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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 20. Januar 2022(1)

Rechtssache C617/20

T.N.,

N.N.

gegen

E.G.

(Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen [Deutschland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtanteils – Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft, die vor einem Gericht des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Erklärenden abgegeben wurde – Gültigkeit“






I.      Einleitung

1.        Mit dem Erlass der Verordnung Nr. 650/2012(2) hat sich der Unionsgesetzgeber zum Ziel gesetzt, die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen auszuräumen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug Schwierigkeiten bereitet. Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Unionsgesetzgeber u. a. beschlossen, Erben und Vermächtnisnehmern grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen, Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder zur Begrenzung ihrer Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten(3) in der Form abzugeben, die das Recht des Mitgliedstaats ihres gewöhnlichen Aufenthalts vorsieht. Er hat allerdings nicht geregelt, wie diese Erklärungen an die Gerichte, die die allgemeine Zuständigkeit für Entscheidungen in einer bestimmten Erbsache haben und sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden, übermittelt werden sollen. In einem der Erwägungsgründe der Verordnung weist er sogar darauf hin, dass die Personen, die derartige Erklärungen abgegeben haben, selbst diese Gerichte davon in Kenntnis setzen müssen.

2.        In diesem Zusammenhang drängen sich Zweifel bezüglich der Gültigkeit von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft auf, die vor den Gerichten des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Erklärenden abgegeben und nicht innerhalb der vorgegebenen Frist, in der entsprechenden Form oder der jeweiligen Sprache an die Gerichte übermittelt wurden, die die allgemeine Zuständigkeit für Entscheidungen in einer bestimmten Erbsache haben. Das Urteil des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache wird zur Ausräumung dieser Zweifel beitragen.

3.        Die entscheidende Frage, deren Beantwortung es ermöglichen wird, diese Zweifel auszuräumen, ist meines Erachtens in der Bestimmung der Merkmale zu sehen, die die Form einer Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft ausmachen. Es geht mit anderen Worten um die Abgrenzung – unter Zugrundelegung der Verordnung Nr. 650/2012 – des Regelungsbereichs des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen und des auf die Form anwendbaren Rechts. Wie ich in meinen Schlussanträgen darlegen werde, wird es die Beantwortung dieser Frage ermöglichen, die Auslegungszweifel des vorlegenden Gerichts auszuräumen.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

4.        In den Erwägungsgründen 7, 32 und 33 der Verordnung Nr. 650/2012 heißt es:

„(7)      Die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug derzeit noch Schwierigkeiten bereitet, sollten ausgeräumt werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern. In einem europäischen Rechtsraum muss es den Bürgern möglich sein, ihren Nachlass im Voraus zu regeln. Die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger müssen effektiv gewahrt werden.

(32)      Im Interesse der Erben und Vermächtnisnehmer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen als dem Mitgliedstaat haben, in dem der Nachlass abgewickelt wird oder werden soll, sollte diese Verordnung es jeder Person, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht dazu berechtigt ist, ermöglichen, Erklärungen über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder zur Begrenzung ihrer Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten vor den Gerichten des Mitgliedstaats ihres gewöhnlichen Aufenthalts in der Form abzugeben, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist. Dies sollte nicht ausschließen, dass derartige Erklärungen vor anderen Behörden dieses Mitgliedstaats, die nach nationalem Recht für die Entgegennahme von Erklärungen zuständig sind, abgegeben werden. Die Personen, die von der Möglichkeit Gebrauch machen möchten, Erklärungen im Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts abzugeben, sollten das Gericht oder die Behörde, die mit der Erbsache befasst ist oder sein wird, innerhalb einer Frist, die in dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht vorgesehen ist, selbst davon in Kenntnis setzen, dass derartige Erklärungen abgegeben wurden.

(33)      Eine Person, die ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten begrenzen möchte, sollte dies nicht durch eine entsprechende einfache Erklärung vor den Gerichten oder anderen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ihres gewöhnlichen Aufenthalts tun können, wenn das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht von ihr verlangt, vor dem zuständigen Gericht ein besonderes Verfahren, beispielsweise ein Verfahren zur Inventarerrichtung, zu veranlassen. Eine Erklärung, die unter derartigen Umständen von einer Person im Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts in der nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgeschriebenen Form abgegeben wurde, sollte daher für die Zwecke dieser Verordnung nicht formell gültig sein. Auch sollten die verfahrenseinleitenden Schriftstücke für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Erklärung angesehen werden.“

5.        Art. 13 („Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils“) der Verordnung Nr. 650/2012 lautet:

„Außer dem gemäß dieser Verordnung für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständigen Gericht sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht vor einem Gericht eine Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erklärung zur Begrenzung der Haftung der betreffenden Person für die Nachlassverbindlichkeiten abgeben kann, für die Entgegennahme solcher Erklärungen zuständig, wenn diese Erklärungen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vor einem Gericht abgegeben werden können.“

6.        Art. 23 („Reichweite des anzuwendenden Rechts“) der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt u. a.:

„(1)      Dem nach Artikel 21 oder Artikel 22 bezeichneten Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen.

(2)      Diesem Recht unterliegen insbesondere:

e)      der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, Rechte und Pflichten auf die Erben und gegebenenfalls die Vermächtnisnehmer, einschließlich der Bedingungen für die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses und deren Wirkungen;

…“

7.        Art. 28 („Formgültigkeit einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung“) der Verordnung Nr. 650/2012 lautet:

„Eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erklärung zur Begrenzung der Haftung des Erklärenden ist hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn diese den Formerfordernissen entspricht

a)      des nach den Artikeln 21 oder 22 auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts oder

b)      des Rechts des Staates, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“

B.      Deutsches Recht

8.        Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sehen vor:

„§ 1942      Anfall und Ausschlagung der Erbschaft

(1)      Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).

§ 1943      Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

§ 1944      Ausschlagungsfrist

(1)      Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2)      Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. …

(3)      Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

§ 1945      Form der Ausschlagung

(1)      Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

…“

9.        § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975(4) bestimmt:

„Die Gerichtssprache ist deutsch. …“

III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10.      Der Erblasser W.N. verstarb am 21. Mai 2018 in Bremen (Deutschland). Die Antragstellerin im Ausgangsverfahren E.G. (im Folgenden: Antragstellerin E.G.) ist die Witwe des Erblassers, die Beteiligten im Ausgangsverfahren T.N. und N.N. (im Folgenden: Beteiligte T.N. und N.N. oder Beteiligte) sind Abkömmlinge des vorverstorbenen Bruders des Erblassers.

11.      Die Antragstellerin E.G. beantragte mit einer in notarieller Form errichteten Urkunde vom 21. Januar 2019 die Erteilung eines Erbscheins, ausweislich dessen der Erblasser von der Antragstellerin E.G. zu 3/4 und den Beteiligten T.N. und N.N. zu je 1/8 beerbt worden ist.

12.      Das Amtsgericht Bremen als Nachlassgericht informierte die Beteiligten T.N. und N.N. mit Schreiben vom 19. Juni 2019 über den gestellten Erbscheinsantrag und forderte sie auf, bestimmte Urkunden beizubringen.

13.      Am 13. September 2019 gaben die Beteiligten T.N. und N.N. bei der Rechtbank Den Haag (Niederlande, im Folgenden: Bezirksgericht Den Haag) eine Ausschlagungserklärung hinsichtlich des Erbes nach dem Erblasser ab, die am 30. September 2019 in das dortige Nachlassregister eingetragen wurde.

