Language of document : ECLI:EU:T:2016:369

Rechtssache T‑216/13

Telefónica, SA

gegen

Europäische Kommission

„Wettbewerb – Kartelle – Portugiesischer und spanischer Telekommunikationsmarkt – Klausel über ein Verbot des Wettbewerbs auf dem iberischen Markt, die in den Vertrag über den Erwerb des von Portugal Telecom gehaltenen Anteils am brasilianischen Mobilfunkbetreiber Vivo durch Telefónica aufgenommen wurde – Vorbehalt ‚soweit rechtlich zulässig‘ – Bezweckte Zuwiderhandlung – Nebenabrede – Eigenständigkeit des Verhaltens der Klägerin – Potenzieller Wettbewerb – Bewirkte Zuwiderhandlung – Berechnung der Geldbuße – Antrag auf Zeugenvernehmung“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2016

1.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Gerichtliche Kontrolle wettbewerbsrechtlicher Beschlüsse der Kommission – Rechtmäßigkeitskontrolle und unbeschränkte Nachprüfung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht – Zur Stützung der Klagegründe, mit denen der Nachweis der Zuwiderhandlung und die Höhe der Geldbuße angegriffen wird, vorgelegte Anlagen zur Klageschrift, die im Verwaltungsverfahren nach Art. 101 AEUV nicht vorgelegt worden sind – Zulässigkeit

(Art. 263 AEUV)

2.      Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Auslegung der Begründung eines Verwaltungsakts – Grenzen

(Art. 263 AEUV)

3.      Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Angemessenheit – Gerichtliche Nachprüfung – Gesichtspunkte, die der Unionsrichter berücksichtigen kann – Informationen, die nicht in der Entscheidung enthalten sind, mit der die Geldbuße verhängt wird – Einbeziehung

(Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 1 und 31)

4.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens – Beachtung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens – Umfang – Kein Zugang des Klägers zu den in einem Parallelverfahren vorgelegten Schriftsätzen einer anderen Partei, aus denen von der Kommission zitiert wird – 47564 / Verstoß gegen den genannten Grundsatz

5.      Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Begriff – Willensübereinstimmung bezüglich des künftigen Marktverhaltens

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

6.      Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Inhalt und Ziele eines Kartells sowie wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhang, in dem es steht – Unterscheidung zwischen bezweckten und bewirkten Zuwiderhandlungen – Absicht der Parteien einer Vereinbarung, den Wettbewerb einzuschränken – Kein notwendiges Kriterium Bezweckte Zuwiderhandlung – Hinreichende Beeinträchtigung – Beurteilungskriterien

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

7.      Wettbewerb – Regeln der Union – Sachlicher Anwendungsbereich – Durch staatliche Maßnahmen aufgezwungenes Verhalten – Ausschluss – Voraussetzungen

(Art. 101 AEUV)

8.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine im Abschluss einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung bestehende Zuwiderhandlung festgestellt wird – Entscheidung, die auf schriftliche Nachweise oder auf unmittelbare Beweise gestützt ist – Beweispflichten der Unternehmen, die das Vorliegen der Zuwiderhandlung bestreiten

(Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2)

9.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Grundrechte – Unschuldsvermutung – Verfahren in Wettbewerbssachen – Anwendbarkeit

(Art. 101 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48 Abs. 1)

10.    Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Pflicht zur vorherigen Marktabgrenzung – Keine Pflicht im Fall einer Marktaufteilungsvereinbarung

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

11.    Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Einstufung eines Unternehmens als potenzieller Wettbewerber – Kriterien – Wesentlicher Gesichtspunkt – Fähigkeit des Unternehmens, sich den relevanten Markt zu erschließen

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

12.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Keine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien – Ermessensspielraum der Kommission

(Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

13.    Handlungen der Organe – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln – Handlung mit allgemeiner Geltung – Wirkungen

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Bekanntmachung 2006/C 210/02 der Kommission)

14.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis des Unionsrichters zu unbeschränkter Nachprüfung – Umfang

(Art. 261 AEUV; Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 17, und Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31)

15.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit – Kriterien – Umsatz

(Art. 101 AEUV und 102 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Bekanntmachung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 13)

16.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Verpflichtung der Kommission, sich an ihre frühere Entscheidungspraxis zu halten – Fehlen

(Art. 101 AEUV und 102 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Bekanntmachung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 13)

17.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Zuwiderhandlungen, die bereits aufgrund ihres Wesens als besonders schwer qualifiziert werden – Erfordernis, ihre Auswirkungen und ihren räumlichen Umfang zu bestimmen – Fehlen

(Art. 101 AEUV und 102 AEUV; Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2 und Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Bekanntmachung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 13)

18.    Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden – Angabe der Beurteilungsgesichtspunkte, die es der Kommission ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln – Ausreichende Angaben

(Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 3; Bekanntmachungen 2006/C 210/02 und 2006/C 298/11 der Kommission)

19.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens – Mit den Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, erzielter Umsatz – Jeweilige Berücksichtigung – Grenzen – Ermittlung des Umsatzes, der mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang steht – Kriterien

(Art. 101 AEUV und 102 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Bekanntmachung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 6 und 13)

20.    Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Gerichtliche Kontrolle wettbewerbsrechtlicher Beschlüsse der Kommission – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Umfang – Kontrolle, die Sachverhaltsermittlungen erfordert, um die Versäumnisse der Kommission bei diesen Ermittlungen auszugleichen – Ausschluss

(Art. 101 AEUV, 261 AEUV und 263 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 31)

21.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – In den Leitlinien der Kommission festgelegte Berechnungsmethode – Anpassung des Grundbetrags – Pflicht zur Berücksichtigung der individuellen Umstände jedes einzelnen beteiligten Unternehmens

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Bekanntmachung 2006/C 210/02 der Kommission)

22.    Gerichtliches Verfahren – Beweisaufnahme – Anhörung von Zeugen – Ermessen des Gerichts erster Instanz – Auswirkung des Grundsatzes des Rechts auf ein faires Verfahren

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 91)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 87)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 87)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 89)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 93-95)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 98)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 100, 102-105, 120, 212, 229, 230)

7.      Die Art. 101 AEUV und 102 AEUV gelten nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die die Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legen. Wird den Unternehmen ein wettbewerbswidriges Verhalten durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder bilden diese einen rechtlichen Rahmen, der selbst jede Möglichkeit für ein Wettbewerbsverhalten ihrerseits ausschließt, so sind die Art. 101 AEUV und 102 AEUV nicht anwendbar. In einem solchen Fall findet die Wettbewerbsbeschränkung nicht, wie diese Vorschriften voraussetzen, in selbständigen Verhaltensweisen der Unternehmen ihre Ursache. Die Möglichkeit, eine bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweise vom Anwendungsbereich der Art. 101 AEUV und 102 AEUV auszuschließen, wird nur eingeschränkt anerkannt. Selbst wenn das Verhalten eines Unternehmens wegen dessen fehlender Handlungsfreiheit möglicherweise nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, folgt hieraus nämlich nicht, dass kein von den nationalen Behörden gewünschtes oder veranlasstes Verhalten unter diese Bestimmung fällt. Wenn etwa eine staatliche Maßnahme eine zwischen den Wirtschaftsteilnehmern eines Sektors geschlossene Absprache übernimmt oder nach Konsultation und mit Zustimmung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer erlassen wird, so können sich diese Wirtschaftsteilnehmer gegen die Anwendung des Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht auf die verbindliche Wirkung der Regelung berufen.

Daher kann die Kommission bei Fehlen einer zwingenden Rechtsvorschrift, die ein wettbewerbswidriges Verhalten vorschreibt, nur dann auf eine fehlende Handlungsfreiheit der betroffenen Unternehmen schließen, wenn sich aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien ergibt, dass diesen ihr Verhalten von den nationalen Behörden einseitig durch die Ausübung übermächtigen Drucks aufgezwungen wurde, etwa durch die Drohung mit dem Erlass staatlicher Maßnahmen, die ihnen erhebliche Verluste verursachen könnten. Damit das Verhalten aus dem Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 AEUV herausfällt, muss dieser Druck nämlich in einer Weise ausgeübt werden, die den betroffenen Unternehmen jede Eigenständigkeit bei der Umsetzung der behördlichen Entscheidungen nimmt. Liegt ein solcher Verlust der Eigenständigkeit nicht vor, ist der Umstand, dass das wettbewerbswidrige Verhalten von den Behörden begünstigt oder ermutigt worden ist, für sich genommen ohne Einfluss auf die Anwendbarkeit des Art. 101 AEUV.

(vgl. Rn. 114-118)

8.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 124, 125, 128-130, 163, 164, 190, 191)

9.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 126, 127)

10.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 213, 214, 216)

11.    Im Zusammenhang eines Verfahrens zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln braucht die Kommission zum Beweis für das Bestehen eines potenziellen Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt zwischen zwei Unternehmen, die ein Wettbewerbsverbot vereinbart haben, im Fall eines liberalisierten Markts dessen Struktur und die Frage, ob der Eintritt in diesen Markt für jede der Parteien mit einer lebensfähigen wirtschaftlichen Strategie einhergeht, nicht zu untersuchen, sondern sie hat nur zu prüfen, ob dem Eintritt in den Markt unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen, die jeden potenziellen Wettbewerb ausschließen. Insoweit die ist Absicht eines Unternehmens, einen Markt zu erschließen, für die Prüfung, ob es als potenzieller Wettbewerber auf dem betreffenden Markt angesehen werden kann, zwar gegebenenfalls von Bedeutung, der wesentliche Gesichtspunkt, auf dem eine solche Einstufung beruhen muss, besteht aber in der Markteintrittsfähigkeit des Unternehmens.

