. 687/2010 der Kommission vom 30. Juli 2010 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit er vorsieht, dass der Wert „nicht wirklicher Verarbeitungstätigkeiten“ in den Wert der vermarkteten Erzeugung von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse einbezogen wird.

2.      Art. 50 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse wird für nichtig erklärt, soweit er vorsieht, dass der Wert „nicht wirklicher Verarbeitungstätigkeiten“ in den Wert der vermarkteten Erzeugung von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse einbezogen wird.

3.      Art. 60 Abs. 7 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 wird für nichtig erklärt.

4.      Die Klage in der Rechtssache T‑454/10 ist in der Hauptsache erledigt, soweit sie auf die Nichtigerklärung von Anhang VIII der Verordnung Nr. 1580/2007 gerichtet ist.

5.      Die Wirkungen von Art. 52 Abs. 2a Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1580/2007 und Art. 50 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 werden nur insoweit aufrechterhalten, als die nach diesen Bestimmungen bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils vorgenommenen Zahlungen an die Erzeugerorganisationen als endgültig gelten.

6.      In der Rechtssache T‑454/10 trägt die Europäische Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Associazione Nazionale degli Industriali delle Conserve Alimentari Vegetali (Anicav) und der Streithelferinnen zur Unterstützung von deren Anträgen, deren Namen in Anhang II aufgeführt sind.

7.      In der Rechtssache T‑454/10 tragen die Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission, deren Namen in Anhang III aufgeführt sind, ihre eigenen Kosten.

8.      In der Rechtssache T‑482/11 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Agrupación Española de Fabricantes de Conservas Vegetales (Agrucon) und der anderen Klägerinnen, deren Namen in Anhang I aufgeführt sind.

9.      In der Rechtssache T‑482/11 tragen die Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission, deren Namen in Anhang III aufgeführt sind, ihre eigenen Kosten.

Forwood

Dehousse

Schwarcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. Mai 2013.

Unterschriften


ANHANG I

Associazione Italiana Industrie Prodotti Alimentari (AIIPA) mit Sitz in Mailand (Italien),

Associazione Nazionale degli Industriali delle Conserve Alimentari Vegetali (Anicav) mit Sitz in Neapel (Italien),

Campil-Agro-Industrial do Campo do Tejo, Lda mit Sitz in Cartaxo (Portugal),

Evropaïka Trofima AE mit Sitz in Larissa (Griechenland),

FIT – Fomento da Indústria do Tomate, SA mit Sitz in Águas de Moura (Portugal),

Konservopoiia Oporokipeftikon Filippos AE mit Sitz in Veria (Griechenland),

Panellinia Enosi Konservopoion mit Sitz in Athen (Griechenland),

Elliniki Etairia Konservon AE mit Sitz in Nafplio (Griechenland),

Anonymos Viomichaniki Etaireia Konservon D. Nomikos mit Sitz in Marousi (Griechenland),

Italagro – Indústria de Transformação de Produtos Alimentares, SA mit Sitz in Castanheira do Ribatejo (Portugal),

Kopaïs AVEE Trofimon & Poton mit Sitz in Marousi,

Serraïki Konservopoiia Oporokipeftikon Serko AE mit Sitz in Serres (Griechenland),

Sociedade de Industrialização de Produtos Agrícolas – Sopragol, SA mit Sitz in Mora (Portugal),

Sugalidal – Indústrias de Alimentação, SA mit Sitz in Benavente (Portugal),

Sutol – Indústrias Alimentares, Lda mit Sitz in Alcácer do Sal (Portugal),

ZANAE Zymai Artopoiias Nikoglou AE Viomichania Emporio Trofimon mit Sitz in Thessaloniki (Griechenland).


ANHANG II

Agrupación Española de Fabricantes de Conservas Vegetales (Agrucon) mit Sitz in Madrid (Spanien),

AIT – Associação dos Industriais de Tomate mit Sitz in Lissabon (Portugal),

Panellinia Enosi Konservopoion mit Sitz in Athen (Griechenland),

Kopaïs AVEE Trofimon & Poton mit Sitz in Marousi (Griechenland),

Evropaïka Trofima AE mit Sitz in Larissa (Griechenland),

Konservopoiia Oporokipeftikon Filippos AE mit Sitz in Veria (Griechenland),

Anonymos Viomichaniki Etaireia Konservon D. Nomikos mit Sitz in Marousi,

Serraïki Konservopoiia Oporokipeftikon Serko AE mit Sitz in Serres (Griechenland),

Elliniki Etairia Konservon AE mit Sitz in Nafplio (Griechenland),

ZANAE Zymai Artopoiias Nikoglou AE Viomichania Emporio Trofimon mit Sitz in Thessaloniki (Griechenland).


ANHANG III

Cooperativas Agro-alimentarias mit Sitz in Madrid (Spanien),

Fédération française de la coopération fruitière, légumière und horticole (Felcoop) mit Sitz in Paris (Frankreich),

VOG Products Soc. agr. coop. mit Sitz in Laives (Italien),

Consorzio Padano Ortofrutticolo Soc. agr. coop. (Copador) mit Sitz in Collecchio (Italien),

Consorzio Casalasco del Pomodoro Soc. agr. coop. mit Sitz in Rivarolo del Re ed Uniti (Italien),

ARP Agricoltori Riuniti Piacentini Soc. agr. coop. mit Sitz in Podenzano (Italien),

Orogel Fresco Soc. coop. agr. mit Sitz in Cesena (Italien),

Conserve Italia –Consorzio Italiano Fra Cooperative Agricola Soc. coop. agr. mit Sitz in San Lazzaro di Savena (Italien).


* Verfahrenssprache: Englisch.