Language of document : ECLI:EU:T:2017:732

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

19. Oktober 2017(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Matrix light – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑87/17

Kuka Systems GmbH mit Sitz in Augsburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Maneth und Rechtsanwalt C. Huch-Hallwachs,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Dezember 2016 (Sache R 886/2016-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Matrix light als Unionsmarke

erlässt


DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter I. S. Forrester und E. Perillo (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 8. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 23. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Am 9. November 2015 meldete die Klägerin, die Kuka Systems GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Matrix light.

3        Die Marke wurde nach der im Verfahren vor dem EUIPO vorgenommenen Einschränkung für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 12 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in geänderter und revidierter Fassung beansprucht:

–        Klasse 7: „Maschinen zum Ergreifen, Bewegen und Positionieren von maschinellen Bauteilen und/oder Werkzeugen; Maschinen und Werkzeugmaschinen für Materialbearbeitung und Produktion; Maschinen zur Verbindung von Blechen und anderen Materialien; Schweißpressen, Nietmaschinen, Fügemaschinen, Falzmaschinen, Schraubmaschinen, Einpressmaschinen, Maschinen zum Aufbringen und Auftragen von Klebe-, Dicht- oder Beschichtungsmitteln, Schweißmaschinen; Maschinen für Transport und Förderung; Förderbänder, Plattenbänder, Rollenförderer, Ketten-, Schub- und Schwingförderer, pneumatische und hydraulische Fördergeräte; Roboter; fahrbare Plattformen (Maschinenteile); Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge), Kupplungen (ausgenommen solche für Landfahrzeuge), Werkstückträger für vorgenannte Fördergeräte und ‑anlagen, Werkzeugwechsler, maschinelle Dreh-, Wende-, Hub- und Umsetzgeräte sowie maschinell angetriebene Geräte zum Halten, Spannen und Greifen von Werkstücken, hydraulische Antriebe, maschinelle Apparate und Geräte zur Verbindung und Kopplung der Maschinen untereinander, Bedienungseinrichtungen für vorgenannte Maschinen; maschinelle Drehtische und Drehtrommeln; Anlagen, im Wesentlichen bestehend aus vorgenannten Maschinen und/oder Robotern; Anlagen für die Metall- und Kunststoffverarbeitung; Anlagen zur Herstellung und Montage von Karosserie, Fahrwerk, Antriebsstrang, Motoren, Getrieben und deren Einzelteilen; Schweißanlagen; Industrie- bzw. Schweißroboter zur Ausführung von Schweißarbeiten; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“;

–        Klasse 9: „Apparate und Instrumente zum Steuern und Regeln von Maschinen, Fertigungsanlagen, Robotern, fahrbaren Plattformen und Werkzeugen; elektrische/elektronische Bediengeräte für Maschinen und Werkzeuge“;

–        Klasse 12: „automatisch gesteuerte Fahrzeuge (AGV); Lager- und Transportfahrzeuge, auch fahrerlos; Fahrzeuge und Beförderungsmittel“;

–        Klasse 42: „technische Beratung; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Planung, Entwurf, Entwicklung und Aufbau von automatischen Fertigungsanlagen, Planung und Entwicklung von Montageanlagen und Montagewerken; Konstruktionsplanung, technische Projektplanungen“.

4        Die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen richten sich vor allem an Fachkreise auf dem Gebiet der Planung, des Entwurfs, der Entwicklung und des Aufbaus automatisierter Fertigungsanlagen und Montagewerke sowie der entsprechenden Maschinen und Maschinenteile.

5        Mit Entscheidung vom 6. April 2016 wies der Prüfer die Anmeldung für die in der vorstehenden Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) zurück.

6        Am 12. Mai 2016 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO eine Beschwerde gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) ein.

7        Mit Entscheidung vom 1. Dezember 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das angemeldete Wortzeichen für den englischsprachigen Teil der angesprochenen Verkehrskreise in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend sei und daher auch keine Unterscheidungskraft aufweise.

 Anträge der Parteien

8        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

9        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

10      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

11      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass die Bedeutung der Wörter, aus denen das fragliche Wortzeichen bestehe, weder klar noch eindeutig sei, ebenso wenig wie die des Wortbestandteils „matrix“ für sich genommen, das die Beschwerdekammer im Übrigen fehlerhaft übersetzt habe. Zudem könne kein hinreichend direkter und konkreter Bezug zwischen diesem Zeichen und den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen hergestellt werden. Die Beschwerdekammer könne auch keine klassenbezogene Prüfung der Waren und Dienstleistungen vornehmen, ohne nach den einzelnen Waren zu unterscheiden, und sich daher im Hinblick auf das Eintragungshindernis auch nicht mit einer pauschalen Begründung für jede dieser Klassen begnügen.

12      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

13      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

14      Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Vorschrift verfolgt somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31; vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 19. April 2016, Spirig Pharma/EUIPO [Daylong], T‑261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 17).

