Language of document : ECLI:EU:T:2014:954





Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 11. November 2014 –

Bergallou/Parlament und Rat

(Rechtssache T‑22/14)

„Nichtigkeitsklage – Reform des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union – Schlechterstellung im Bereich der Pauschalvergütung der Reisekosten und der Erhöhung des Jahresurlaubs durch Tage zusätzlichen Urlaubs als Reisetage – Keine individuelle Betroffenheit – Außervertragliche Haftung – Kausalzusammenhang – Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Normativer Akt – Verordnung zur Änderung des Beamtenstatuts im Bereich der Erstattung der Reisekosten und der Reisetage – Klage eines Beamten, die auf das Recht zur Teilnahme an Verfahren zur Änderung des Statuts und die Zugehörigkeit zu einem beschränkten Kreis von durch den Rechtsakt betroffenen Beamten gestützt wird – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV und 336 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 27 und 28; Beamtenstatut, Art. 10, Anhang V Art. 7, Anhang VII Art. 8; Verordnung Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Rn. 24, 31, 32, 37, 41, 45-48)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Individuelle Betroffenheit – Dem Kläger obliegende Beweislast (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 43, 44)

3.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Klage eines Beamten der Union gegen eine Verordnung zur Änderung des Beamtenstatuts – Auswirkung auf die Prüfung der Voraussetzung der individuellen Betroffenheit im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer hypothetischen Klage gegen Entscheidungen der Verwaltung zur Durchführung der Änderungen – Keine Auswirkung (Art. 256 AEUV, 263 Abs. 4 AEUV und 270 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 1; Beamtenstatut, Art. 90 und 91) (vgl. Rn. 52, 53)

4.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Kumulativer Charakter der Voraussetzungen – Unzulässigkeit einer Klage schon bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 55)

5.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen – Verpflichtung des Richters, sie in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen – Nichtbestehen – Nichtvorliegen einer dieser Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 60, 61)

6.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kausalzusammenhang –Schaden, der aufgrund des angeblich rechtswidrigen Erlasses einer Verordnung zur Änderung des Beamtenstatuts durch das Parlament und den Rat entstanden ist – Kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und den angefochtenen Bestimmungen (Art. 340 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Rn. 62-64)

Gegenstand

Gemäß Art. 263 AEUV erhobene Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 65 Buchst. b und Nr. 67 Buchst. d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287, S. 15), soweit diese Vorschriften den Anspruch auf Erstattung der jährlichen Reisekosten und die Reisetage mit der Auslands- und Expatriierungszulage verbinden sowie Klage nach Art. 340 AEUV auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Amal Bergallou trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union entstanden sind.

3.

Über den Streithilfeantrag der Europäischen Kommission ist nicht zu entscheiden.