Language of document : ECLI:EU:T:2014:845

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

1. Oktober 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Holzmichel – Ältere internationale Bildmarken Michel und Michel POWER – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑263/13

Lausitzer Früchteverarbeitung GmbH mit Sitz in Sohland an der Spree (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Weiß,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Pohlmann als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Rivella International AG mit Sitz in Rothrist (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Spintig, S. Pietzcker und A. Coordes,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Februar 2013 (Sache R 1968/2011‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Rivella International AG und der Lausitzer Früchteverarbeitung GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter O. Czúcz (Berichterstatter) und A. Popescu,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 8. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 13. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 20. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 8. Februar 2010 meldete die Klägerin, die Lausitzer Früchteverarbeitung GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Dabei handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 21, 24, 32, 33 und 38 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet; in den beiden streitigen Warenklassen 32 und 33 lautet das Warenverzeichnis:

–        Klasse 32: „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“;

–        Klasse 33: „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 102/2010 vom 7. Juni 2010 veröffentlicht.

5        Am 7. September 2010 erhob die Streithelferin, die Rivella International AG, gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke in Bezug auf die oben in Rn. 3 genannten streitigen Waren.

6        Der Widerspruch wurde erstens auf die am 7. März 1966 für Waren der Klassen 29, 30, 32 und 33 eingetragene und fristgemäß erneuerte ältere internationale Bildmarke Nr. 309918 mit Schutzwirkung in den Beneluxländern, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und Österreich gestützt, die am 10. Juni 1991 für Waren allein der Klasse 32 auch auf Portugal erstreckt wurde. In den streitigen Warenklassen 32 und 33 werden durch diese Marke folgende Waren erfasst:

–        Klasse 32: „alle Arten von alkoholfreien Getränken; Fruchtkonzentrate für die Zubereitung von Getränken“;

–        Klasse 33: „alle Arten von alkoholischen Getränken (mit Ausnahme von Wein)“.

7        Bei dieser Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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8        Zweitens wurde der Widerspruch auf die nachstehend wiedergegebene, am 4. Juni 2008 für Waren der Klasse 32, nämlich „Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere nicht alkoholische Getränke, Frucht- und Fruchtsaftgetränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“, eingetragene ältere internationale Bildmarke Nr. 967489 mit Schutzwirkung in der Europäischen Union gestützt:

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9        Zur Begründung des Widerspruchs wurde das relative Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht.

10      Mit Entscheidung vom 25. Juli 2011 wies die Widerspruchsabteilung des HABM den von der Streithelferin erhobenen Widerspruch insgesamt zurück, ließ die Anmeldung zur Eintragung zu und erlegte der Streithelferin die Kosten auf.

11      Am 26. September 2011 legte die Streithelferin beim HABM gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde ein.

12      Mit Entscheidung vom 21. Februar 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Erste Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf, gab dem Widerspruch in vollem Umfang statt, wies die Anmeldung in Bezug auf die in Rn. 3 genannten streitigen Waren zurück und erlegte der Anmelderin die der Widerspruchsführerin im Beschwerde- und im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf. Aus Gründen der Verfahrensökonomie entschied die Beschwerdekammer, sich auf den Vergleich der angemeldeten Marke mit der älteren internationalen Bildmarke Michel zu beschränken. Sie stellte sodann fest, dass es sich im Hinblick auf die Art der in Rede stehenden Waren bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um die breite Öffentlichkeit handele, die durchschnittlich aufmerksam sei. Da es sich bei dem in der angemeldeten Marke enthaltenen Bestandteil „Holz“ um ein deutsches Wort handele und der in den fraglichen Marken enthaltene Name „Michel“ ein in Deutschland und Österreich bekannter Name sei, sei in erster Linie auf die Sicht des deutschsprachigen Verbrauchers in Deutschland und Österreich abzustellen. Die miteinander zu vergleichenden Waren seien identisch oder ähnlich. Die ältere internationale Bildmarke Michel und die angemeldete Marke (im Folgenden: die einander gegenüberstehenden Marken) seien einander in bildlicher und klanglicher Hinsicht zumindest zu einem mittleren Grad ähnlich. Unter Berücksichtigung insbesondere dieser Gesichtspunkte sowie der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke stellte die Beschwerdekammer fest, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen zumindest im deutschsprachigen Raum ähnlich seien. Dies führe, selbst wenn von einer normalen Unterscheidungskraft des Bestandteils „Holz“ der angemeldeten Marke ausgegangen werde, zu einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

13      Mit Klageschrift, die am 8. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der von der Streithelferin erhobene Widerspruch zurückgewiesen wird;

–        dem HABM oder der Streithelferin die Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der ihr im Laufe des Beschwerdeverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

14      Mit am 17. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Klägerin die Rücknahme ihres zweiten, auf die Abänderung der angefochtenen Entscheidung gerichteten Antrags erklärt.

