Language of document : ECLI:EU:T:2012:590

BESCHLUSS DES GERICHTS

8. November 2012

Rechtssache T‑616/11 P

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend – Schaden, der dem Rechtsmittelführer entstanden sein soll – Erstattung von Kosten, die vermeidbar gewesen wären – Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst“

Gegenstand :      Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 8. September 2011, Marcuccio/Kommission (F‑69/10), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung :      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

1.      Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Entscheidung, die mit einem Verstoß gegen das Recht auf Vertraulichkeit behaftet ist – Nicht ausreichende Voraussetzung für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union – Vorliegen des Schadens und Kausalzusammenhang – Beweislast

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

2.      Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund

3.      Rechtsmittel – Gründe – Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst über die Kosten richtet – Unzulässigkeit im Falle der Zurückweisung aller anderen Rechtsmittelgründe

(Satzung des Gerichtshofs, Anhang I, Art. 11 Abs. 2)

1.      Die außervertragliche Haftung der Union ist an das Vorliegen einer Reihe kumulativer Voraussetzungen geknüpft, die sich auf die Rechtswidrigkeit des dem beklagten Organ vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des behaupteten Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem beanstandeten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen.

Es ist keine ausreichende Voraussetzung für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union, wenn eine Entscheidung eines Organs mit einer Rechtswidrigkeit wie einer Verletzung des Rechts auf Vertraulichkeit behaftet ist, denn eine solche Haftung kann nur dann ausgelöst werden, wenn der Kläger dartun kann, dass der von ihm geltend gemachte Schaden tatsächlich eingetreten ist und ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und der gerügten Rechtswidrigkeit besteht.

(vgl. Randnrn. 36, 37 und 41)

Verweisung auf:

Gericht: 28. September 2009, Marcuccio/Kommission, T‑46/08 P, Slg. ÖD 2009, I‑B‑1‑77 und II‑B‑1‑479, Randnr. 66 und 67 und die dort angeführte Rechtsprechung; 6. Juli 2010, Marcuccio/Kommission, T‑401/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26; 16. Dezember 2010, Kommission/Petrilli, T‑143/09 P, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 44)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C‑496/99 P, Slg. 2004, I‑3801, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 47 und 52)

Verweisung auf:

Gericht: 9. September 2009, Nijs/Rechnungshof, T‑375/08 P, Slg. ÖD 2009, I‑B‑1‑65 und II‑B‑1‑413, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung; 18. Oktober 2010, Marcuccio/Kommission, T‑515/09 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59; 20. Juni 2011, Marcuccio/Kommission, T‑256/10 P, Randnr. 77