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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 3. April 2008 - PKK/Rat

(Rechtssache T-229/02)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Begründung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Osman Ocalan im Namen der Kurdistan Workers' Party (PKK) (Prozessbevollmächtigte: M. Muller, QC, E. Grieves und P. Moser, Barristers, und J. G. Pierce, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Vitsentzatos und M. Bishop, dann M. Bishop und E. Finnegan)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Caudwell, dann E. Jenkinson im Beistand von S. Lee, Barrister) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Kuijper und C. Brown, dann P. Hetsch und P. Aalto)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Beschlusses 2002/460/EG des Rates vom 17. Juni 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG (ABl. L 160, S. 26) und Schadensersatz

Tenor

Der Beschluss 2002/460/EG des Rates vom 17. Juni 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG wird für nichtig erklärt, soweit er die Kurdistan Workers' Party (PKK) betrifft.

Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die Osman Ocalan - handelnd im Namen der Kurdistan Workers' Party (PKK) - vor dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof entstanden sind.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 233 vom 28.9.2002.