15      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

16      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht.

17      Gemäß dieser Vorschrift ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt.

18      Die Verwechslungsgefahr schließt die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Ferner sind gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iii der Verordnung Nr. 207/2009 ältere Marken auch die mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierten Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

19      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Weiter ist nach der Rechtsprechung das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie der fraglichen Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und zugleich eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Im vorliegenden Fall ist zunächst angesichts der einander gegenüberstehenden Waren, d. h. alkoholische und alkoholfreie Getränke in den Klassen 32 und 33, der Feststellung der Beschwerdekammer zuzustimmen, dass bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr insbesondere auf die breite Öffentlichkeit abzustellen ist, deren Aufmerksamkeit durchschnittlich ist. Dies wurde im Übrigen von der Klägerin nicht gerügt.

22      Sodann ist die von der Klägerin ebenfalls nicht gerügte Feststellung der Beschwerdekammer zu bestätigen, dass die einander gegenüberstehenden Waren teils identisch und teils ähnlich sind.

23      Dagegen tritt die Klägerin den Feststellungen der Beschwerdekammer entgegen, dass die einander gegenüberstehenden Marken ähnlich seien und dass die ältere Bildmarke Michel eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise. Ferner stellt sie die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in Frage, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe.

 Zum Zeichenvergleich

24      Die Klägerin macht erstens geltend, dass entgegen den Feststellungen der Beschwerdekammer keine Ähnlichkeit zwischen der älteren internationalen Bildmarke Michel und der angemeldeten Marke bestehe.

25      Nach der Rechtsprechung sind zwei Marken einander ähnlich, wenn sie aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte, d. h. hinsichtlich des bildlichen, des klanglichen und des begrifflichen Aspekts, zumindest teilweise übereinstimmen (vgl. Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Rn. 30, und vom 10. Dezember 2008, MIP Metro/HABM – Metronia [METRONIA], T‑290/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 41).

26      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Rn. 35, und Urteil des Gerichts vom 4. März 2009, Professional Tennis Registry/HABM – Registro Profesional de Tenis [PTR PROFESSIONAL TENNIS REGISTRY], T‑168/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 28).

27      Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Rn. 26 aufgeführt, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2014, Progust/HABM – Sopralex & Vosmarques [IMPERIA], T‑216/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 24).

28      Die Klägerin hält die Feststellungen der Beschwerdekammer in Bezug auf die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht für fehlerhaft.

 Zum bildlichen Vergleich

29      Zur bildlichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken hat die Beschwerdekammer in den Rn. 26 und 27 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die angemeldete Marke aus den Wortelementen „Holz“ und „Michel“ bestehe, die in altdeutscher Druckschrift etwas gewölbt geschrieben seien, während die ältere internationale Bildmarke Michel aus dem Wortelement „Michel“ bestehe, das in einer gängigen Schreibschrift geschrieben sei. Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass keiner der Bestandteile der einander gegenüberstehenden Marken unterscheidungskräftiger oder dominanter als die anderen sei. In Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Marken einander bildlich zu einem mittleren Grad ähnlich seien. Trotz ihrer unterschiedlichen Schreibweise und der Tatsache, dass die angemeldete Marke mit dem Bestandteil „Holz“ beginne, würden die Verbraucher den gemeinsamen Wortbestandteil „Michel“ erkennen. Die Schriftart der älteren Marke Michel sei kaum unterscheidungskräftig und falle damit wenig ins Gewicht. Dasselbe gelte für die angemeldete Marke. In Österreich und Deutschland seien Getränkeetiketten häufig in altdeutscher Schrift gehalten und gewölbt.

