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Beschluss des Gerichts vom 14. Oktober 2021 – Amazon.com u. a./Kommission

(Rechtssache T-19/21)1

(Nichtigkeitsklage – Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Online-Verkauf – Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung – Räumliche Reichweite der Untersuchung – Ausschluss Italiens – Nicht anfechtbare Handlung – Vorbereitende Handlung – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Amazon.com, Inc. (Wilmington, Delaware, USA), Amazon Services Europe Sàrl (Luxemburg, Luxemburg), Amazon EU Sàrl (Luxemburg), Amazon Europe Core Sàrl (Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Komninos und G. Tantulli)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Ernst, T. Franchoo, G. Meessen und C. Sjödin)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 7692 final der Kommission vom 10. November 2020 zur Einleitung eines Verfahrens nach Art. 102 AEUV in der Sache AT.40703 Amazon – Buy Box

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anträge der Italienischen Republik, der Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde, Italien), der Chamber of Commerce of the United States of America (Handelskammer der Vereinigten Staaten von Amerika) und der Computer & Communications Industry Association auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.

Die Amazon.com, Inc., die Amazon Services Europe Sàrl, die Amazon EU Sàrl und die Amazon Europe Core Sàrl tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Italienische Republik, die italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde, die Handelskammer der Vereinigten Staaten von Amerika und die Computer & Communications Industry Association tragen ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 72 vom 1.3.2021.