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Klage, eingereicht am 17. Dezember 2010 - Aitic Penteo/HABM - Atos Worldline (PENTEO)

(Rechtssache T-585/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Aitic Penteo, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Atos Worldline SA (Brüssel, Belgien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. September 2010 in der Sache R 774/2010-1 abzuändern und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5480561 zuzulassen;

hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. September 2010 in der Sache R 774/2010-1 aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "PENTEO" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5480561.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Benelux-Wortmarke "XENTEO" (Nr. 772120) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36, 37, 38 und 42; international eingetragene Wortmarke "XENTEO" (Nr. 863851) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36, 37, 38 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Nach Auffassung der Klägerin verstößt die streitige Entscheidung (i) gegen Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der jede Diskriminierung verbiete und Gleichbehandlung nach dem Gesetz verlange, (ii) gegen Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die älteren Rechte der Klägerin missachtet habe, (iii) gegen Art. 75 und 76 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer rechtzeitig vorgebrachte Tatsachen und Beweise außer Acht gelassen habe, und (iv) gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft eine Verwechslungsgefahr angenommen habe.

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