30      Die Klägerin hält diese Feststellungen für fehlerhaft.

31      Zunächst macht sie geltend, dass die einander gegenüberstehenden Marken in bildlicher Hinsicht nicht ähnlich seien. Sie unterschieden sich in der Zahl der Buchstaben, d. h. sechs Buchstaben bei der älteren Marke und zehn bei der angemeldeten Marke, durch ihre Schriftarten – die ältere Marke sei in einer gängigen Schriftart gehalten, während die angemeldete Marke in altdeutscher Druckschrift und gewölbt geschrieben sei – und im Bestandteil am Anfang der Zeichen. Die grafische Gestaltung der angemeldeten Marke Holzmichel hebe die Dominanz der Buchstaben „h“ und „z“ hervor und vermindere die Bedeutung des Bestandteils „Michel“. Der Verbraucher, der sich nicht lange mit der Wahrnehmung der Marke aufhalte und vor allem deren grafische Ausgestaltung wahrnehme, werde dem Anfang der Marken größere Bedeutung beimessen. Im vorliegenden Fall müsse die angemeldete Marke mit der älteren Marke verglichen werden, die diese Schriftart nicht verwende. Der Unterschied am Anfang des Zeichens wiege schwerer als die Gemeinsamkeit des Wortbestandteils „Michel“.

32      Das HABM und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

33      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine zumindest teilweise Übereinstimmung zwischen zwei Marken ein Indiz für ihre bildliche Ähnlichkeit sein kann. Nach der Rechtsprechung deutet nämlich der Umstand, dass eine Marke ausschließlich aus der älteren Marke besteht, der ein anderes Wort hinzugefügt ist, auf die Ähnlichkeit zwischen diesen beiden Marken hin (Urteile des Gerichts vom 21. März 2011, Visti Beheer/HABM – Meister [GOLD MEISTER], T‑372/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 27, und vom 7. März 2013, FairWild Foundation/HABM – Wild [FAIRWILD], T‑247/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 31).

34      Im vorliegenden Fall ist der Begriff „Holzmichel“ länger als der Begriff „Michel“. Allerdings deutet der Umstand, dass das Wort „Michel“ auch im Begriff „Holzmichel“ enthalten ist, auf eine Ähnlichkeit zwischen der älteren Marke und der angemeldeten Marke hin. Diese Ähnlichkeit kann durch die bloße Tatsache, dass die angemeldete Marke länger ist als die ältere Marke, nicht in Frage gestellt werden.

35      Die Klägerin macht jedoch geltend, dass die einander gegenüberstehenden Marken trotz dieser Übereinstimmung in bildlicher Hinsicht nicht ähnlich seien.

36      Sie bringt zunächst vor, dass der Bestandteil „Michel“ in der angemeldeten Bildmarke insbesondere aufgrund der dort verwendeten Schriftart, die die Prägnanz der Buchstaben „h“ und „z“ des Wortbestandteils „Holz“ erhöhe, untergehe.

37      Insoweit ist die Feststellung der Beschwerdekammer zu bestätigen, wonach eine altdeutsche Schriftart in Österreich und in Deutschland für Getränkeetiketten nicht ungewöhnlich ist. Für die Verbraucher der relevanten Waren in diesen Mitgliedstaaten wird die Schriftart der Anmeldemarke daher kaum geeignet sein, diese zu unterscheiden oder das Lesen oder das Verständnis ihrer Wortbestandteile zu erschweren.

38      Sodann macht die Klägerin geltend, dass sich der gemeinsame Bestandteil „Michel“ am Ende des Begriffs „Holzmichel“ befindet.

39      Allerdings kann aus der Stellung dieses Bestandteils allein nicht gefolgert werden, dass er notwendigerweise weniger Beachtung finden wird, denn der Anfang von Wortmarken kann zwar geeignet sein, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers stärker auf sich zu ziehen als die folgenden Bestandteile (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, Slg. 2005, II‑949, Rn. 64 und 65), doch gilt dies nicht in allen Fällen (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2007, Trek Bicycle/HABM – Audi [ALLTREK], T‑158/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Grundsatz, dass der Verbraucher dem Anfang der angemeldeten Marke eine besondere Bedeutung beimisst, kann nämlich nicht angewandt werden, ohne die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die besonderen Merkmale der einander gegenüberstehenden Marken zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. April 2011, United States Polo Association/HABM – Textiles CMG [U.S. POLO ASSN.], T‑228/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 37).

40      Aus der vorstehend angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass das Gewicht, das der Stellung eines Bestandteils am Anfang einer zusammengesetzten Marke zukommt, durch die Merkmale des nachfolgenden Bestandteils aufgewogen werden kann, soweit dieser nicht im von der zusammengesetzten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen ist.

