Klage, eingereicht am 20. Februar 2006 - Elini / HABM
(Rechtssache T-67/06)
Sprache der Klageschrift: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Elini N.V. (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Cornette und S. Tilsley)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rolex S.A. (Genf, Schweiz)
Anträge der Klägerin
Es wird beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Dezember 2005 (Sache R 725/2004-4) aufzuheben;
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Elini N.V.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "Elini" für Waren der Klasse 14 (Juwelierwaren, Uhrwerke, Uhrenarmbänder, Uhrengläser, Uhrengehäuse, Edelsteine).
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Rolex S.A.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke "Cellini" für u. a. Waren der Klasse 14 (Nr. 1 456 102).
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Anmeldung.
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94.
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