Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. April 2006 - Degussa / Kommission
(Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für Methionin - Einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Unschuldsvermutung)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Degussa AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold, M. Karl und C. Steinle)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und W. Mölls im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Freund)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Karlsson und S. Marquardt)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/674/EG der Kommission vom 2. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache C.37.519 - Methionin) (ABl. 2003, L 255, S. 1) und, hilfsweise, wegen Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße
Tenor des Urteils
Die in Artikel 3 der Entscheidung 2003/674/EG der Kommission vom 2. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache C.37.519 - Methionin) gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße wird auf 91 125 000 Euro herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und 75 % der Kosten der Kommission.
Die Kommission trägt 25 % ihrer eigenen Kosten.
Der Rat trägt seine eigenen Kosten.
____________1 - ABl. C 274 vom 9.11.2002.