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Klage, eingereicht am 15. Mai 2013 – Skysoft Computersysteme/HABM – British Sky Broadcasting und Sky IP International (SKYSOFT)

(Rechtssache T-262/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Skysoft Computersysteme GmbH (Kleinmachnow, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Ehrlinger und T. Hagen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: British Sky Broadcasting Group plc und Sky IP International Ltd (Isleworth, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. März 2013 aufzuheben, da mit ihr die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM vom 30. September 2011 zurückgewiesen und der Widerspruch der Streithelferin nicht zurückgewiesen wurde;

der Streithelferin die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen;

dem Beklagten aufzugeben, die von der Streithelferin und der Klägerin im Rahmen des Widerspruchverfahrens vorgelegten Anlagen vorzulegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SKYSOFT“ – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 782 645 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 37, 38 und 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „SKY“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 18, 25, 28, 35, 38, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle streitigen Waren und Dienstleistungen stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.