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Klage, eingereicht am 22. Dezember 2010 - Aktieselskabet af 21. november 2001 / HABM - Parfums Givenchy (only givenchy)

(Rechtssache T-586/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Aktieselskabet af 21. November 2001 (Brande, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Christiansen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Parfums Givenchy SA (Levallois Perret, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. Oktober 2010 in der Sache R 1556/2009-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Farbige Bildmarke "only givenchy" für Waren der Klasse 3 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3 980 241.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Dänische Wortmarke Nr. VR 2001 03359 "ONLY" u. a. für Waren der Klassen 3 und 9; dänische Wortmarke Nr. VR 2000 02183 "ONLY" für Waren der Klasse 25; Gemeinschaftswortmarke Nr. 638 833 "ONLY" für Waren der Klassen 14, 18 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft entschieden habe, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe und dass die relevanten Verkehrskreise keine Verbindung oder keinen Zusammenhang zwischen den älteren und der angefochtenen Marke herstellen würden.

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