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Klage, eingereicht am 19. Oktober 2012 - Flughafen Lübeck/Kommission

(Rechtssache T-461/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Flughafen Lübeck GmbH (Lübeck, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Núñez Müller, J. Dammann de Chapto und T. Becker)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2012 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV betreffend die staatlichen Beihilfen SA.27585 (2012/C) (2012/NN) und SA.31149 (2012/C) (ex 2012/NN) (ABl. 2012, C 241, S. 56) insoweit für nichtig zu erklären, als dieser Beschluss das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich der Entgeltordnung der Klägerin aus dem Jahr 2006 einleitet;

den unter 1) genannten Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als dieser Beschluss die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 verpflichtet, die darin enthaltene Auskunftsanordnung der Kommission hinsichtlich der Entgeltordnung der Klägerin aus dem Jahr 2006 zu beantworten;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Bundesrepublik Deutschland

Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen die Verteidigungsrechte der Bundesrepublik Deutschland verstoßen habe, indem sie das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die Entgeltordnung eingeleitet habe, ohne dass diese Gegenstand des Vorprüfverfahrens gewesen wäre. Die Klägerin führt an dieser Stelle aus, dass sie sich nach der Rechtsprechung des Gerichts auf den Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Bundesrepublik Deutschland, der zur (Teil-)Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses führe, berufen könne.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung

Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen ihre Pflicht zur sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung verstoßen habe, indem sie das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die Entgeltordnung eingeleitet habe, ohne der Bundesrepublik oder der Klägerin die Möglichkeit zu geben, zu deren angeblicher Beihilferechtswidrigkeit im Vorprüfverfahren Stellung zu nehmen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV sowie Art. 4, 6 und 13 Abs. 1 Verordnung Nr. 659/1999

Im dritten Klagegrund legt die Klägerin dar, dass die Kommission gegen Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV sowie Art. 4, 6 und 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen habe, da sie es in Bezug auf die Entgeltordnung unterlassen habe, das in diesen Vorschriften vorgesehene zweistufige Beihilfeprüfverfahren, bestehend aus Vorprüfverfahren und förmlichem Prüfverfahren, durchzuführen.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV

Im Rahmen des vierten Klagegrundes führt die Klägerin aus, dass die Kommission gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen habe, indem sie die Auffassung vertrete, dass die Entgeltordnung staatliche Beihilfen gewähre. Nach der Ansicht der Klägerin hätte die Kommission die Selektivität der Entgeltordnung nicht aus dem Umstand ableiten dürfen, dass diese nur für die Flughafennutzer gelte. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass die Kommission die Staatlichkeit der Entgeltordnung nicht hätte bejahen dürfen, da die Klägerin bei Erlass der Entgeltordnung mehrheitlich in privater Hand gewesen sei.

Fünfter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

Nach Auffassung der Klägerin habe die Kommission darüber hinaus gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen, indem sie die Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens in Bezug auf die Entgeltordnung 2006 nicht ausreichend begründet habe.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 659/1999

Im Rahmen des sechsten Klagegrundes führt die Klägerin aus, dass die Kommission gegen Art. 10 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen habe, indem sie gegenüber der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die Entgeltordnung eine Auskunftsanordnung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 erlassen habe, ohne zuvor ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 an die Bundesrepublik Deutschland zu richten.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).