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Klage, eingereicht am 15. Mai 2023 – Volvo Personvagnar/EUIPO (Form von Scheinwerfern)

(Rechtssache T-260/23)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Volvo Personvagnar AB (Göteborg, Schweden) (vertreten durch Rechtsanwälte H.-A. Odh und E. Esaiasson)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke (Form von Scheinwerfern) – Anmeldung Nr. 18 560 591.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. März 2023 in der Sache R 1129/2022-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung gemäß Art. 72 der Unionsmarkenverordnung aufzuheben und mit einer geänderten Entscheidung die Eintragung der von der Klägerin unter der Nr. 18 560 591 angemeldeten Unionsmarke zuzulassen;

dem Beklagten gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten sowohl für das Verfahren vor dem Gericht als auch für das Verfahren beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum aufzuerlegen;

folgende Beweismittel vertraulich zu behandeln:

Anlage A.1 – Sachverständigengutachten Aina Nilsson Ström mit Anlage (Lebenslauf)

Anlage A.3 – Nachweis über eine Lizenz zwischen Volvo Cars und Polestar.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

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