Language of document : ECLI:EU:T:2012:180

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

29. März 2012

Rechtssache T‑2/12 P

Ayo Soerensen Ferraresi

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Rechtsbehelfsfrist – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 25. November 2009, Soerensen Ferraresi/Kommission (F‑5/09, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑453 und II‑A‑1‑2461), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Frau Ayo Soerensen Ferraresi trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Rechtsmittel – Fristen – Berechnungsmethode

(Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 9 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102 § 2)

Nach Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs kann gegen die Endentscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, ein Rechtsmittel beim Gericht eingelegt werden, wobei die Rechtsmittelfrist zwei Monate beträgt und mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt. Gemäß Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts wird diese Verfahrensfrist um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert. Die Verfahrensfrist und die Entfernungsfrist sind keine voneinander zu unterscheidenden Fristen – mit der Folge, dass die Verfahrensfrist bei ihrem Ablauf um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen zu verlängern ist.

(vgl. Randnr. 5)