Language of document : ECLI:EU:T:2011:65





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. März 2011 – Rheinischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission

(Rechtssache T‑27/11 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf einstweilige Anordnung – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Prima facie bestehende Zulässigkeit der Klage – Summarische Prüfung der Klage durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter – Fehlendes Rechtsschutzinteresse in der Hauptsache – Unzulässigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 1) (vgl. Randnrn. 10, 12)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses der Kommission vom 21. Dezember 2010, C(2010) 9525 final, Staatliche Beihilfe MC 8/2009 und C 43/2009 – Deutschland – WestLB Veräußerungen, soweit sich daraus die Verpflichtung zur Einstellung des Neugeschäfts der Westdeutsche ImmobilienBank AG nach dem 15. Februar 2011 ergibt

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.