(vgl. Rn. 221, 226)

12.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 233, 234, 318)

13.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 236-238)

14.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 243, 244)

15.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 260-262)

16.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 264)

17.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 269-272)

18.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 275-277)

19.    Hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Geldbußen zielt Ziff. 13 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 darauf ab, bei der Berechnung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße einen Betrag als Ausgangspunkt festzulegen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht dieses Unternehmens dabei wiedergibt. Folglich umfasst der in Ziff. 13 der Leitlinien verwendete Umsatzbegriff die Umsätze, die im Europäischen Wirtschaftsraum auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erzielt worden sind, ohne dass bestimmt werden müsste, ob sie tatsächlich von der Zuwiderhandlung betroffen waren, da der Teil des Umsatzes, der aus dem Verkauf der Produkte stammt, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, am besten geeignet ist, die wirtschaftliche Bedeutung der betreffenden Zuwiderhandlung wiederzugeben.

Es trifft zwar zu, dass das mit dieser Vorschrift verfolgte Ziel beeinträchtigt würde, wenn der dort verwendete Umsatzbegriff dahin zu verstehen wäre, dass er sich nur auf den Umsatz bezieht, der allein mit Verkäufen erzielt worden ist, bei denen feststeht, dass sie tatsächlich von dem zur Last gelegten Kartell betroffen waren; andererseits darf dieser Begriff aber nicht so weit ausgedehnt werden, dass er die von dem betreffenden Unternehmen getätigten Verkäufe umfasst, die weder unmittelbar noch mittelbar von diesem Kartell erfasst werden.

In diesem Zusammenhang kann im Fall einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung von der Kommission zwar nicht verlangt werden, von Amts wegen eine Prüfung des potenziellen Wettbewerbs für alle vom Anwendungsbereich der Zuwiderhandlung betroffenen Märkte und Dienstleistungen vorzunehmen, weil damit im Rahmen der Bestimmung des für die Berechnung der Geldbuße heranzuziehenden Umsatzes die Verpflichtung eingeführt würde, den potenziellen Wettbewerb zu prüfen, obwohl eine solche Prüfung im Fall einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung nicht erforderlich ist.

Der Kommission vorzuschreiben, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem Verstoß stehenden Verkäufe zu bestimmen, bedeutet jedoch nicht, ihr im Rahmen der Bemessung der Höhe der Geldbuße eine Verpflichtung aufzuerlegen, die für sie bei der Anwendung von Art. 101 AEUV nicht besteht, wenn es sich um eine Zuwiderhandlung handelt, die einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt. Eine solche Lösung liefe nämlich nur darauf hinaus, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Umsatz in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit dem Verstoß im Sinne der Ziff. 13 der Leitlinien stehen muss und keine Umsätze umfassen darf, die nicht in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem geahndeten Verstoß stehen. Sobald die Kommission die Wahl trifft, zur Bemessung der Höhe der Geldbuße auf den unmittelbar oder mittelbar mit dem geahndeten Verstoß im Zusammenhang stehenden Umsatz abzustellen, muss sie diesen folglich genau ermitteln.

(vgl. Rn. 297-299, 302-307)

20.    Hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Geldbußen ermächtigt die dem Gericht nach Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Richter, über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen. In einem Fall, in dem die Kommission die Gesichtspunkte, die die klagende Partei vorgetragen hat, um darzutun, dass in Bezug auf bestimmte Dienstleistungen kein potenzieller Wettbewerb zwischen den Parteien einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung bestanden hat, bei der Festsetzung des für die Berechnung der Geldbuße heranzuziehenden Umsatzes nicht geprüft hat, müsste das Gericht, um diesen Umsatz festzusetzen, jedoch eine Lücke in der Ermittlung des Sachverhalts ausfüllen.

Die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung geht aber nicht so weit, das Gericht zu veranlassen, eine solche Sachverhaltsermittlung vorzunehmen, die über die Ersetzung der Beurteilung der Kommission durch seine eigene hinausgehen würde, weil die Beurteilung des Gerichts dann die erste und einzige Beurteilung von Gesichtspunkten wäre, die die Kommission zur Bestimmung des in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem Verstoß stehenden Umsatzes im Sinne der Ziff. 13 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003, dessen Prüfung ihr oblag, hätte berücksichtigen müssen.

(vgl. Rn. 314, 315)

21.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 331)

22.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 344-350)