Klage, eingereicht am 4. August 2014 – Giand/HABM – Flamagas (FLAMINAIRE)
(Rechtssache T-583/14)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Giand Srl (Rimini, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Caricato)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Flamagas, SA (Barcelona, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Juni 2014 in der Sache R 2117/2011-4 aufzuheben, mit der das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken verneint wurde;
die Zurückverweisung an das HABM zur Abänderung der Entscheidung in der Sache und zur Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 8 680 746 für alle beanspruchten Waren mit Ausnahme der nicht angefochtenen Waren;
dem Beklagten die Kosten der drei Instanzen aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „FLAMINAIRE“ für Waren der Klassen 16 und 34 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 680 746.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Flamagas, SA.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale und nationale Wortmarken für Waren der Klassen 16 und 34.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem;
fehlerhafte Beurteilung der Verwechslungsgefahr;
fehlerhafte Beweiswürdigung.