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Rechtsmittel des Herrn Lorenz Kiene, der Classic Tankstellen GmbH & Co. KG, der eFuel GmbH und der eFuel Projektentwicklung GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 2. Mai 2024 in der Rechtssache T-419/23, Kiene u.a. gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, eingelegt am 10. Juli 2024

(Rechtssache C-487/24 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Lorenz Kiene, Classic Tankstellen GmbH & Co. KG, eFuel GmbH, eFuel Projektentwicklung GmbH (Prozessbevollmächtigte: A. Dlouhy, E. Macher, M. Soppe, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge der Rechtsmittelführer

Die Rechtsmittelführer beantragen:

den Beschluss in der Rechtssache T-419/23 des Gerichts vom 2. Mai 2024 aufzuheben;

Art. 1 Abs. 1 Buchst. a bis d der Verordnung (EU) 2023/8511 für nichtig zu erklären;

hilfsweise die Rechtssache T-419/23 im Hinblick auf jede erforderliche Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kosten des Verfahrens den anderen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, einschließlich der den Rechtsmittelführern durch das Verfahren T-419/23 entstandenen Anwaltskosten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kläger sind unternehmerisch tätig im Bereich von Entwicklung, Produktion und Vertrieb CO2-neutraler Kraftstoffe für den Bereich des Straßenverkehrs. Mit ihrem Rechtsmittel wenden sich die Rechtsmittelführer gegen den Beschluss des Gerichts vom 2. Mai 2024, mit dem das Gericht ihre Nichtigkeitsklage gegen Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 2023/851 als unzulässig abgewiesen hat.

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehlerhafte Anwendung und Würdigung des Kriteriums der individuellen Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 Var. 2 AEUV aufgrund fehlerhafter Erfassung und Subsumtion des Sachverhaltes durch das Gericht.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Rechts der Rechtsmittelführer auf rechtliches Gehör, insbesondere aufgrund rechtsfehlerhafter Beurteilung der Anforderungen an die individuelle Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 Var. 2 AEUV und aufgrund Verkennung des Fehlens anderweitiger Rechtsschutzmöglichkeiten.

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1 Verordnung (EU) 2023/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 im Hinblick auf eine Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge im Einklang mit den ehrgeizigeren Klimazielen der Union (ABl. 2023, L 110, S. 5).