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Klage, eingereicht am 10. Januar 2012 - Fabryka Łożysk Tocznych-Kraśnik/HABM - Impexmetal (KFŁT KRAŚNIK)

(Rechtssache T-19/12)

Sprache der Klageschrift: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Fabryka Łożysk Tocznych-Kraśnik (Kraśnik, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sieklucki)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Impexmetal S.A. (Warschau, Polen)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. Oktober 2011 (Sache R 2475/2010-1) über die Zurückweisung der Eintragung der Gemeinschaftsmarke KFŁT KRAŚNIK für Waren der Klasse 7 - Maschinen und Werkzeugmaschinen; Wälzlager und deren Teile (Kugeln, Rollen); Pendelrollenlager und Lager mit großen Abmessungen - aufzuheben;

dem Beklagten und der Impexmetal S.A. die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer und der Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil "KFŁT KRAŚNIK" für folgende Waren der Klasse 7: Maschinen und Werkzeugmaschinen; Wälzlager und deren Teile (Kugeln, Rollen); Pendelrollenlager und Lager mit großen Abmessungen.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarken Nrn. CTM-3415437 und CTM-3415379 für Waren der Klasse 7 und nationale (polnische) Marken Nrn. PL-45550, PL-45826 und PL-112347 für Waren der Klasse 7.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, soweit die Ähnlichkeit der Marken und das Bestehen von Verwechslungsgefahr festgestellt wird, und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1).