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Klage, eingereicht am 2. April 2013 – Niederlande/ Kommission

(Rechtssache T-186/13)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman, B. Koopman und J. Langer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung C(2013) 87 der Kommission vom 23. Januar 2013 über die staatliche Beihilfe SA.24123 (2012/C) (ex. 2011/NN), die die Niederlande gewährt haben – Mutmaßlicher Verkauf eines Grundstücks unter Marktpreis durch die Gemeinde Leidschendam-Voorburg.

Für seine Klage führt der Kläger vier Gründe an.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV

Es liege keine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vor. Die niederländische Regierung ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall nicht von einem Vorteil gesprochen werden kann, jedenfalls nicht von einem Vorteil, den ein Marktteilnehmer unter gewöhnlichen Umständen nicht erhalten hätte. Die Kommission habe aus unzutreffenden Annahmen den falschen Schluss gezogen, dass die Gemeinde für den Bau des Damplein-Projekts andere Möglichkeiten gehabt habe. Das Festhalten an bestehenden Absprachen hätte nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt, und auch eine Neuverhandlung des Vertrages sei kein Ausweg gewesen. Offensichtlich unzutreffend habe die Kommission ferner die Frage beurteilt, ob der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werde. Das Projekt Leidschendam Centrum und erst recht das Unterprojekt Damplein seien in ihrem Umfang so beschränkt, dass von einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten keine Rede sein könne. Die Entscheidung verstoße daher gegen Art. 107 AEUV.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV

Die Kommission habe den Sachverhalt offensichtlich unzutreffend beurteilt und auf dieser Grundlage die Herabsetzung des Grundstückspreises als nicht mit dem internen Markt vereinbar angesehen. Die Herabsetzung des Grundstückspreises genüge sämtlichen Anforderungen und die Kommission habe insbesondere im Hinblick auf frühere Kommissionsentscheidungen nicht hinreichend dargetan, warum die Herabsetzung des Grundstückspreises nicht vereinbar sei. Ferner habe die Kommission unzutreffend Marktversagen als Kriterium für die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV herangezogen. Die Kommission habe daher 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV unzutreffend angewandt.

Dritter Klagegrund: unzutreffende Bestimmung der Höhe der Beihilfe aufgrund mehrerer Rechenfehler

Der Kommission seien bei der Ermittlung der Höhe der Beihilfe drei erhebliche Fehler unterlaufen. Erstens habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass die Herabsetzung des Grundstückspreises und der Erlass von Abgaben lediglich zu 50 % aus öffentlichen Mitteln finanziert würden. Zweitens habe die Kommission bei der Berechnung der Herabsetzung des Grundstückspreises die früheren Preisreduzierungen von 2006 und 2008 nicht berücksichtigt. Drittens sei die Kommission bei der Berechnung der Abgaben von dem Gebiet des Projekts Leidschendam Centrum und nicht dem des Unterprojekts Damplein ausgegangen. Auch sei der von 2004 bis 2010 gezahlte Zins außer Acht geblieben. Die Kommission sei somit bei der Ermittlung der Höhe der Beihilfe von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, weshalb der Beihilfebetrag von 6.922.121 Euro nicht zutreffe.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen allgemeine Grundsätze und Art. 41 der Charta der Grundrechte. Aufgrund der unangemessen langen Dauer des Verfahrens für den Erlass der Entscheidung sei die Kommission nicht zu der Rückforderung berechtigt gewesen.

Die Kommission habe ab dem Zeitpunkt, in dem ihr der gesamte Sachverhalt bekannt gewesen sei, unangemessen viel Zeit verstreichen lassen, um die Entscheidung zu erlassen. Unter den konkreten Umständen hätte die Kommission von einer Rückforderung absehen müssen. Die Kommission habe daher gegen die Grundsätze der Sorgfalt, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen.