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Klage, eingereicht am 4. August 2014 – Giand/HABM – Flamagas (FLAMINAIRE)

(Rechtssache T-583/14)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Giand Srl (Rimini, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Caricato)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Flamagas, SA (Barcelona, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Juni 2014 in der Sache R 2117/2011-4 aufzuheben, mit der das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken verneint wurde;

die Zurückverweisung an das HABM zur Abänderung der Entscheidung in der Sache und zur Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 8 680 746 für alle beanspruchten Waren mit Ausnahme der nicht angefochtenen Waren;

dem Beklagten die Kosten der drei Instanzen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „FLAMINAIRE“ für Waren der Klassen 16 und 34 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 680 746.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Flamagas, SA.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale und nationale Wortmarken für Waren der Klassen 16 und 34.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem;

fehlerhafte Beurteilung der Verwechslungsgefahr;

fehlerhafte Beweiswürdigung.