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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. April 2006 - Degussa / Kommission

(Rechtssache T-279/02)1

(Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für Methionin - Einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Unschuldsvermutung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Degussa AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold, M. Karl und C. Steinle)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und W. Mölls im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Freund)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Karlsson und S. Marquardt)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/674/EG der Kommission vom 2. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache C.37.519 - Methionin) (ABl. 2003, L 255, S. 1) und, hilfsweise, wegen Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße

Tenor des Urteils

Die in Artikel 3 der Entscheidung 2003/674/EG der Kommission vom 2. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache C.37.519 - Methionin) gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße wird auf 91 125 000 Euro herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und 75 % der Kosten der Kommission.

Die Kommission trägt 25 % ihrer eigenen Kosten.

Der Rat trägt seine eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 274 vom 9.11.2002.