14.      Nachdem die Antragstellerin E.G. die Urkunden beigebracht hatte, sind die Beteiligten T.N. und N.N. mit Schreiben vom 22. November 2019 durch das Amtsgericht Bremen zum Erbscheinsantrag unter Übersendung desselben angehört worden.

15.      Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 – abgefasst in niederländischer Sprache – reichten die Beteiligten T.N. und N.N. beim Amtsgericht Bremen Kopien der vom Bezirksgericht Den Haag in Bezug auf ihre Ausschlagungserklärungen erstellten Urkunden ein.

16.      Mit Schreiben vom 3. Januar 2020 teilte das Amtsgericht den Beteiligten T.N. und N.N. mit, dass ihre Schreiben und Urkunden in Ermangelung einer Übersetzung in die deutsche Sprache nicht bearbeitet werden könnten.

17.      Hierauf teilte der Beteiligte N.N. mit Schreiben vom 15. Januar 2020 in deutscher Sprache dem Amtsgericht Bremen mit, dass die Erbschaft ausgeschlagen sei, die Erklärung im Einklang mit dem europäischen Recht in niederländischer Sprache gerichtlich registriert sei und deswegen keiner Übersetzung bedürfe. Demgegenüber verwies das Amtsgericht Bremen auf die fehlende Übersetzung der Urkunden und die für die Ausschlagung geltenden Fristen.

18.      Durch Beschluss vom 27. Februar 2020 stellte das Amtsgericht Bremen gemäß § 352e Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008(5) die zur Erteilung des Erbscheins notwendigen Tatsachen fest. Es entschied, dass auch die Beteiligten T.N. und N.N. den Erblasser beerbt hätten.

19.      Die Beteiligten haben diesen Beschluss mit Schreiben vom 19. März 2020 angefochten. Sie baten dabei um Fristverlängerung zur Vorlegung weiterer Beweise. Am 30. Juli 2020 reichten sie sodann Farbkopien der vom Bezirksgericht Den Haag erstellten Urkunden sowie deren Übersetzungen ins Deutsche ein. Anschließend legten sie am 17. August 2020 die Originalurkunden vor.

20.      Mit Beschluss vom 2. September 2020 legte das Amtsgericht Bremen das Verfahren dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen (vorlegendes Gericht) zur Entscheidung vor. Zur Begründung hat das Amtsgericht Bremen ausgeführt, dass die Beteiligten T.N. und N.N (Mit‑)Erben des Erblassers geworden seien, denn sie hätten die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft versäumt. Für eine wirksame Ausschlagung seien weder der bloße Hinweis auf die vor dem niederländischen Gericht erfolgte Ausschlagung noch die Übersendung von Kopien der Urkunden ausreichend. Diese Erklärung werde erst mit dem Eingang der Originalurkunden beim Nachlassgericht wirksam. Diese seien ihm aber erst nach Ablauf der sechsmonatigen Ausschlagungsfrist vorgelegt worden.

21.      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es streitig sei, ob die Abgabe der Ausschlagungserklärung vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats des Nachlassgerichts wirksam ist. Nach einer Ansicht führe bereits die Abgabe der Ausschlagungserklärung beim Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Erklärenden zur Wirksamkeit der Ausschlagung gegenüber dem Gericht des Erbfalles, d. h. zu einer sogenannten Substitution. Die Gegenansicht verlange die formgerechte Weiterleitung der Erklärung an das Nachlassgericht oder jedenfalls dessen Benachrichtigung. Diese Gegenmeinung könne auf den 32. Erwägungsgrund der Verordnung gestützt werden, dem man entnehmen könne, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen sei, dass die vor dem Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Erklärenden abgegebene Ausschlagungserklärung erst dann Rechtswirkungen entfalten solle, wenn das Nachlassgericht darüber benachrichtigt werde. Hierfür spreche insbesondere der Umstand, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 – anders als die deutsche Regelung – keine Verpflichtung des Gerichts am Aufenthaltsort des Erklärenden vorsehe, das Nachlassgericht von dem Eingang einer Ausschlagungserklärung in Kenntnis zu setzen.

22.      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass, wenn man der herrschenden Lehre folge, die von einer Substitution der Ausschlagungserklärung ausgehe, die Ausschlagungserklärung bereits mit ihrer Abgabe gegenüber dem Bezirksgericht Den Haag am 13. September 2019 wirksam geworden sei. Die gesetzliche Frist des § 1944 Abs. 3 BGB wäre eingehalten, die Beteiligten wären nicht Erben geworden. Gehe man demgegenüber gestützt auf den 32. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 nicht von einer vollständigen Substitution aus, könnte es für die Wirksamkeit der Ausschlagung zusätzlich auf die Kenntniserlangung von der eingegangenen Erklärung durch das Nachlassgericht ankommen. Dann aber stelle sich die Frage, welche formalen Voraussetzungen vorliegen müssten, um die Ausschlagung wirksam werden zu lassen, insbesondere ob die bloße Information des Nachlassgerichts, gegebenenfalls die Vorlegung einfacher Kopien der Urkunden und eventuell die Benachrichtigung in der Sprache des Nachlassgerichts genügen, oder ob die Vorlegung der Originalurkunden nebst ihrer beeidigten Übersetzung in die Sprache des Nachlassgerichts erforderlich ist.

23.      Unter diesen Umständen hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Auslegung der Art. 13 und 28 der Verordnung Nr. 650/2012 zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ersetzt die Ausschlagungserklärung eines Erben, der diese an dem für seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats nach den dort geltenden Formerfordernissen abgibt, die an dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständig ist, abzugebende Ausschlagungserklärung in der Weise, dass sie als zum Zeitpunkt der [ersten] Erklärungsabgabe als wirksam abgegeben gilt (Substitution)?

2.      Für den Fall, dass die Frage zu Ziff. 1 zu verneinen ist:

Ist neben der formwirksamen Erklärung gegenüber dem für den gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht des Ausschlagenden für das Wirksamwerden seiner Ausschlagungserklärung erforderlich, dass dieser das Gericht, das für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständig ist, über die Abgabe der Erklärung in Kenntnis setzt?

3.      Für den Fall, dass Ziff. 1 zu verneinen, Ziff. 2 zu bejahen ist:

a.      Ist es für ein Wirksamwerden der Ausschlagungserklärung, insbesondere für die Einhaltung der an seinem Ort geltenden Fristen für die Abgabe dieser Erklärung erforderlich, dass das Gericht, das für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständig ist, in der an seinem Gerichtsort geltenden Sprache angesprochen wird?

b.      Ist es für ein Wirksamwerden der Ausschlagungserklärung, insbesondere für die Einhaltung der an seinem Ort geltenden Fristen für die Abgabe dieser Erklärung, erforderlich, dass dem Gericht, das für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständig ist, die von dem Gericht, welches für den gewöhnlichen Aufenthalt des Ausschlagenden zuständig ist, die über die Ausschlagung ausgestellten Urkunden im Original mit einer Übersetzung übergeben werden müssen?

24.      Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben die spanische und die italienische Regierung sowie die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

IV.    Würdigung

A.      Vorlagefragen

25.      Wie aus den schriftlichen Erklärungen der spanischen und der italienischen Regierung sowie der Europäischen Kommission hervorgeht, können die Vorlagefragen des nationalen Gerichts unterschiedlich verstanden werden.