41      Im vorliegenden Fall kann der Bestandteil „Michel“ der angemeldeten Marke nicht als im Verhältnis zu dem Bestandteil „Holz“ vernachlässigbar angesehen werden. Selbst wenn ein deutschsprachiger Verbraucher in Österreich oder Deutschland dazu neigen wird, dem sich am Anfang der angemeldeten Marke befindenden Bestandteil „Holz“ mehr Bedeutung beizumessen, wird er daher auch den Wortbestandteil „Michel“ in dieser Marke erkennen und in Erinnerung behalten.

42      Daher ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem dargetan werden sollte, dass die einander gegenüberstehenden Marken trotz ihrer Übereinstimmung im Bestandteil „Michel“ in bildlicher Hinsicht nicht ähnlich seien, zurückzuweisen.

43      Zweitens macht die Klägerin geltend, dass der Wortbestandteil „Michel“ insbesondere für die maßgeblichen Verkehrskreise, im vorliegenden Fall in Deutschland und Österreich, ein für Getränkebezeichnungen typischer Begriff sei. In diesem Zusammenhang führt sie eine Liste von 20 internationalen Marken, Gemeinschaftsmarken und deutschen Marken an, die diesen Wortbestandteil enthalten.

44      Die Streithelferin tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie hält die von der Klägerin vorgelegte Liste von Marken für unzulässig.

45      Insoweit genügt der Hinweis, dass es zwar nicht völlig ausgeschlossen ist, dass in bestimmten Fällen eine Koexistenz älterer Marken auf dem Markt die von den Instanzen des HABM festgestellte Gefahr von Verwechslungen zwischen zwei einander gegenüberstehenden Marken eventuell verringern kann. Eine solche Eventualität kann aber nur berücksichtigt werden, wenn der Anmelder der Gemeinschaftsmarke im Verfahren wegen relativer Eintragungshindernisse vor dem HABM zumindest hinreichend nachgewiesen hat, dass die betreffende Koexistenz darauf beruhte, dass für die angesprochenen Verkehrskreise keine Verwechslungsgefahr zwischen den älteren Marken, auf die er sich beruft, und der älteren Marke der Streithelferin, auf die sich der Widerspruch stützt, bestand (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. Januar 2010, Nokia/HABM – Medion [LIFE BLOG], T‑460/07, Slg. 2010, II‑89, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Aus den Akten des Verfahrens vor dem HABM geht jedoch nicht hervor, dass die Klägerin während dieses Verfahrens die Existenz älterer Marken auf dem Markt erwähnt hätte, die die Verwechslungsgefahr eventuell verringern könnten. Die erstmals vor dem Gericht vorgelegte Liste von 20 Marken kann daher nicht berücksichtigt werden.

47      Außerdem ist das Vorbringen der Klägerin jedenfalls nicht hinreichend untermauert. Es ist nämlich festzustellen, dass die von ihr zur Stützung ihres Vorbringens vorgelegte Liste aus 20 Marken besteht, die den Bestandteil „Michel“ enthalten. Diese Liste erlaubt es jedoch zum einen nicht, zu ermessen, wie bekannt der Wortbestandteil „Michel“ dem deutschsprachigen Publikum ist, und sie lässt zum anderen nicht den Schluss zu, dass dieser Bestandteil mit den von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren in Verbindung gebracht wird. Wie das Gericht bereits festgestellt hat, lässt die bloße Aufzählung von Marken ohne Angaben, die es erlauben, ihren Bekanntheitsgrad beim relevanten Publikum zu ermessen, nicht den Schluss zu, dass der streitige Bestandteil von diesem Publikum gedanklich mit den Waren in Verbindung gebracht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. April 2011, Sociedad Agricola Requingua/HABM – Consejo Regulador de la Denominación de Origen Toro [TORO DE PIEDRA], T‑358/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 35).

48      Folglich ist auch dieses Argument der Klägerin zurückzuweisen.

49      Daher ist im Hinblick auf die Übereinstimmung der einander gegenüberstehenden Marken im Wortbestandteil „Michel“ und auf die anderen vorstehend berücksichtigten Faktoren die Feststellung der Beschwerdekammer zu bestätigen, dass die einander gegenüberstehenden Marken bildlich zu einem mittleren Grad ähnlich sind.

