Language of document :

Beschluss des Gerichts vom 5. Januar 2010 - Química Atlântica /Kommission

(Rechtssache T-71/09)1

(Untätigkeitsklage - Stellungnahme - Schadensersatzklage - Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Química Atlântica Lda (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Teixeira Alves)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Afonso und L. Bouyon)

Gegenstand

Klage auf Feststellung einer Untätigkeit der Kommission, die darin bestehen soll, dass sie es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Kriterien der zolltariflichen Einreihung von Dicalciumphosphat zu harmonisieren, sowie Klage auf Erstattung der Differenz zwischen den Beträgen, die die Klägerin seit 1995 als Zölle hat abführen müssen, und den Beträgen, die sich aus der Anwendung des Satzes für die Tarifposition 28 35 25 90 auf die Einfuhr von Dicalciumphosphat aus Tunesien ergeben hätten, oder auf Schadensersatz in entsprechender Höhe

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Eine Entscheidung über den Streithilfeantrag der Timab Ibérica SL ist nicht erforderlich.

Die Química Atlântica Lda trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

____________

1 - ABl. C 113 vom 16.5.2009.