26.      Die spanische Regierung scheint davon auszugehen, dass sich diese Fragen nicht so sehr auf die Gültigkeit der Ausschlagungserklärung selbst beziehen, sondern auf die Entfaltung bestimmter Wirkungen im Verfahren vor dem Nachlassgericht; eine solche Erklärung, selbst wenn sie gültig sei, entfalte nämlich keine Wirkungen, wenn das Nachlassgericht darüber nicht innerhalb der entsprechenden Frist und in der entsprechenden Form in Kenntnis gesetzt werde.

27.      Nach Ansicht der italienischen Regierung betreffen die Fragen des vorlegenden Gerichts die Formwirksamkeit der Ausschlagungserklärung und insbesondere die Frage, ob sie wirksam ist, wenn sie nicht in der Amtssprache des Orts abgefasst war, an dem der Erbfall eingetreten ist.

28.      Ausgehend vom Sachverhalt des Ausgangsverfahrens versteht die Kommission die erste und die zweite Frage dahingehend, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob in einer Situation, in der das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht vorsieht, dass die Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft nur innerhalb einer bestimmen Frist abgegeben werden kann, hinsichtlich der Frage der Fristwahrung auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bei dem nach Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 zuständigen Gericht abzustellen ist oder vielmehr auf den Zeitpunkt der Unterrichtung des Gerichts, das die allgemeine Zuständigkeit für Entscheidungen in der Erbsache hat, über die Abgabe dieser Erklärung.

29.      Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV soll der Gerichtshof die Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts in einer Weise vornehmen, die für das vorlegende Gericht in dem Verfahren sachdienlich ist, in dem es um Vorabentscheidung ersucht hat.

30.      Aus der Begründung der Vorlagefrage geht hervor, dass der Ausgang des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht von der Feststellung abhängt, ob zur Einhaltung der im anwendbaren Recht vorgesehenen Ausschlagungsfrist durch die Beteiligten a) schon die Abgabe der Ausschlagungserklärung vor dem Bezirksgericht Den Haag genügt oder b) die Benachrichtigung des Nachlassgerichts in Bremen über die abgegebenen Erklärungen oder c) die Einreichung von Kopien der Urkunden, die die Abgabe der Erklärungen bestätigen, bei diesem letztgenannten Gericht oder d) gar die Vorlegung der Originale dieser letztgenannten Urkunden nebst ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache bei diesem letztgenannten Gericht erforderlich ist. Das vorlegende Gericht stuft die rechtliche Problematik, die die Vorlagefrage zum Gegenstand hat, als eine Frage der Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung ein und geht davon aus, dass der Schlüssel zur Lösung dieses Problems in der Auslegung von Art. 13 und Art. 28 Buchst. b der Verordnung Nr. 650/2012 zu suchen sei und entschieden werden müsse, ob in dem in Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 genannten Fall eine Substitution vorliege.

31.      Darüber hinaus ist in Anlehnung an die Kommission darauf hinzuweisen, dass nach deutschem Recht die Ausschlagungserklärung eine Willenserklärung darstellt, die vom Adressaten empfangen werden muss (sie ist „empfangsbedürftig“ bzw. „amtsempfangsbedürftig“). Daher scheint die deutsche Lehre davon auszugehen, dass diese Erklärung zu ihrer Wirksamkeit in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden muss(6), d. h. dem Gericht des Ortes, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wobei das Erfordernis, diese gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben, als ein Erfordernis der materiellen und nicht bloß formellen Wirksamkeit dieser Rechtshandlung eingestuft wird.(7)

32.      In diesem Kontext verstehe ich die Vorlagefragen. Ich gehe folglich davon aus, dass sie sich nicht auf die Art und Weise beziehen, wie die wirksame Abgabe einer Ausschlagungserklärung in irgendeinem Gerichtsverfahren nachgewiesen werden soll.(8) Ich fasse sie so auf, dass sie sich auf die Gültigkeit der Ausschlagungserklärung beziehen, die vor einem Gericht des Staats des gewöhnlichen Aufenthalts des Erben abgegeben wurden, wenn das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht vorsieht, dass die materielle Gültigkeit einer solchen Erklärung voraussetzt, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Nachlassgericht, d. h. dem Gericht des Ortes, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abgegeben wird.(9)

33.      Da das vorlegende Gericht die Substitution zum Kernpunkt seiner ersten Frage macht, nehme ich an, dass dieses Gericht davon ausgeht, dass das Erfordernis der Abgabe der Ausschlagungserklärung gegenüber dem Gericht, das das deutsche Recht vorsieht, kein Formerfordernis der Erklärung im Sinne von Art. 28 der Verordnung Nr. 650/2012 darstellt. Die Frage nach einer möglichen Substitution wird aber erst dann zu stellen sein, wenn sich diese Annahme bestätigt. Als Erstes muss nämlich geprüft werden, ob dieses Erfordernis eine Voraussetzung für die formelle oder die materielle Gültigkeit dieser Handlung ist.(10)

34.      In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen neu zu formulieren und zunächst festzustellen, ob die Art. 13 und 28 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen sind, dass das Erfordernis, die Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht, d. h. dem Gericht des Ortes, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzugeben, das sich aus dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht ergibt, als eine Voraussetzung für die Formgültigkeit dieser Erklärung im Sinne von Art. 28 der Verordnung Nr. 650/2012 einzustufen ist.

B.      Allgemeine Anmerkungen zur Gültigkeit einer Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft nach der Verordnung Nr. 650/2012

1.      Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft

35.      Es ist seit langem bekannt, dass alle Rechtsordnungen der Welt darin übereinstimmen, dass Erbe eine Person sein kann, die den Erblasser überlebt hat – worin sich jedoch die Übereinstimmung der Anschauungen in Erbangelegenheiten auch erschöpft.(11) Daher muss bei der Definition von Begriffen des Unionsrechts auf dem Gebiet des Erbrechts, die der Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich definiert hat, vorsichtig vorgegangen werden. Um solche Begriffe geht es bei der Annahme und der Ausschlagung der Erbschaft.

36.      Grundsätzlich handelt es sich bei der Erklärung des Erben über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft um eine einseitige Rechtshandlung, kraft deren eine Person, der bestimmte Rechte im Rahmen der Rechtsnachfolge nach dem Erblasser zustehen, darüber entscheidet, ob die Rechte und Pflichten auf sie übergehen sollen, die der Nachlass mit sich bringt, oder nicht, bzw. ob sie diese Rechte unter Begrenzung der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten erwerben will.(12)

37.      Da diese Erklärungen von weitreichender Bedeutung nicht nur für die Personen sind, die bestimmte Rechte mit dem Erbfall erworben haben, sondern auch für die Gläubiger der Erblasser, sehen die jeweiligen Rechtsordnungen bestimmte Anforderungen an die Gültigkeit dieser Erklärungen vor. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Gläubigerschutzes ist es insbesondere erforderlich, eine gesetzliche Frist zu bestimmen, innerhalb deren solche Erklärungen von den Erben abgegeben werden können; ihre Nichtabgabe innerhalb dieser Frist führt in der Regel zum endgültigen Erwerb der Erbschaft. Diese Gründe sprechen auch dafür, besondere Erfordernisse an die Form solcher Erklärungen aufzustellen, insbesondere die Beteiligung eines Gerichts oder eines Notars vorzusehen.

