Language of document :

Klage, eingereicht am 9. Januar 2014 – Spanien/Kommission

(Rechtssache T-25/14)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. García-Valdecasas Dorrego, Abogado del Estado)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 29. Oktober 2013 bezüglich der Konformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2014 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Festsetzung einer Gebühr für Spanien von 71,69 Euro (Spanien, Festland) und von 58,36 Euro (Spanien, Kanarische Inseln) bezieht, und

dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen den Beschluss der Europäischen Kommission vom 29. Oktober 2013 bezüglich der Konformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2014 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013, soweit er sich auf die Festsetzung einer Gebühr für Spanien von 71,69 Euro (Spanien, Festland) und von 58,36 Euro (Spanien, Kanarische Inseln) bezieht.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger folgende Klagegründe geltend:

Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1191/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 in Verbindung mit Art. 11a der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste, da den Dienstleistungserbringern nach diesen Bestimmungen im ersten Bezugszeitraum 2012-2014 Abweichungen von nicht mehr als +/-2 % des erwarteten Verkehrsaufkommens in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen bereits vor dem 8. Juli 2010 bestehende nationale Vorschriften eine Verringerung des Gebührensatzes festlegten, die über die für die gesamte Union geltenden Ziele hinausgehe, nicht anzulasten seien.

Verstoß gegen den Grundsatz der Normenhierarchie, da durch einen Beschluss eine Unionsverordnung nicht abgeändert werden könne und auch nicht festgelegt werden könne, dass eine Risikoteilung „bereits [bei einer Differenz ab 0 % anstelle einer Differenz ab 2 % gilt]“, wenn dies in der Verordnung, die der Beschluss durchführe, nicht ausdrücklich vorgesehen sei.

Abweichung vom festgelegten Verfahren, da durch die Einführung eines neuen Kriteriums der Risikoteilung in der Gebührenregelung das Verfahren nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums, auf den in Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum verwiesen werde, nicht eingehalten worden sei. Nach diesen Bestimmungen erlasse die Kommission, vom Ausschuss für den einheitlichen Luftraum unterstützt, Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung der Gebührenregelung. Darüber hinaus gelte das Verfahren gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.

Hilfsweise macht der Kläger zudem einen Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung von Rechtsakten sowie gegen Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 geltend, da die Kommission den Ausschuss für den einheitlichen Luftraum nicht vorab dazu angehört habe, ob die Position Spaniens mit den Gebührengrundsätzen und -regeln in Einklang stehe.