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Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 29. Juni 2010 – Mauerhofer/Kommission

(Rechtssache T-515/08)

„Mehrfach-Rahmenvertrag ‚Kommission 2007‘ – Einstellung von Sachverständigen im Rahmen von Hilfsaktionen zugunsten von Drittländern – Begutachtungsaufgaben – Maßnahme der Kommission betreffend die Zahl der aufgewendeten und in Rechnung zu stellenden Tage – Aufhebungsklage – Keine anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit – Schadensersatzklage – Kausalzusammenhang – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 66, 72-73)

2.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 78-79)

3.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 80)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Verwaltungsverfügung der Kommission vom 9. September 2008 über die Änderung des von ihr mit dem Auftragnehmer des Rahmenvertrags für das in Bosnien-Herzegowina durchgeführte Projekt „Value Chain Mapping Analysis“ geschlossenen besonderen Vertrags 2007/146271, mit der die Kommission die Zahl der vom Kläger aufgrund eines Vertrags mit dem genannten Auftragnehmer des Rahmenvertrags geleisteten Arbeitstage, die dieser der Kommission in Rechnung stellen konnte, verringerte, und auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Volker Mauerhofer trägt die Kosten.