38.      Die Vorlagefragen des nationalen Gerichts betreffen Ausschlagungserklärungen, die vor einem nach Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 zuständigen Gericht abgegeben werden und auf die Art. 28 dieser Verordnung Anwendung findet. Meines Erachtens ist den in der Lehre vertretenen Ansichten zuzustimmen, wonach Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass er nur auf Erklärungen Anwendung findet, die erst nach dem Erbfall abgegeben werden(13), und dass er nicht zur Anwendung kommt, wenn es zur Herbeiführung bestimmter Rechtswirkungen, die das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht vorsieht, erforderlich ist, dass das Gericht Maßnahmen ergreift, die über die bloße Annahme der Erklärung hinausgehen, z. B. eine Entscheidung erlässt oder ein anderes Verfahren einleitet.(14)

39.      Daher ist davon auszugehen, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 auf eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft Anwendung findet, kraft derer auf die Person, der ein bestimmtes Recht an der Erbschaft zusteht, nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht durch ihre einseitige Willenserklärung, die keiner Bestätigung durch ein Gericht und keiner Einleitung eines weiteren Verfahrens bedarf, endgültig(15) Rechte und Pflichten übertragen werden, die ihr aufgrund der Rechtsnachfolge von Todes wegen zustehen, oder sie endgültig darauf verzichtet bzw. Inhaberin dieser Rechte unter Begrenzung der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten wird.

2.      Gültigkeit der Erklärung über die Annahme oder Ablehnung der Erbschaft

40.      Die Erfüllung der Voraussetzungen, die erforderlich sind, um die in der vorstehenden Nummer genannten Wirkungen zu entfalten, kann in den unterschiedlichen Rechtsordnungen unterschiedlich eingestuft werden. Man kann sich fragen, ob die Handlung, die auf die Erzielung dieser Wirkungen gerichtet ist, getätigt wurde, gültig oder wirksam ist. Um terminologische Verwechslungen zu vermeiden, werde ich im Folgenden den Begriff der Gültigkeit verwenden. Eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft ist nach meinem Verständnis gültig, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht vorsieht, um die in Nr. 39 der vorliegenden Schlussanträge genannten Wirkungen durch eine einseitige Willenserklärung herbeizuführen, die in der endgültigen Übertragung der Rechte und Pflichten zu sehen sind, die dem Betroffenen aufgrund der Rechtsnachfolge von Todes wegen zustehen, oder dem endgültigen Verzicht darauf bzw. im Erwerb der Rechte unter Begrenzung der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten.

41.      Zu diesen Voraussetzungen zählt das im deutschen Recht vorgesehene Erfordernis der Abgabe der Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

42.      Zu den Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft zählen insbesondere die im Erbrecht vorgesehenen Voraussetzungen für die materielle und die formelle Gültigkeit. Was die Voraussetzungen für die materielle Gültigkeit betrifft, so geht es hierbei nur um diejenigen, die die Vorschriften des Erbrechts vorsehen, und nicht um solche, die anderen Statuten unterliegen, z. B. dem Personalstatut.(16)

43.      Wenn dieselbe Rechtsordnung sowohl über die materielle als auch über die formelle Gültigkeit entscheidet, haben Erwägungen darüber, welche Voraussetzungen einer solchen Erklärung zu den Voraussetzungen für die materiellen und welche zu denen für die formelle Gültigkeit zu zählen sind, keine größere praktische Bedeutung. Anders verhält es sich, wenn der Sachverhalt ein fremdes Element enthält und die geltenden Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts vorsehen, dass die Voraussetzungen für die materielle Gültigkeit und diejenigen für die formelle Gültigkeit dieser Rechtshandlung durch unterschiedliche Rechtsordnungen (Statute) bestimmt werden.

44.      Wenn die materielle Gültigkeit der Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft einem Statut (Erbstatut) unterliegt, während ihre formelle Gültigkeit zu einem anderen gehört (Formstatut), wird die vorgenommene Handlung gültig sein, wenn sowohl die Voraussetzungen für die materielle Gültigkeit, die dieses erstgenannte Statut bestimmt, als auch die Voraussetzungen für die formelle Gültigkeit, die das zweitgenannte Statut bestimmt, erfüllt sind.

3.      Alternatives Formstatut der Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft nach der Verordnung Nr. 650/2012

45.      Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt, dass der Übergang des Nachlasses einschließlich der Bedingungen für die Annahme und die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses und deren Wirkungen dem Recht unterliegt, das nach den Art. 21 und 22 der Verordnung Nr. 650/2012 auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbar ist.

46.      Art. 28 der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt, dass eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft hinsichtlich ihrer Form wirksam ist, wenn sie alternativ den Formerfordernissen a) des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts (lex successionis) oder b) des Rechts des Staats, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entspricht.

47.      Darüber hinaus schafft Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 eine zusätzliche Zuständigkeit für die Entgegennahme der Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft für die Gerichte des Ortes, an denen der Erbe seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

48.      Die Kombination von Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 650/2012 auf der einen Seite sowie Art. 13 und Art. 28 Buchst. b dieser Verordnung auf der anderen Seite führt dazu, dass es im Fall von Erklärungen, die bei Gerichten abgegeben werden, die nach Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 zuständig sind, grundsätzlich notwendig sein wird, ihre materielle Gültigkeit anhand des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Rechts zu prüfen, während für die Formgültigkeit das am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Erben anwendbare Recht maßgeblich sein wird, bei dem es sich zugleich um das Recht des Gerichts handelt, das die Erklärung des Erben entgegennimmt.

4.      Grenzziehung zwischen den Merkmalen der materiellen und der formellen Gültigkeit einer Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft

49.      Im internationalen Privatrecht ist die Bestimmung der Grenze zwischen der Form einer Rechtshandlung und ihrem materiell-rechtlichen Teil nicht einfach, da die einzelnen Rechtsordnungen diese Frage unterschiedlich behandeln.(17)

50.      Im Fall von Normen des internationalen Privatrechts, die durch das Unionsrecht harmonisiert sind, muss diese Frage in autonomer Weise beantwortet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat(18).

51.      Mangels einer ausdrücklichen Verweisung auf das Recht eines Mitgliedstaats muss die Zuordnung in autonomer Weise erfolgen, wobei die Merkmale, die sich auf die materielle und die formelle Gültigkeit der betreffenden Rechtshandlung beziehen, einheitlich zu bestimmen sind.(19) Die Zuordnung, die das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht – wie im Fall des vorliegenden Ersuchens das deutsche Recht – vornimmt, ist dabei ohne Bedeutung.

52.      Die etwaige Feststellung, dass sich die betreffende Voraussetzung für die Gültigkeit auf die Form der Handlung bezieht, schließt automatisch ihre Zuordnung zu den materiellen Voraussetzungen für die Gültigkeit aus. Dasselbe Merkmal kann nämlich nicht gleichzeitig im Licht zweier verschiedener Statuten (hier Erbstatut und Formstatut) beurteilt werden.

C.      Erfordernis der Abgabe der Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht als ihre Gültigkeitsvoraussetzung

1.      Reichweite der vorliegenden Schlussanträge

53.      Die Reichweite der vorliegenden Schlussanträge wird durch den Umfang der Vorlagefragen des nationalen Gerichts sowie den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens vorgegeben. Die Rechtsfrage, die Gegenstand dieser Schlussanträge ist, wird durch zwei Fragestellungen begrenzt: die Art der abgegebenen Erklärung sowie die Voraussetzungen für ihre Gültigkeit nach deutschem Recht. Auf den Punkt gebracht betreffen die Vorlagefragen des nationalen Gerichts die von den Erben abgegebene Ausschlagungserklärung sowie als eine Voraussetzung für die Gültigkeit der Ausschlagungserklärung nach deutschem Recht die Abgabe dieser Erklärung innerhalb der gesetzlichen Frist gegenüber dem Nachlassgericht, d. h. dem Gericht des Ortes, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

54.      Daher beschränke ich mich in meiner weiteren Würdigung auf Fragen betreffend die Ausschlagungserklärung des Erben und die Pflicht zur Abgabe der Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht als eine Voraussetzung für ihre Gültigkeit nach dem nationalen Recht.(20)

55.      Die Antwort auf die Vorlagefragen hängt somit von einer autonomen Auslegung des vom Gesetzgeber in Art. 28 der Verordnung Nr. 650/2012 verwendeten Begriffs „Form“ ab und insbesondere von der Frage, ob es sich bei dem Erfordernis der Abgabe der Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht um eine Voraussetzung für die Formgültigkeit dieser Rechtshandlung handelt.

