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Klage, eingereicht am 8. Januar 2014 – NetMed/HABM – Sander chemisch-pharmazeutische Fabrik (SANDTER 1953)

(Rechtssache T-21/14)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: NetMed Sàrl (Wasserbillig, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Schafhaus)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sander chemisch-pharmazeutische Fabrik GmbH (Baden-Baden, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 24. Oktober 2013 in der Beschwerdesache R 1846/2012-1 aufzuheben;

dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerde- und Widerspruchsverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SANDTER 1953“ für die Waren der Klassen 3, 5 und 10 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 448 887

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Sander chemisch-pharmazeutische Fabrik GmbH

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke „Sander“ für Waren der Klassen 5, 10 und 25; internationale Bildmarke mit Schutz in Benelux, Österreich und Frankreich, die das Wortelement „SANDER“ enthält, für Waren der Klassen 5, 10 und 25

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 207/2009