 Zum klanglichen Vergleich

50      In Bezug auf die klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken hat die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass das ältere Zeichen aus den beiden Silben „mi“ und „chel“ bestehe, während die angemeldete Marke drei Silben, nämlich „holz“, „mi“ und „chel“ enthalte. Sie hat hieraus gefolgert, dass die ältere Marke Michel klanglich vollständig in der angemeldeten Marke enthalten sei, und darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung ein Indiz für die Ähnlichkeit der Zeichen sei, wenn zwei von drei Silben exakt mit dem älteren Zeichen übereinstimmten.

51      Die Klägerin hält diese Feststellungen für fehlerhaft. In klanglicher Hinsicht bestehe keine Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken. Die angemeldete Marke beginne mit der Silbe „holz“, die einen wesentlichen Einfluss auf den Gesamtklang habe. Zum einen komme der Konsonant „z“ nur in der älteren Marke vor, und zum anderen unterschieden sich die einander gegenüberstehenden Marken deutlich durch ihre Anfangskonsonanten, d. h. den Buchstaben „h“ bzw. „m“. Die erste Silbe der angemeldeten Marke verändere den Klang des Zeichens. Damit schenke der Verbraucher, der dem Zeichenanfang größere Bedeutung beimesse, dem Bestandteil „Michel“ keine Aufmerksamkeit mehr. Die festgestellten klanglichen Unterschiede wögen im Fall von kurzen Zeichen schwerer als bei längeren Zeichen.

52      Das HABM und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

53      Insoweit genügt der Hinweis, dass eine zumindest teilweise Übereinstimmung zwischen zwei Marken ein Indiz für ihre klangliche Ähnlichkeit darstellen kann. Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichts ergibt, stellt die Tatsache, dass die ältere Marke vollständig in der Anmeldemarke enthalten ist, einen Hinweis auf die klangliche Ähnlichkeit dieser beiden Marken dar (Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2012, Almunia Textil/HABM – FIBA-Europe [EuroBasket], T‑596/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 38).

54      Im vorliegenden Fall sind die Silben „mi“ und „chel“ der älteren Marke nicht nur vollständig in der angemeldeten Marke enthalten, sondern werden auch in derselben Weise ausgesprochen.

55      Zwar enthält die angemeldete Marke eine zusätzliche Anfangssilbe „holz“, und der Verbraucher neigt grundsätzlich dazu, dem Anfangsbestandteil einer Marke größere Bedeutung beizumessen. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angewandt werden, und die Anfangsstellung eines Bestandteils einer zusammengesetzten Marke kann durch die Merkmale des nachfolgenden Bestandteils ausgeglichen werden, soweit dieser nicht im von der zusammengesetzten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen ist (siehe oben, Rn. 38 bis 40).

56      Im vorliegenden Fall können die Silben „mi“ und „chel“ der angemeldeten Marke in klanglicher Hinsicht nicht als gegenüber der Silbe „holz“ vernachlässigbar angesehen werden. Selbst wenn ein deutschsprachiger Verbraucher aus Österreich oder Deutschland dazu neigen wird, dem sich am Anfang der angemeldeten Marke befindenden Bestandteil „holz“ mehr Bedeutung beizumessen, wird er daher auch die Silben „mi“ und „chel“ erkennen und in Erinnerung behalten.

57      Selbst unter Berücksichtigung des mit der zusätzlichen Anfangssilbe „holz“ in der angemeldeten Marke verbundenen Unterschieds wird ein normaler Verbraucher damit angesichts ihrer gemeinsamen Silben „mi“ und „chel“ die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken wahrnehmen.

58      Demnach ist festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht eine zumindest mittlere Ähnlichkeit aufweisen.

 Zum begrifflichen Vergleich

59      Zur begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken hat die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das Wort „Michel“ den beiden einander gegenüberstehenden Marken zugrunde liege und dass es sich um einen männlichen Vornamen handele, der weder besonders selten noch ein Allerweltsname sei. Sie zog hieraus insbesondere den Schluss, dass die deutschen und österreichischen Durchschnittsverbraucher beide Zeichen mit einem Mann namens Michel in Verbindung brächten, zumal es sich bei Holzmichel nur um einen Spitznamen von Michel handele.

