Beschluss des Gerichts vom 15. Oktober 2013 – Spanien/Kommission
(Rechtssache T-148/13)1
(Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Beginn – Veröffentlichung im Amtsblatt – Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Centeno Huerta, dann M. J. García-Valdecasas Dorrego, abogados del Estado)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, J. Baquero Cruz und B. Eggers)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/125/12 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Assistenz (AST 3) für die Fachgebiete „Audit“, „Finanzen/Rechnungsführung“ und „Wirtschaft/Statistik“ (ABl. 2012, C 394 A, S. 1)
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
____________1 ABl. C 123 vom 27.4.2013.