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Klage, eingereicht am 9. April 2013 – Telefónica/Kommission

(Rechtssache T-216/13)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Telefónica, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Folguera Crespo, P. Vidal Martínez und E. Peinado Iríbar)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1 und 2 der Entscheidung der Kommission vom 23. Januar 2013 für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen ist, oder, hilfsweise,

Art. 2 der angefochtenen Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären und den Betrag der verhängten Sanktion herabzusetzen sowie

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die in diesem Verfahren angefochtene Entscheidung ist dieselbe wie in der Rechtssache T-208/13, Portugal Telecom/Kommission.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Verstoß gegen Art. 101 AEUV

In der angefochtenen Entscheidung werde die Rechtsprechung zu bezweckten Beschränkungen rechtsfehlerhaft herangezogen und die Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Beweislast und in dubio pro reo würden in Bezug auf den Inhalt der Klausel 9 der Erwerbsvereinbarung verletzt. Insbesondere sei diese Klausel mit dem Geschäft verbunden gewesen und könne nicht ohne dieses und ohne Berücksichtigung eines schwierigen, durch das ständige Eingreifen der portugiesischen Regierung gekennzeichneten Verhandlungsprozesses gesehen werden und Anwendung finden.

Verstoß gegen Art. 101 AEUV

Im Hinblick auf den Kontext, in dem die Klausel vereinbart worden sei, das Verhalten der beteiligten Parteien und den Zweck der Klausel sei die Tatsachenwürdigung offensichtlich fehlerhaft und der Grundsatz der Gesamtwürdigung der Beweise verletzt.

Verstoß gegen die Grundsätze der Beweislast und der ordnungsgemäßen Verwaltung, gegen die Verteidigungsrechte und gegen die Unschuldsvermutung in Bezug auf den Nachweis des Eingreifens der portugiesischen Regierung in die Verhandlungen und in die Gestaltung und Beibehaltung der vorliegenden Klausel

Verstoß gegen Art. 101 AEUV

Unzureichende Begründung und fehlerhafte Beurteilung der Eignung der Klausel zur Einschränkung des Wettbewerbs als notwendige Voraussetzung für einen sich zumindest aus dem Zweck ergebenden Verstoß gegen Art. 101 AEUV

Verstoß gegen Art. 101 AEUV

Die vorliegende Klausel bewirke auch keine gegen Art. 101 AEUV verstoßende Einschränkung.

Hilfsweise werde zudem die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Begründungspflicht sowie ein offensichtlicher Fehler geltend gemacht, der darin bestehe, dass keine mildernden Umstände angenommen worden seien und diese Umstände unzureichend gewürdigt worden seien.