Language of document : ECLI:EU:T:2014:956





Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 11. November 2014 –

Bos u. a./Parlament und Rat

(Rechtssache T‑23/14)

„Nichtigkeitsklage – Reform des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union – Erhebliche Senkung der Zahl der jährlichen Urlaubstage für Beamte und Bedienstete, die in einem Drittland tätig sind – Keine individuelle Betroffenheit – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Abstrakte Nennung – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 18)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Normativer Akt – Verordnung zur Änderung des Beamtenstatuts im Bereich des Jahresurlaubs von Beamten, die in einem Drittland Dienst tun – Klage eines Beamten, die auf seine Eigenschaft als Beamter der Union gestützt wird – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit – Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Nichtvorliegen (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV; Art. 256 AEUV, 263 Abs. 4 AEUV, 267 AEUV, 270 AEUV und 277 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 und 52 Abs. 7; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 1; Beamtenstatut, Art. 91; Verordnung Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Rn. 25, 32, 34, 36, 39, 40)

3.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Normativer Akt – Verordnung zur Änderung des Beamtenstatuts im Bereich des Jahresurlaubs von Beamten, die in einem Drittland Dienst tun – Klage eines Beamten, die auf seine objektive Eigenschaft als in einem Drittland Dienst tuender Beamter gestützt wird – Nicht ausreichender Umstand, um ihn gegenüber sämtlichen in einem Drittland Dienst tuenden Beamten zu individualisieren – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Beamtenstatut, Anhang X Art. 6; Verordnung Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Rn. 42, 43)

4.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Kumulativer Charakter der Voraussetzungen – Unzulässigkeit einer Klage schon bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 45)

Gegenstand

Gemäß Art. 263 AEUV erhobene Nichtigkeitsklage gegen Art. 1 Nr. 70 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287, S. 15), soweit mit ihm Anhang X der Verordnung Nr. 31/EWG, Nr. 11/EAG über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 1962, 45, S. 1385) geändert wird

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Mark Bos, Frau Estelle Kadouch, Herr Siegried Krahl und Herr Eric Lunel tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.

3.

Über den Streithilfeantrag der Europäischen Kommission ist nicht zu entscheiden.