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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

     vom 18. September 2003

in der Rechtssache T-241/02: Daniel Callebaut gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

    (Beamte ( Artikel 45 des Statuts ( Beförderung ( Abwägung der Verdienste)

    (Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-241/02, Daniel Callebaut, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Mondorf-les-Bains (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal, Rechtsanwälte, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und F. Clotuche-Duvieusart) wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger nicht in das Verzeichnis der wegen ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B2 im Beförderungsjahr 2001 in Betracht kommenden Beamten aufzunehmen, sowie der Entscheidung, ihn nicht zu befördern, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger ( Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin ( am 18. September 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - )ABl. C 247 vom 12.10.2002.