Language of document :

Klage, eingereicht am 29. Dezember 2010 - Interspeed/Kommission

(Rechtssache T-587/10)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Interspeed Holding Kompanija A.D. (Belgrad, Republik Serbien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Marko Bošnjak)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns, entgangener Einnahmen und Wertminderung des Vermögens in Gesamthöhe von 131 879 601 Euro zuzüglich Verzugszinsen auf den Schadensersatzanspruch vom Tag der Klageerhebung bis zur Zahlung zu leisten;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt mit ihrer Klage nach den Art. 256 und 268 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, das Gericht möge die Beklagte verurteilen, ihr Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns, entgangener Einnahmen und Wertminderung des Vermögens in Gesamthöhe von 131 879 601 Euro zuzüglich Verzugszinsen auf den Schadensersatzanspruch vom Tag der Klageerhebung bis zur Zahlung, berechnet auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Zeitabschnitt festgelegten Hauptrefinanzierungszinssatzes und erhöht um zwei Prozentpunkte, zu leisten und die ihr in diesem Verfahren entstehenden Anwalts- und übrigen Gerichtskosten zu erstatten.

Für den Fall, dass das Gericht dem Antrag der Klägerin nicht stattgeben sollte, beantragt diese, das Gericht möge hinsichtlich der Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren gemäß Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Klagegründe:

Erstens habe die Europäische Agentur für Wiederaufbau (im Folgenden: EAR) rechtswidrig gehandelt, indem sie

am 19. Dezember 2006 einen Auftrag ausgeschrieben habe;

am 22. Dezember 2006 eine Vergabebekanntmachung für die Durchführung der Arbeiten im Gebiet des Grenzübergangs Preševo veröffentlicht habe;

am 10. Mai 2007 den Vertrag über die Durchführung der Arbeiten am Grenzübergang Preševo Nr. 04SERO 1105004 geschlossen habe;

die Planung des Wiederaufbaus des Grenzübergangs Preševo bezahlt habe;

der Putevi Užice A.D. den Zuschlag für die Durchführung der Arbeiten erteilt und sie bezahlt habe;

das Aufsichtsorgan EGIS BCEOM International s.a. für die Durchführung des Wiederaufbaus ausgewählt und ernannt habe und für diese Aufsicht einen Betrag von 180 850 Euro gemäß dem Vertrag über Wiederaufbau und Aufsicht Nr. 06SERO 1102/008-1713 81 vom 16. Dezember 2008 sowie gemäß dem Vertrag Nr. 04SERO 1105/001-162954 vom 24. September 2004 mit einem Vertragswert von 606 276,39 Euro gezahlt habe;

Einrichtungen für den Grenzübergang gekauft habe (Container, Schranken u. ä.);

als Investorin des Wiederaufbaus aufgetreten sei und ihre Investition über ihr Büro in Belgrad unmittelbar koordiniert und überwacht habe.

Die EAR habe durch die erwähnten Handlungen auch unzulässig in die legitimen und rechtlich geschützten Erwartungen der Klägerin und in die Berechtigungen, von denen sie bis Dezember 2007 (hinsichtlich des Geschäfts) bzw. bis zum 7. Mai 2009 (hinsichtlich der Berechtigungen im Rahmen des Warenzollterminals) habe Gebrauch machen können, eingegriffen, die jeweils Ausdruck des Rechts auf Schutz des Eigentums seien, eines Grundrechts, das u. a. durch Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verbürgt werde.

Außerdem stelle das erwähnte Handeln der EAR einen offensichtlichen und schweren Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze dar, wobei es sich im konkreten Fall vor allem um den Vertrauensgrundsatz, das Recht auf Schutz des Eigentums, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der Transparenz handele. Auf die Offensichtlichkeit und Schwere des Verstoßes weise u. a. die Höhe des von der Klägerin erlittenen Schadens hin.

Zweitens sei der Klägerin durch das Handeln der EAR ein Vermögensschaden entstanden wegen

entgangenen Gewinns aufgrund der fehlenden Möglichkeit, Einnahmen im Warenzollterminal zu erzielen, wobei der Schaden 56 838 141 Euro betrage;

entgangenen Gewinns aufgrund der fehlenden Möglichkeit, Einnahmen aus dem Geschäft im Gebiet des Grenzübergangs Preševo zu erzielen, wobei der Schaden 46 800 000 Euro betrage;

entgangener Einnahmen aufgrund der fehlenden Möglichkeit, Miete und andere Einnahmen aus dem Einkaufszentrum in unmittelbarer Nähe des Grenzübergangs Preševo zu erzielen, wobei der Schaden 42 681 600 Euro betrage.

Drittens sei der von der Klägerin erlittene Schaden eindeutig eine Folge der von der EAR geplanten und in Gang gesetzten "Wiederaufbau"-Tätigkeiten im Gebiet des Grenzübergangs Preševo.

Außerdem habe die EAR volle Kenntnis davon gehabt, dass die Klägerin Inhaberin der oben angeführten Rechte im Gebiet des Grenzübergangs Preševo sei, so dass sie wissentlich in ihre Rechte eingegriffen habe.

____________