60      Die Klägerin hält diese Schlussfolgerung für unzutreffend. Es bestehe in begrifflicher Hinsicht keine Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken. Eine begriffliche Ähnlichkeit setze, um als hinreichend angesehen werden zu können, eine vollständige oder wesentliche Übereinstimmung voraus. Die angemeldete Marke habe eine völlig andere Bedeutung als der bloße Vorname Michel, da sie auf einen sagenumwobenen volkstümlichen Waldbewohner, Holzmichel, Bezug nehme, der in Liedern und Legenden vorkomme und dem deutschsprachigen Publikum bekannt sei; diese Bezeichnung unterscheide sich von der Bezeichnung Michel, die das Bild eines kleinen Jungen hervorrufe. Es handele sich somit nicht lediglich um einen Spitznamen.

61      Das HABM und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

62      Insoweit ist vorab daran zu erinnern, dass Marken in begrifflicher Hinsicht ähnlich sind, wenn sie in ihrem Sinngehalt übereinstimmen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, Slg. 1997, I‑6191, Rn. 24).

63      Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass die Verwendung desselben Namens in zwei Marken, der vom Verbraucher mit der betrieblichen Herkunft der von diesen Marken erfassten Waren in Verbindung gebracht werden kann, eine begriffliche Ähnlichkeit der Marken bewirken kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. Juni 2012, Basile und I Marchi Italiani/HABM – Osra [B. Antonio Basile 1952], T‑134/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 60).

64      Wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, handelt es sich bei dem männlichen deutschen Namen Michel weder um einen besonders seltenen noch einen ganz gängigen Namen. Das relevante deutschsprachige Publikum wird daher die ältere Marke Michel mit einer Person dieses Namens in Verbindung bringen.

65      Die angemeldete Marke Holzmichel enthält ebenfalls den Namen Michel. Somit ist zu prüfen, ob das deutschsprachige Publikum in Deutschland oder Österreich auch diese Marke mit einer Person in Verbindung bringen wird, die den Namen Michel trägt.

66      In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass das deutsche Wort „Holz“ seine eigene Bedeutung hat. Ferner ist die Feststellung des HABM zu bestätigen, dass in der deutschen Sprache die Verwendung einer Kombination aus einem Vornamen und einem zusätzlichen Wort nicht ungewöhnlich ist. Zwar wird bei einigen dieser Kombinationen, wie beispielsweise Prozesshansel, Liederjan, Meckerliese, Zappelphilipp und Prahlhans, ein Vorname mit einem Wort kombiniert, das einen Charakterzug beschreibt, doch gibt es auch Kombinationen, bei denen ein Vorname mit einem Hinweis auf einen Beruf oder eine Tätigkeit kombiniert wird, wie beispielsweise Ziegenpeter. Aber selbst wenn diese Kombinationen einen über den verwendeten Vornamen hinausgehenden Sinngehalt aufweisen, nehmen sie immer noch auf eine Person Bezug, die diesen Namen trägt. Somit bezieht sich der Begriff „Holzmichel“ auf eine Person namens Michel, die mit Holz in Verbindung gebracht werden kann.

67      Zudem bestätigen auch die Angaben der Klägerin im Verfahren vor dem HABM, dass der Begriff „Holzmichel“ auf eine Person namens Michel Bezug nimmt. In diesem Verfahren hat die Klägerin ausgeführt, dass dieser Begriff auf eine im 17. Jahrhundert geborene Person anspiele, die Michael Gottschald hieß.

68      Selbst wenn man annähme, dass der Begriff „Holzmichel“ für einen Teil der deutschsprachigen Durchschnittsverbraucher in Deutschland oder Österreich auf ein legendäres volkstümliches Waldgeschöpf mit dem Namen Holzmichel Bezug nehmen sollte, wie die Klägerin vorbringt, stellt dies daher nicht die Feststellung in Frage, dass zumindest ein Teil dieser Verbraucher diese Marke auch mit einer Person namens Michel in Verbindung bringen wird.

69      Hieraus folgt, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin auf begrifflicher Ebene kein sehr ausgeprägter und offensichtlicher Unterschied zwischen den einander gegenüberstehenden Marken besteht, der geeignet wäre, ihre Ähnlichkeit in bildlicher und klanglicher Hinsicht zu neutralisieren. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ist vielmehr festzustellen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken eine gewisse begriffliche Ähnlichkeit besteht.

70      Somit ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die einander gegenüberstehenden Marken ähnlich sind.

 Zur Kennzeichnungskraft der älteren Marke

71      Zweitens stellt die Klägerin die Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung in Frage, wonach der Begriff „Michel“ für die relevanten Waren der Klassen 32 und 33 zumindest durchschnittlich kennzeichnungskräftig sei.

