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Klage, eingereicht am 20. Februar 2006 - Elini / HABM

(Rechtssache T-67/06)

Sprache der Klageschrift: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Elini N.V. (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Cornette und S. Tilsley)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rolex S.A. (Genf, Schweiz)

Anträge der Klägerin

Es wird beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Dezember 2005 (Sache R 725/2004-4) aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Elini N.V.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "Elini" für Waren der Klasse 14 (Juwelierwaren, Uhrwerke, Uhrenarmbänder, Uhrengläser, Uhrengehäuse, Edelsteine).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Rolex S.A.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke "Cellini" für u. a. Waren der Klasse 14 (Nr. 1 456 102).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Anmeldung.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94.

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