56.      In der Verordnung Nr. 650/2012 hat der Gesetzgeber in Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 3 ausdrücklich eine solche autonome Zuordnung der Voraussetzungen für die Gültigkeit vorgenommen und – in Bezug auf die Verfügung von Todes wegen – entschieden, welche Merkmale dieser Rechtshandlungen sich auf die materielle und welche auf die formelle Gültigkeit beziehen. Die Verordnung Nr. 650/2012 enthält jedoch keine Regelung, die bestimmen würde, welche Merkmale sich auf die materielle Gültigkeit einer Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft beziehen und welche auf ihre Formgültigkeit. Es handelt sich dabei folglich um eine Frage, die durch Auslegung dieser Verordnung geklärt werden muss.

2.      Einstufung des Erfordernisses der Abgabe der Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht als eine Voraussetzung für die Formgültigkeit

57.      Im Allgemeinen bezieht sich der Begriff „Form“ einer Rechtshandlung auf die rechtlich geforderte Art und Weise, in der die betreffende Person ihren Willen zum Ausdruck bringen muss, um rechtliche Wirkungen zu erzielen, deren Nichteinhaltung dazu führt, dass diese Wirkungen nicht eintreten.(21) Die Abgabe einer Erklärung vor einem Gericht ist eine Möglichkeit, den Willen des Erklärenden nach außen zu tragen. In der Regel wird jedoch angenommen, dass das Erfordernis des Empfangs der Erklärung durch den Empfänger kein Formbestandteil ist.(22) Dies wäre ein Argument gegen die Einstufung des in Rede stehenden Erfordernisses des deutschen Rechts als eine Voraussetzung für die Formgültigkeit der Erklärung.

58.      Ausgangspunkt für die Vornahme einer autonomen Auslegung ist der Wortlaut der Bestimmung, ihr Kontext und der Regelungszweck. Der Wortlaut von Art. 28 der Verordnung Nr. 650/2012 liefert keine eindeutige Antwort auf die Frage der Einstufung dieses Erfordernisses. Art. 28 dieser Verordnung steht jedoch im engen Zusammenhang mit ihrem Art. 13, woran sich auch dadurch nichts ändert, dass sein Anwendungsbereich nicht auf Erklärungen beschränkt ist, die bei einem Gericht abgegeben werden, das nach dieser letztgenannten Bestimmung zuständig ist. Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt, dass das Gericht des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Erben dann zuständig ist, wenn das Erbrecht im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Erben die Möglichkeit vorsieht, die Ausschlagungserklärung vor einem Gericht abzugeben. Die Zuständigkeit nach Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 setzt folglich voraus, dass zwei Rechtsordnungen nebeneinander bestehen, in denen es eine dem Grundsatz nach übereinstimmende Regelung gibt, wonach die Gerichte für die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen zuständig sind.

59.      Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 verweist mithin ausdrücklich – auch wenn damit nur festgelegt werden soll, unter welchen Voraussetzungen das Gericht zuständig ist – auf das Recht des Staats des gewöhnlichen Aufenthalts des Erben. Dies deutet darauf hin, dass für die Bestimmung der Handlungen, die vor dem Gericht vorgenommen werden müssen, das Recht des Staats des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthalts des Erben maßgeblich ist. Dem entspricht die in Art. 28 der Verordnung Nr. 650/2012 gewählte Regelung, wonach für die Frage, welche Handlungen im Zusammenhang mit der Ausschlagungserklärung vor dem Gericht vorgenommen werden müssen, entweder das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht oder das Recht des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthalts des Erben maßbeglich ist. Daraus folgt, dass alle Handlungen, die vor einem Gericht vorzunehmen sind, entweder durch die eine oder durch die andere Rechtsordnung bestimmt werden müssen. Soweit diese Handlungen die Art und Weise betreffen, wie der Erbe seinen Willen, das Erbe auszuschlagen, nach außen bekräftigt, legen sie die Form der Ausschlagungserklärungen fest. Die Gesamtheit dieser Handlungen bestimmt deren Form. Die Beteiligung des Gerichts an der Vornahme dieser Handlungen ist als Bestandteil dieser Form zu betrachten.

60.      Was den Zweck der Regelung angeht, so ergibt er sich ausdrücklich aus dem ersten Teil des 32. Erwägungsgrunds der Verordnung Nr. 650/2012. Es soll im Interesse der Erben und Vermächtnisnehmer ermöglicht werden, Erklärungen über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft vor den Gerichten des Mitgliedstaats ihres gewöhnlichen Aufenthalts in der Form abzugeben, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist.

61.      Zur Umsetzung dieses Ziels hat der Unionsgesetzgeber in Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 zusätzlich den Gerichten des Staats des gewöhnlichen Aufenthalts der zur Erbschaft berufenen Person die Zuständigkeit zur Entgegennahme der Ausschlagungserklärung verliehen. Art. 28 Buchst. b dieser Verordnung bestimmt, dass eine Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft hinsichtlich ihrer Form auch dann wirksam ist, wenn sie den Formerfordernissen des Rechts des Staats entspricht, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.(23)

62.      In Bezug auf Ausschlagungserklärungen, die bei einem Gericht abgegeben wurden, das nach Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 zuständig ist, stellt Art. 28 Buchst. b dieser Verordnung sicher, dass das besondere dem Erklärungsberechtigten zustehende Recht, das der 32. Erwägungsgrund vorsieht und das durch die Schaffung einer besonderen Zuständigkeit nach Art. 13 der Verordnung umgesetzt wird, nicht illusorisch bleibt. Wenn die zur Erbschaft berufene Person ein Gericht des Mitgliedstaats ihres gewöhnlichen Aufenthalts um die Entgegennahme ihrer Ausschlagungserklärung ersucht, kann sie sich sicher sein, dass die Formgültigkeit der vor diesem Gericht vorgenommenen Handlung nicht von den Formerfordernissen abhängig sein wird, die das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht für eine solche Erklärung vorsieht.(24)

63.      Es sei auf die besondere Lage der Personen hingewiesen, die eine Erbschaft ausschlagen. Anders als im Fall der Annahme der Erbschaft müssen diese Personen grundsätzlich nicht mit der Notwendigkeit der Vornahme weiterer Handlungen in der Zukunft rechnen. Die Erklärenden zielen darauf ab, endgültig auf die Rechte zu verzichten, die ihnen kraft der Rechtsnachfolge von Todes wegen zustehen, und sich von den Pflichten zu befreien, die ihnen dadurch auferlegt werden. Es wird sich dabei oftmals um Personen handeln, die keinen Kontakt zum Erblasser zu seinen Lebzeiten hatten und ihn nicht beerben wollen, weil sie ihre rechtliche Sicherheit (Vermeidung der Gefahr, für etwaige Schulden des Erblassers haften zu müssen) höher schätzen als die möglichen materiellen Vorteile (die sich aus dem Erwerb des geerbten Vermögens ergeben).(25)

64.      Das mit der Verordnung Nr. 650/2012 verfolgte Ziel, den Erben die Möglichkeit zu eröffnen, Erklärungen über die Ausschlagung der Erbschaft im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts abzugeben, setzt voraus, dass diese Personen, sobald sie sich an ein Gericht wenden, das über eine besondere Zuständigkeit für die Entgegennahme ihrer Erklärung verfügt, sowie Handlungen vor diesem Gericht vornehmen und dabei die Formerfordernisse erfüllen, die das am Ort der Vornahme der Handlung geltende Recht vorsieht, keine weiteren Handlungen vor Gerichten anderer Staaten vornehmen müssen, damit diese Handlung gültig ist.