72      Die Klägerin hält diese Feststellung der Beschwerdekammer für unzutreffend. Ihrer Ansicht nach ist der Vorname Michel nur schwach oder gering kennzeichnungskräftig.

73      Das HABM und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

74      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung zur Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Markenbestandteils seine mehr oder weniger große Eignung zu beurteilen ist, dazu beizutragen, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die dem Bestandteil innewohnenden Eigenschaften darauf zu prüfen, ob er in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, beschreibend ist oder nicht (vgl. Urteile des Gerichts vom 13. Juni 2006, Inex/HABM – Wiseman [Darstellung einer Kuhhaut], T‑153/03, Slg. 2006, II‑1677, Rn. 35, und vom 27. Februar 2008, Citigroup/HABM – Link Interchange Network [WORLDLINK], T‑325/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 66).

75      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass einer Marke entweder von Haus aus oder kraft Verkehrsgeltung eine besondere Kennzeichnungskraft zukommen kann (Urteil SABEL, oben in Rn. 62 aufgeführt, Rn. 24, Urteile des Gerichts vom 7. September 2006, L& D/HABM – Sämann [Aire Limpio], T‑168/04, Slg. 2006, II‑2699, Rn. 72, und vom 13. Mai 2013, Sanofi Pasteur MSD/HABM – Mundipharma [Darstellung von zwei ineinander geflochtenen Sicheln], T‑502/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 53).

76      In Bezug auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke Michel ist die Feststellung der Beschwerdekammer zu bestätigen, wonach kein begrifflicher Zusammenhang zwischen dieser Marke und den in den Klassen 32 und 33 enthaltenen Getränken besteht und sie deshalb über eine normale Kennzeichnungskraft verfügt.

77      Hierzu bringt die Klägerin vor, die Streithelferin hätte den Bekanntheitsgrad der älteren Marke belegen müssen, wobei dieser Bekanntheitsgrad insbesondere durch Angaben zum Anteil am Markt der von der Marke erfassten Waren und zum Marketingaufwand in Deutschland und in Österreich hätte gestützt werden müssen. In diesem Zusammenhang führt sie auch eine Liste von neun Marken an, die den Wortbestandteil „Michel“ enthalten.

78      Diese Rüge ist zurückzuweisen.

79      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung darauf beschränkt hat, die Kennzeichnungskraft zu ermitteln, über die die ältere Marke Michel für Getränke in den Klassen 32 und 33 von Haus aus verfügt. Im Rahmen dieser Beurteilung musste die Beschwerdekammer den Bekanntheitsgrad der älteren Marke nicht berücksichtigen.

80      Sodann ist festzustellen, dass während des Verfahrens vor dem HABM nicht geltend gemacht wurde, dass die ältere Bildmarke Michel über eine Kennzeichnungskraft aufgrund ihrer Bekanntheit verfüge. Gemäß Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009, der vorsieht, dass das HABM in Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse bei seiner Sachverhaltsermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt ist, war die Beschwerdekammer daher nicht verpflichtet, diese Frage zu prüfen.

81      Soweit die Klägerin mit der Auflistung von neun Marken mit dem Wortbestandteil „Michel“ dartun möchte, dass die ältere Bildmarke Michel nur über eine schwache Kennzeichnungskraft verfügt, genügt der Hinweis, dass dieser Aspekt nicht berücksichtigt werden kann, weil sich aus den Akten des Verfahrens vor dem HABM nicht ergibt, dass die Klägerin in diesem Verfahren die Existenz älterer Marken auf dem Markt erwähnt hätte, die die Verwechslungsgefahr möglicherweise verringern könnten (siehe oben, Rn. 45 und 46). Jedenfalls besteht der einzige von der Klägerin zur Stützung ihrer Argumentation vorgebrachte Beleg in einer Liste von neun Marken, die den fraglichen Bestandteil enthalten. Eine solche Liste erlaubt es aber nicht, zu ermessen, inwieweit die Kennzeichnungskraft der älteren Marke geschwächt wurde (siehe oben, Rn. 47).

82      Damit ist die Feststellung der Beschwerdekammer zu bestätigen, dass die ältere internationale Bildmarke Michel über eine normale Kennzeichnungskraft verfügt. Alle von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Rügen sind zurückzuweisen.

