Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 10. September 2010 von Paulette Füller-Tomlinson gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache F-97/08, Füller-Tomlinson/Parlament

(Rechtssache T-390/10 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Paulette Füller-Tomlinson (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache F-97/08 aufzuheben;

infolgedessen ihren Anträgen im ersten Rechtszug stattzugeben und demgemäß

die Entscheidung des Leiters des Referats Ruhegehälter und soziale Sicherheit aufzuheben, mit der in Art. 3 der Anteil der dauernden Teilinvalidität, der auf ihre Berufskrankheit zurückzuführen ist, auf 20 % festgesetzt wurde;

soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 26. August 2008, zugestellt am 28. August 2008, aufzuheben;

hilfsweise, den Rechtsmittelgegner zur Zahlung eines Betrags von 12 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen;

dem Rechtsmittelgegner sämtliche Kosten aufzuerlegen;

dem Rechtsmittelgegner sämtliche Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache Füller-Tomlinson/Parlament, F-97/08, mit dem die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen worden ist, die u. a. auf die Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments gerichtet war, mit der der Anteil der dauernden Teilinvalidität, der auf Berufskrankheit der Rechtsmittelführerin zurückzuführen ist, in Anwendung der europäischen Tabelle für die Bewertung von Beeinträchtigungen der körperlichen und psychischen Integrität für medizinische Zwecke bewertet wird.

Zur Stützung ihres Rechtsmittels führt die Rechtsmittelführerin mehrere Gründe an:

Verstoß gegen den Umfang der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der durch die in Durchführung von Art. 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Union erlassenen Sicherungsregelung durch das Gericht, da das GöD seine Nachprüfung auf offensichtliche Beurteilungsfehler und Überschreitung der Grenzen der Beurteilungsbefugnis durch die Organe beschränkt habe, obwohl die Nachprüfung eine vollständige Prüfung der sachlichen Rechtmäßigkeit der Maßnahme hätte sein müssen;

Verletzung der Pflicht zur Nachprüfung des offensichtlichen Beurteilungsfehlers, Verfälschung des Vorgangs, Verletzung der Begründungspflicht des Gerichts des ersten Rechtszugs und Verletzung von Art. 73 des Statuts sowie der Sicherungsregelung,

indem das GöD die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung in Fortführung der in der Klageschrift enthaltenen Rügen nicht berücksichtigt habe ;

indem das GöD insbesondere angenommen habe, dass die Beurteilungsfreiheit der Ärzte nur die Feststellung der Erkrankung und nicht die Festsetzung des Invaliditätssatzes betreffe, und auf diese Weise den zwingenden Charakter der europäischen Tabelle für die Bewertung von Beeinträchtigungen der körperlichen und psychischen Integrität dadurch bestätigt habe, dass es den Invaliditätsgrad im vorliegenden Fall nur auf 20 % festgesetzt habe, während der Ärzteausschuss einen Invaliditätsgrad der Rechtsmittelführerin von 100 % angenommen habe;

Verletzung des Begriffs einer angemessenen Frist und Verfälschung der Akten, da das GöD in der Sachverhaltsdarstellung eine ärztliche Untersuchung erwähnt habe, die niemals stattgefunden habe, um sodann zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Fristen für die Behandlung des Vorgangs der Rechtsmittelführerin nicht unangemessen gewesen seien.

____________