65.      Andernfalls müsste die Person, die die Erbschaft ausschlägt, eine Reihe von Handlungen vornehmen, um das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht zu ermitteln, u. a. durch die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes (Art. 21 der Verordnung Nr. 650/2012)(26) und die Beantwortung der Frage, ob dieser das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht gewählt hat (Art. 22 der Verordnung Nr. 650/2012). Sodann wäre zu ermitteln, welches Gericht des betreffenden Mitgliedstaats für die Entgegennahme der Erklärung örtlich zuständig ist, und müssten die entsprechenden Urkunden in die Amtssprache des Nachlassgerichts übersetzt und an dieses Gericht übersandt werden. Alle diese Handlungen müssten vor Ablauf der Frist durchgeführt werden, die sich aus dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht ergibt. Es wäre völlig unverhältnismäßig, eine Person, die nicht erben will, in dieser Weise zu belasten, und zwar unabhängig davon, welches Recht auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen Anwendung findet.(27)

66.      Man kann schwerlich der Auffassung der Kommission widersprechen, wonach in Anbetracht der beschränkten Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 die Annahme, dass die vor diesem Gericht abgegebene Erklärung nicht ausreichend sei, Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 für die Erben völlig nutzlos erscheinen lassen würde. Es scheint sogar, dass die Inanspruchnahme der dort vorgesehenen Möglichkeit, statt die Erledigung der Erbsache durch den Erben, der die Erbschaft ausschlägt, zu beschleunigen, das Verfahren verlängert. Es besteht geradezu die Gefahr, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 auf Seiten des Erben eine falsche Vorstellung von der Gültigkeit der Handlungen weckt, die er vor dem Gericht seines gewöhnlichen Aufenthalts vornimmt, wodurch er einen Schaden erleiden kann. Dies hätte zur Folge, dass nicht nur die in den Erwägungsgründen 7 und 32 genannten Ziele der Verordnung Nr. 650/2012 nicht erreicht würden, sondern im Gegenteil die Verordnung Nr. 650/2012 dazu beitrüge, die Unsicherheit in Bezug auf die Rechtslage des Erben zu vergrößern.

67.      In Anbetracht des Ziels des Unionsgesetzgebers, den Erben die Verfolgung ihrer Interessen zu erleichtern, ist davon auszugehen, dass diesem Erben durch die Übertragung einer zusätzlichen Zuständigkeit in Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 auf die Gerichte seines gewöhnlichen Aufenthalts die Möglichkeit eröffnet werden soll, durch eine ausschließlich vor dem Gericht seines gewöhnlichen Aufenthalts abgegebene Erklärung endgültig auf die Rechte zu verzichten, die ihm kraft der Rechtsnachfolge von Todes wegen zustehen. Daher kann der Verzicht auf die Rechte, die dem Erben kraft der Rechtsnachfolge von Todes wegen zustehen, nicht davon abhängig gemacht werden, dass dieser weitere Handlungen vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats vornimmt.

68.      Diese Umstände sprechen dafür, das Erfordernis der Abgabe der Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht, das das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht vorsieht, als eine Voraussetzung für die Formgültigkeit dieser Erklärung einzustufen. Dies ist zur Wirksamkeit (effet utile) der Bestimmungen erforderlich, die die Möglichkeit vorsehen, Ausschlagungserklärungen vor dem Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Erben abzugeben.(28)

69.      Nach dieser Auslegung bleibt die Frist zur Abgabe der Ausschlagungserklärung, die das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht vorsieht, gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf gegenüber dem Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Erben alle Handlungen vorgenommen werden, deren Vornahme vor einem Gericht nach dem Recht dieses Staats erforderlich ist, damit die Erklärung als abgegeben gilt. Zu ihrer Einhaltung ist es nicht erforderlich, die Erklärung gegenüber dem in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Nachlassgericht abzugeben, sofern sich dieses Erfordernis nur aus dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht ergibt.

3.      Bedeutung des 32. Erwägungsgrunds der Verordnung Nr. 650/2012

70.      In diesem Kontext drängen sich Zweifel auf, die den Fragen des vorlegenden Gerichts zugrunde liegen und die Auslegung des letzten Satzes des 32. Erwägungsgrunds der Verordnung Nr. 650/2012 betreffen. Daraus geht ausdrücklich hervor, dass die Personen, die eine Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft im Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts abgeben, das Gericht oder die Behörde, die mit der betreffenden Erbsache befasst ist oder sein wird, innerhalb einer Frist, die in dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht vorgesehen ist, selbst davon in Kenntnis setzen sollten, dass derartige Erklärungen abgegeben wurden.

71.      Die Bedeutung des letzten Satzes des 32. Erwägungsgrunds der Verordnung Nr. 650/2012 ist in der Lehre umstritten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen der Verordnung, insbesondere ihre Art. 13 und 28, keine Pflicht aufstellten, die Gerichte in einem anderen Mitgliedstaat über die abgegebene Ausschlagungserklärung in Kenntnis zu setzen, und auch nicht zur Weiterleitung solcher Erklärungen verpflichten. Eine solche Verpflichtung könne sich, insbesondere wenn ihre Erfüllung eine Voraussetzung für die Gültigkeit der Erklärung sein solle, nicht nur aus einem Erwägungsgrund der Verordnung ergeben.(29)

72.      In der Tat begründen die Erwägungsgründe einer Verordnung für sich genommen keine Rechte und Pflichten des Einzelnen.(30) Sie spielen jedoch eine wichtige Rolle im Rahmen der Auslegung der Bestimmungen, die sich im normativen Teil befinden. Sie weisen auf die Ziele des Gesetzgebers sowie – grob umrissen – auf die Mittel hin, die ihrer Erreichung dienen. Diese Mittel als solche werden jedoch durch den normativen Teil der Verordnung bestimmt.