 Zur Verwechslungsgefahr

83      Drittens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe in den Rn. 32 bis 42 der angefochtenen Entscheidung Fehler begangen, indem sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass aufgrund der Identität oder Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren, des zumindest mittleren Grades an Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht sowie der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils „Michel“ zwischen der angemeldeten Marke Holzmichel und der älteren Marke Michel eine Verwechslungsgefahr bestehe.

84      Die Klägerin hält diese Schlussfolgerung für fehlerhaft. In diesem Zusammenhang beschränkt sie sich darauf, geltend zu machen, dass die ältere Marke Michel keine Kennzeichnungskraft habe, dass die begriffliche, die klangliche und die bildliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zu verneinen sei und dass die angemeldete Marke daher einen ausreichenden Abstand zu der älteren Marke aufweise. In diesem Zusammenhang ist weiter die Rüge der Klägerin zu berücksichtigen, dass eine Verwechslungsgefahr nur bestehen könne, wenn die ältere Marke über eine erhöhte Kennzeichnungskraft verfüge.

85      Insoweit ist daran zu erinnern, dass die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen, impliziert. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Rn. 17, und Urteil GOLD MEISTER, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 35).

86      Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die betroffenen Waren identisch oder ähnlich sind. Sodann weisen die einander gegenüberstehenden Marken entgegen dem Vorbringen der Klägerin aus der Sicht eines deutschsprachigen Verbrauchers in Deutschland oder Österreich einen zumindest mittleren Grad an bildlicher und klanglicher Ähnlichkeit auf. Die deutschsprachigen Verbraucher in Deutschland oder Österreich werden somit den Bestandteil „Michel“ in den beiden Marken wiedererkennen und im Gedächtnis behalten. Außerdem verfügt die ältere Marke Michel über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

87      Zwar stimmen die einander gegenüberstehenden Marken nicht in ihrer ersten Silbe überein, und in der angemeldeten Marke Holzmichel kommt auch dem Bestandteil „Holz“ Kennzeichnungskraft zu. Nach der Rechtsprechung kann aber die Feststellung von Verwechslungsgefahr nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck von dem Teil des Zeichens, das die ältere Marke bildet, dominiert wird (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2005, Medion, C‑120/04, Slg. 2005, I‑8551, Rn. 32 bis 36).

88      Im vorliegenden Fall wird der Gesamteindruck der angemeldeten Marke nicht durch den Bestandteil „Holz“ dominiert, da der Bestandteil „Michel“ in dieser Marke ebenfalls eine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt.

89      Unter Berücksichtigung dieser Umstände, insbesondere der Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken in Bezug auf den Bestandteil „Michel“ sowie der Identität und Ähnlichkeit der fraglichen Waren, lässt sich nach Auffassung des Gerichts nicht ausschließen, dass die deutschsprachigen Verbraucher in Deutschland oder Österreich glauben könnten, dass die in Rede stehenden Waren aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

90      Hierbei ist zu beachten, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2005, Cervecería Modelo/HABM – Modelo Continente Hipermercados [NEGRA MODELO], T‑169/02, Slg. 2005, II‑505, Rn. 45).

91      Somit kann eine Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens und damit eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht ausgeschlossen werden.

92      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin setzt eine Verwechslungsgefahr nämlich nicht voraus, dass die ältere Marke über eine starke Kennzeichnungskraft verfügt. Eine Verwechslungsgefahr kann auch dann bestehen, wenn die ältere Marke über eine normale Kennzeichnungskraft verfügt.

93      Somit ist die Feststellung der Beschwerdekammer zu bestätigen, dass zwischen der älteren Marke Michel und der angemeldeten Marke Holzmichel eine Verwechslungsgefahr besteht.

94      Damit ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen, soweit er sich auf die ältere internationale Bildmarke Michel bezieht.

95      Dieser Klagegrund ist ebenso in Bezug auf die ältere internationale Bildmarke Michel POWER zurückzuweisen. Das Vorbringen der Klägerin vermag nämlich nicht die Feststellung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen, dass eine Verwechslungsgefahr besteht, die in jedem Fall der Eintragung der angemeldeten Marke Holzmichel entgegensteht. Dieses Vorbringen ist somit als ins Leere gehend zurückzuweisen.

96      Da der einzige Klagegrund der Klägerin unbegründet ist, ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

97      Gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM und der Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Lausitzer Früchteverarbeitung GmbH trägt die Kosten.

Berardis

Czúcz

Popescu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Oktober 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.