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Urteil des Gerichts vom 6. März 2024 – Lidl Stiftung/EUIPO – MHCS (Orange Farbton)

(Rechtssache T-652/22)1

(Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsmarke, die aus einem orange Farbton besteht – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Hinreichend klare und eindeutige grafische Darstellung – Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001] – Durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung 2017/1001])

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Kefferpütz sowie Rechtsanwältinnen K. Wagner und A. Wrage)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch T. Klee als Bevollmächtigten)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: MHCS (Épernay, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwälte O. Vrins, B. Raus und N. Clarembeaux)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 16. August 2022 (Sache R 118/2022-4).

Tenor

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 16. August 2022 (Sache R 118/2022-4) wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Lidl Stiftung & Co. KG einschließlich der im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten.

MHCS trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 472 vom 12.12.2022.