73.      Dass die Pflicht, das Gericht in Kenntnis zu setzen, von der im letzten Satz des 32. Erwägungsgrunds der Verordnung Nr. 650/2012 die Rede ist, nicht ausdrücklich im normativen Teil der Verordnung genannt wird, bedeutet jedoch nicht, dass diese Pflicht nicht besteht. Art. 28 der Verordnung Nr. 650/2012 befindet sich im Kapitel III („Anzuwendendes Recht“) dieser Verordnung, das Kollisionsnormen enthält. Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmen, dass der Übergang der Erbschaft, die Bedingungen für die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses und deren Wirkungen dem nach Art. 21 oder Art. 22 der Verordnung Nr. 650/2012 bezeichneten Recht unterliegen. Die materielle Gültigkeit der Ausschlagungserklärung unterliegt folglich dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht. Sollte nach diesem Recht die Pflicht zur Benachrichtigung des Nachlassgerichts über die abgegebene Erklärung eine Voraussetzung für die materielle Gültigkeit der Erklärung darstellen, könnte man die Ansicht vertreten, dass der letzte Satz des 32. Erwägungsgrunds sich auf eine Pflicht bezieht, die sich aus dem nach den Art. 21 und 22 der Verordnung Nr. 650/2012 auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht ergibt. Dies wäre dann der Fall, wenn man der Einstufung der Form der Ausschlagungserklärung folgen würde, die das deutsche Recht vornimmt – die Pflicht würde sich dann aus Art. 21 der Verordnung Nr. 650/2012 in Verbindung mit § 1945 BGB ergeben.(31)

74.      Der Übernahme dieser Einstufung stehen jedoch, wie aus den vorliegenden Schlussanträgen hervorgeht, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 entgegen. In einer solchen Situation und in Anbetracht des Fehlens eines einheitlichen unionsrechtlichen Systems der Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen, das die Weiterleitung der Erbschaftserklärungen nach dem betreffenden Erblasser an das Nachlassgericht vorsieht, ist der letzte Satz des 32. Erwägungsgrunds als ein Hinweis darauf zu verstehen, dass die Person, die die Ausschlagungserklärung abgegeben hat, Handlungen vornehmen muss, die darauf gerichtet sind, das mit der Erbsache befasste Gericht von der Abgabe einer gültigen Erklärung in Kenntnis zu setzen. Die Vornahme dieser Handlungen räumt die Gefahr des Erlasses einer Entscheidung aus, die auf der falschen Annahme beruht, dass keine Ausschlagungserklärung abgegeben wurde. Die Nichtvornahme dieser Handlungen und die Nichtbenachrichtigung des mit der Erbsache befassten Gerichts können jedoch nicht zur Ungültigkeit der abgegebenen Erklärung führen.

4.      Antwortvorschlag

75.      Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die Art. 13 und 28 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen sind, dass das im auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht vorgesehene Erfordernis, die Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben, d. h. dem Gericht des Ortes, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine Voraussetzung für die Formgültigkeit der Erklärung ist. Damit führt die Nichteinhaltung dieses Erfordernisses als solche nicht zur Ungültigkeit einer vor einem nach Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 zuständigen Gericht abgegebenen Erklärung, wenn sich ihre Formgültigkeit nach dem in Art. 28 Buchst. b dieser Verordnung bezeichneten Recht beurteilt.

D.      Nachweis der Abgabe der Ausschlagungserklärung in einem Verfahren vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats

76.      Die Vorlagefrage des nationalen Gerichts kann auch in der Weise verstanden werden, dass sie sich darauf bezieht, ob im Rahmen von gerichtlichen Verfahren, die in anderen Mitgliedstaaten betrieben werden, die Abgabe einer gültigen Ausschlagungserklärung vor einem Gericht, dessen Zuständigkeit auf Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 beruht, nachgewiesen werden muss und wie dieser Nachweis zu erbringen ist. Auf diese Problematik bezieht sich ein wesentlicher Teil der schriftlichen Erklärungen der spanischen Regierung.

77.      Es handelt sich dabei um ein wichtiges Problem von erheblicher praktischer Bedeutung. Was hilft es nämlich dem Erben, wenn er zwar eine gültige Ausschlagungserklärung abgibt, diese jedoch bei der Entscheidung durch das Gericht in einem anderen Mitgliedstaat unberücksichtigt bleibt, weil die geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen insbesondere betreffend den Nachweis dieses Umstands nicht eingehalten wurden?

78.      In Anbetracht des Wortlauts der Vorlagefrage muss jedoch angenommen werden, dass sich nach Ansicht des nationalen Gerichts das Problem der Nichteinhaltung von Verfahrensanforderungen durch die Beteiligten T.N. und N.N. in der vorliegenden Rechtssache nicht stellt. Das vorlegende Gericht hat nämlich keinen Zweifel daran, dass die Beteiligten fristgemäß alle Handlungen vorgenommen haben, die nach dem niederländischen Recht zur Ausschlagung der Erbschaft erforderlich sind. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass alle vom Nachlassgericht angeforderten Urkunden letztendlich beim Nachlassgericht nebst Übersetzungen in die vor diesem Gericht geltende Amtssprache eingereicht wurden. Schließlich ist in Anbetracht des Inhalts des Vorlagebeschlusses davon auszugehen, dass das Amtsgericht Bremen den angefochtenen Beschluss mit dem beanstandeten Inhalt nicht deswegen erlassen hat, weil die Beteiligten T.N. und N.N. im dort geführten Verfahren die Ausschlagung der Erbschaft vor dem Bezirksgericht Den Haag nicht ordnungsgemäß nachgewiesen oder weil sie ihre prozessualen Pflichten nicht erfüllt hätten, sondern weil sie nicht innerhalb der von § 1944 BGB vorgegebenen Frist gegenüber dem Nachlassgericht die Handlungen vorgenommen haben, von denen die Gültigkeit ihrer Ausschlagungserklärungen abhängt.

79.      In diesem Fall ist es meines Erachtens nicht notwendig, Erwägungen darüber anzustellen, ob es erforderlich ist, in dem Gerichtsverfahren, das in dem einen Mitgliedstaat geführt wird, Kopien, Originalunterlagen und Übersetzungen der in einem anderen Mitgliedstaat erstellten Urkunden vorzulegen, mit denen nachgewiesen werden soll, dass eine gültige Ausschlagungserklärung abgegeben wurde, um dem vorlegenden Gericht eine zur Entscheidung in der Sache dienliche Antwort zu erteilen.

V.      Ergebnis

80.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen (Deutschland) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Die Art. 13 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sind dahin auszulegen, dass das im auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht vorgesehene Erfordernis, die Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben, d. h. dem Gericht des Ortes, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine Voraussetzung für die Formgültigkeit dieser Erklärung darstellt. Damit führt die Nichteinhaltung dieses Erfordernisses als solche nicht zur Ungültigkeit einer vor einem nach Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 zuständigen Gericht abgegebenen Erklärung, wenn sich ihre Formgültigkeit nach dem in Art. 28 Buchst. b dieser Verordnung bezeichneten Recht beurteilt.


1      Originalsprache: Polnisch.


2      Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107).


3      Zu Vereinfachungszwecken werde ich im weiteren Verlauf dieser Schlussanträge für alle diese Erklärungen zusammen den Ausdruck „Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft“ verwenden.


4      BGBl. I S. 1077.


5      BGBl. I S. 2586.


6      Najdecki, D. W., BGB § 1945 Form der Ausschlagung, in: Burandt, W., Rojahn, D. (Hrsg.), Erbrecht, 3. Aufl., C.H. Beck, München, 2019, Rn. 2; Heinemann, J., BGB § 1945 Form der Ausschlagung, in: beck-online. GROßKOMMENTAR, C.H. Beck, München, Stand zum: 15. Juli 2021, Rn. 10.


7      Vgl. z. B. Dutta, A., EuErbVO Artikel 28 Formgültigkeit einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Aufl., C.H. Beck, München, 2020, Rn. 5; Schmidt, J. P., EuErbVO Artikel 28 Formgültigkeit einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung, in: Dutta, A., Weber, J. (Hrsg.), Internationales Erbrecht, 2. Aufl., C.H. Beck, München, 2021, Rn. 16. Um die Besonderheit zu unterstreichen, werde ich im weiteren Verlauf dieser Schlussanträge in Bezug auf dieses im deutschen Recht vorgesehene Erfordernis von der Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Gericht (gemäß § 1945 BGB) und nicht vor dem Gericht (nach dem Wortlaut von Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012) sprechen.


