Urteil des Gerichts erster Instanz vom 3. April 2008 - PKK/Rat
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Begründung)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Osman Ocalan im Namen der Kurdistan Workers' Party (PKK) (Prozessbevollmächtigte: M. Muller, QC, E. Grieves und P. Moser, Barristers, und J. G. Pierce, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Vitsentzatos und M. Bishop, dann M. Bishop und E. Finnegan)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Caudwell, dann E. Jenkinson im Beistand von S. Lee, Barrister) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Kuijper und C. Brown, dann P. Hetsch und P. Aalto)
Gegenstand
Nichtigerklärung des Beschlusses 2002/460/EG des Rates vom 17. Juni 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG (ABl. L 160, S. 26) und Schadensersatz
Tenor
Der Beschluss 2002/460/EG des Rates vom 17. Juni 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG wird für nichtig erklärt, soweit er die Kurdistan Workers' Party (PKK) betrifft.
Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die Osman Ocalan - handelnd im Namen der Kurdistan Workers' Party (PKK) - vor dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof entstanden sind.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
____________1 - ABl. C 233 vom 28.9.2002.