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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Koninklijke Coöperatie Cosun U. A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. August 2002

(Rechtssache T-240/02)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Die Koninklijke Coöperatie Cosun U. A. mit Sitz in Breda hat am 9. August 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte M. M. Slotboom und N. J. Helder.

Die Klägerin beantragt,

(die an das Königreich der Niederlande gerichtete Entscheidung vom 2. Mai 2002 der Europäischen Kommission C(2002) 1580 endg. in der Sache REM 19/01 für nichtig zu erklären;

(der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin erzeugte so genannten C-Zucker. Dieser Zucker muss spätestens ein Jahr nach dem Erzeugungsjahr aus der Gemeinschaft ausgeführt werden. Wenn dies nicht geschieht, werden nach der Verordnung Nr. 1785/811 und der Verordnung Nr. 2670/812 besondere Abgaben darauf erhoben.

1993 verkaufte die Klägerin C-Zucker an Dritte, die ihn aus der Gemeinschaft ausführen sollten. Die niederländische Zollfahndung stellte jedoch fest, dass bei den Transporten betrogen worden war und dass der C-Zucker in Wirklichkeit nicht aus der Gemeinschaft ausgeführt worden war. Die Klägerin wurde hierüber im Interesse der Untersuchung anfangs nicht informiert. Es wurde allerdings festgestellt, dass sie selbst nicht von dem Betrug betroffen war. Da sie aber von dem Betrug nicht informiert wurde, hatte sie keine Möglichkeit, den Zucker noch innerhalb der Frist auszuführen und auf diese Weise die besonderen Abgaben für nicht ausgeführten C-Zucker zu vermeiden.

Die Klägerin beantragte darum den Erlass der besonderen Abgaben auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1430/793, ersetzt durch die Verordnung Nr. 2913/924. Sie war der Auffassung, dass ihr keine Fahrlässigkeit oder Manipulation vorgeworfen werden könne und dass sie darüber hinaus in einer besonderen Situation gewesen sei, da sie nicht unmittelbar von dem Betrug informiert worden sei. In der angefochtenen Entscheidung lehnte die Kommission ihren Antrag auf Erlass ab.

Die Klägerin führt erstens an, dass die angefochtene Entscheidung gegen die Artikel 1 und 13 der Verordnung Nr. 1430/79 verstoße, da die Kommission die besonderen Abgaben nicht als eine Eingangs- oder Ausfuhrabgabe ansehe. Diese Abgaben fielen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1430/79 und könnten nicht erlassen werden. Nach Ansicht der Klägerin ist die Abgabe aber eine Eingangs- oder Ausfuhrabgabe und die Verordnung Nr. 1430/79 anwendbar. Sie meint, dass die Abgabe demselben Ziel wie ein Zoll diene und ebenso hoch wie ein Zoll sei. Also müsse nicht ausgeführter C-Zucker ebenso behandelt werden wie aus Drittländern eingeführter Zucker.

Die Klägerin führt weiter aus, dass die angefochtene Entscheidung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Billigkeitsprinzip verstoße. Die angefochtene Entscheidung führe dazu, dass sie insgesamt für einen eventuellen Erlass nicht in Betracht komme, auch wenn ihr keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne und sie sich in einer besonderen Situation befinde. Nach Ansicht der Klägerin wird sie hierdurch im Vergleich mit einem Unternehmen, das Erlass einer Eingangs- oder Ausfuhrabgabe beantrage, ungleich behandelt. Hierin bestehe darüber hinaus eine Lücke in ihrem Rechtsschutz. Diese Lücke verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

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1 - (Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177 vom 1.7.1981, S. 4).

2 - (Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262 vom 16.9.1981, S. 14).

3 - (Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175 vom 12.7.1979, S. 1).

4 - (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).