Language of document : ECLI:EU:T:2012:355





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 10. Juli 2012 –
Interspeed/Kommission

(Rechtssache T‑587/10)

„Außervertragliche Haftung – Außenbeziehungen – Ausschreibung der AER für Arbeiten am Grenzübergang Preševo (Serbien), die Finanzierung dieser Arbeiten und andere damit verbundene Maßnahmen – Fehlender Kausalzusammenhang“

1.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 38, 56)

2.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kausalzusammenhang – Begriff – Beweislast – Vorgeworfenes Verhalten ist Teil eines Geschehens, in das Dritte verwickelt sind – Schaden, der seine unmittelbare Ursache im Tätigwerden eines der Dritten hat – Tätigwerden, das in keinerlei Zusammenhang zu dem vorgeworfenen Verhalten steht – Fehlender Kausalzusammenhang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 39‑40, 58)

3.                     Gerichtliches Verfahren – Beweisaufnahme – Sachverständigengutachten – Einnahme des Augenscheins – Anhörung von Zeugen – Ermessen des Gerichts erster Instanz (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 66 § 1) (vgl. Randnr. 81)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der durch Arbeiten am Grenzübergang Preševo (Serbien) entstanden sein soll, die aufgrund eines von der AER finanzierten Vertrags durchgeführt wurden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Holding kompanija Interspeed a.d. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.