8      Im werde auf dieser Frage im Abschnitt D der vorliegenden Schlussanträge näher eingehen.


9      Wobei die Rechtslage im Ausgangsverfahren so zu sein scheint, dass die Ausschlagungserklärung nicht nur gegenüber dem Gericht des Ortes hätte abgegeben werden können, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, sondern auch beim Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Erklärenden in Deutschland. Das zuletzt genannte Gericht wäre allerdings verpflichtet, die Erklärung an das Gericht des Ortes weiterzuleiten, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Vgl. zu dieser Frage § 344 Abs. 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.


10      Vgl. Lagarde, P., Artikel 28, in: Bergquist, U., Damascelli, D., Frimston, R., Lagarde, P., Odersky, F., Reinhartz, B., Commentaire du règlement européen sur les successions, Dalloz, Paris, 2015, Nr. 4, S. 140.


11      Ludwiczak, W., Międzynarodowe prawo prywatne (Internationales Privatrecht), 5. Aufl., Ars boni et aequi, Poznań 1996, S. 280.


12      In der französischsprachigen Literatur wird diese Berechtigung als „option de l’héritier“ bezeichnet. Vgl. Wautelet, P., Article 28. – Validité quant à la forme de la déclaration concernant l’acceptation ou la renonciation, in: Bonomi, A., Wautelet, P., Le droit européen des successions, 2. Aufl., Bruylant, Brüssel, 2016, Nr. 5, S. 478.


13      So z. B. Wautelet, P., Article 13. – Acceptation de la succession, d’un legs ou d’une réserve héréditaire, ou renonciation à ceux-ci, in: Bonomi, A., Wautelet, P., Le droit européen des successions, 2. Aufl., Bruylant, Brüssel, 2016, Nr. 3, S. 258; Lein, E., EuErbVO Artikel 13 Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils, in: Dutta, A., Weber, J. (Hrsg.), Internationales Erbrecht, 2. Aufl., C.H. Beck, München, 2021, Rn. 9.


14      So z. B. Wautelet, P., Article 13, a. a. O., S. 258 und 259; Lein, E., EuErbVO Artikel 13, a. a. O., Rn. 5. Auch der 33. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 bestätigt dies.


15      Unter dem Vorbehalt einer etwaigen Anfechtung der Willenserklärung, wenn das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht diese Möglichkeit vorsieht.


16      Z. B. die Wirksamkeit einer Handlung in Abhängigkeit vom Alter der Person, die die Erklärung abgibt.


17      Ludwiczak, W., a. a. O., S. 175.


18      Vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, WB (C‑658/17, EU:C:2019:444, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).


19      Ebenso in Bezug Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6) Loacker, L. D., The Rome I Regulation. Article 11. Formal validity, in: Calliess, G.‑P., Renner, M. (Hrsg.), Rome Regulations: Commentary, 3. Aufl., Wolters Kluwer, Alphen aan den Rijn, 2020, Rn. 29, S. 302.


20      Ich schließe nicht aus, dass die nachfolgenden Erwägungen und Schlüsse auch für andere Arten von Erklärungen gelten. Auf diese Frage werde ich jedoch nicht in den vorliegenden Schlussanträgen eingehen.


21      Vgl. z. B. Bericht über das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von Herrn Mario Giuliano, Professor an der Universität Mailand, und Herrn Paul Lagarde, Professor an der Universität Paris I (ABl. 1980, C 282, S. 1) sowie die Anmerkungen zu Art. 9 dieses Übereinkommens.


22      Vgl. Loacker, L. D., a. a. O., Rn. 30, S. 303.


23      Ich weise dabei darauf hin, dass Art. 28 der Verordnung Nr. 650/2012 nicht nur auf Erklärungen Anwendung findet, die vor einem nach Art. 13 dieser Verordnung zuständigen Gericht abgegeben werden.


24      Eigentlich könnte es nur dann zur Nichterfüllung der Formerfordernisse kommen, wenn das nach Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 zuständige Gericht seinen eigenen Formvorschriften zuwiderhandelt.


25      Die Gründe können natürlich mannigfaltiger Art sein, auch rein moralische Beweggründe sind denkbar, etwa die Überzeugung, dass die Erbschaft im Ganzen einem anderen Erben zufallen sollte.


26      Was selbst für die Erben nicht offensichtlich sein muss, die über breiteres Wissen über den Erblasser verfügen. Es genügt, auf den umfangreichen 23. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 zur Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts hinzuweisen, wonach bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts die mit der Erbsache befasste Behörde eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vornehmen und dabei alle relevanten Tatsachen berücksichtigen sollte, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe. Der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt sollte unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele dieser Verordnung eine besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennen lassen.


27      Selbstverständlich entscheidet über die Frage, ob die Erbschaft im Sinne der Art. 13 und 28 der Verordnung Nr. 650/2012 ausgeschlagen werden kann, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht. Daher muss auch der Ausschlagende gewisse Feststellungen zu der Frage treffen, welches Recht auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Erblasser Anwendung findet. Dies gilt auch deswegen, weil die zusätzliche Zuständigkeit nach Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 die Möglichkeit voraussetzt, die Ausschlagungserklärung nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht vor einem Gericht abgeben zu können. Für die Gültigkeit der vor einem Gericht abgegebenen Erklärung wird jedoch nicht entscheidend sein, ob die Überzeugung des Erklärenden zutreffend war, sondern ob das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht, wie es letztendlich verbindlich festgestellt wurde, die Möglichkeit der Ausschlagung durch die Abgabe einer Erklärung vor einem Gericht vorsieht. Im Fall einer Ausschlagungserklärung besteht zudem eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die betreffende Erklärung in unterschiedlichen Rechtsordnungen die gleichen Wirkungen entfalten wird.


28      Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Mahnkopf (C‑558/16, EU:C:2017:965, Nr. 114).


29      Die Ansichten in der Lehre sind jedoch geteilt. Gegen das Bestehen einer Verpflichtung haben sich solche deutschen Autoren ausgesprochen wie Dutta, A., EuErbVO Artikel 28 Formgültigkeit einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Aufl., C.H. Beck, München, 2020, Rn. 13, der von einem „Sollerfordernis“ spricht; Schmidt, J. P., Der Erwerb der Erbschaft in grenzüberschreitenden Sachverhalten unter besonderer Berücksichtigung der EuErbVO, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge, 2014, 455, S. 460. Weniger abgeneigt dem Bestehen einer Verpflichtung zur Weiterleitung der Erklärung scheint Wautelet, P., Article 13, a. a. O., Nr. 20, S. 264, zu sein, wobei er jedoch den Vorbehalt aufstellt, dass die Nichterfüllung der Pflicht nicht die Sanktion der Ungültigkeit der Erklärung zur Folge haben dürfe. Für die Sanktion der Ungültigkeit im Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung ist hingegen Odersky, F., Article 13, in: Bergquist, U., Damascelli, D., Frimston, R., Lagarde, P., Odersky, F., Reinhartz, B., Commentaire du règlement européen sur les successions, Dalloz, Paris, 2015, Rn. 2, S. 84.


30      Vgl. insbesondere Urteil vom 3. September 2015, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission (C‑398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 64 und 67).


31      Mit dem Unterschied, dass im 32. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 vom Inkenntnissetzen über die abgegebene Erklärung die Rede ist und nicht von ihrer Weiterleitung an das für die Erbsache zuständige Gericht.