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Klage, eingereicht am 3. Januar 2012 - Olive Line International/HABM - Carapelli Firenze (Maestro de Oliva)

(Rechtssache T-4/12)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Olive Line International, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Aznar Alonso)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Carapelli Firenze SpA (Tavarnelle Val di Pesa [Florenz], Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Klage stattzugeben und festzustellen, dass die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. September 2011 in der Sache R 1612/2010-2 nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (in der Fassung der Verordnung [EG] Nr. 297/2009) steht, soweit mit ihr die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM vom 20. Juli 2010 im Widerspruchsverfahren B 1344995 aufgehoben und die Anmeldung als Gemeinschaftsmarke zum internationalen Register Nr. 938.133 für die angemeldeten Waren der Klassen 29 und 30 zurückgewiesen wurde;

der Beklagten und gegebenenfalls der Streithelferin die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens beim HABM aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil "Maestro de Oliva" für Waren der Klassen 29 und 30.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Carapelli Firenze SpA.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke "MAESTRO" für Waren der Klassen 29 und 30.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben, und die Anmeldung für die angemeldeten Waren wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und verbundene Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009, da die Benutzung der Widerspruchsmarke durch die Beteiligte eine bewusste Änderung des ursprünglichen Markenkonzepts der Widerspruchsmarke beinhalte und dadurch die Unterscheidungskraft der Marke "MAESTRO" wesentlich beeinflusst werde, sowie Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

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