15      Des Weiteren werden Zeichen und Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, dienen können, als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30; vgl. auch Urteil vom 19. April 2016, Daylong, T‑261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Folglich fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der fraglichen Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 19. April 2016, Daylong, T‑261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (Urteile vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T‑367/02 bis T‑369/02, EU:T:2005:3, Rn. 31, und vom 19. April 2016, Daylong, T‑261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 20; vgl. auch entsprechend Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, EU:C:2004:86, Rn. 96, und vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, EU:C:2004:87, Rn. 37).


18      Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der in der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, ist selbst für die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt letztlich voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort wegen der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen nach ihrer lexikalischen Struktur geeignet ist, einen Eindruck zu erwecken, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der in ihren Bestandteilen enthaltenen Angaben entsteht, so dass die Neuschöpfung als solche über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse der fraglichen Wörter anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil vom 19. April 2016, Daylong, T‑261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Schließlich lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur anhand seiner Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 19. April 2016, Daylong, T‑261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 22).

20      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie von der Klägerin geltend gemacht, mit ihrer Feststellung, dass die Anmeldemarke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat.

 Zur ersten Rüge: keine klare und eindeutige Bedeutung des fraglichen Zeichens und kein direkter Bezug zu den in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

21      Was zunächst die angesprochenen Verkehrskreise betrifft, hat die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass es sich insbesondere um „Fachkreise, die sich mit der Planung, dem Entwurf, der Entwicklung und dem Aufbau [von] automatisierten Fertigungsanlagen und Montagewerken sowie den dazugehörigen Maschinen und Maschinenteilen auseinandersetzen“, handele, was die Klägerin nicht bestreitet. Diese gibt in ihrer Klageschrift im Übrigen an, die angesprochenen Verkehrskreise seien im vorliegenden Fall „Fachleute aus dem industriellen Maschinen- und Anlagenbau“.

22      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer jedoch vor, im Wesentlichen nur den englischsprachigen Teil der angesprochenen Verkehrskreise berücksichtigt zu haben. Für die Beurteilung des beschreibenden Charakters der Anmeldemarke komme es aber auf die Verkehrskreise an, die „zweifellos“ sowohl Englisch als auch Deutsch beherrschten.

23      Da sich die Anmeldemarke aus Worten zusammensetzt, die ausschließlich aus dem Englischen stammen, genügt hierzu jedoch die Feststellung, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin für die Beurteilung des Vorliegens eines absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 vor allem auf die englischsprachigen Verbraucher der Union abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2017, Intercontinental Exchange Holdings/EUIPO [BRENT INDEX], T‑430/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:198, Rn. 23 und 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Daher hat die Beschwerdekammer in Anbetracht der Art der betreffenden Waren und Dienstleistungen ohne Rechts- oder Beurteilungsfehler entschieden, dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um Fachkreise handelt und dass für die Beurteilung des etwaigen beschreibenden Charakters des fraglichen Wortzeichens vor allem auf die englischsprachigen Fachkreise abzustellen ist, was im Übrigen den deutschen Nutzer als solchen nicht notwendigerweise ausschließt.

25      Sodann ist für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zu prüfen, ob ausgehend von einem bestimmten Bedeutungsgehalt der Anmeldemarke aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Wortzeichen Matrix light und den Waren und Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung beantragt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2003, HERON Robotunits/HABM [ROBOTUNITS], T‑222/02, EU:T:2003:315, Rn. 38, und vom 27. Februar 2015, Universal Utility International/HABM [Greenworld], T‑106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Was erstens den Bedeutungsgehalt der Anmeldemarke betrifft, macht die Klägerin zunächst geltend, die Beschwerdekammer habe gegenüber dem vom Prüfer festgestellten Bedeutungsgehalt einen „unterschiedlichen“ und „abweichenden“ Bedeutungsgehalt festgestellt, so dass das fragliche Wortzeichen mangels klarer und eindeutiger Bedeutung für die betreffenden Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend sein könne.

27      Einleitend ist festzustellen, dass die Klägerin mit dieser Argumentation nicht ausdrücklich die Auffassung vertritt, dass das Zeichen Matrix light nicht – wie die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung angenommen hat – „leichte Metallform zum Ausgießen“ oder „nicht sperrige Metallform zum Ausgießen“ bedeuten könne. Sie macht vielmehr der Sache nach geltend, dass das Zeichen für die Waren und Dienstleistungen deshalb nicht ausschließlich beschreibend sein könne, weil mehrere Deutungen dieses Zeichens möglich seien, wie die unterschiedlichen Beurteilungen durch den Prüfer des Antrags in erster Instanz und die Beschwerdekammer in zweiter Instanz zeigten.


28      Doch ist der Umstand, dass die Beschwerdekammer nicht zur gleichen Beurteilung gelangte wie der Prüfer, für sich genommen nicht geeignet, den Standpunkt der Beschwerdekammer in Frage zu stellen, da diese gerade die Aufgabe hat, die vom Prüfer vorgenommene Beurteilung, wenn sie mit dieser befasst worden ist, abzuändern. Dieser Umstand genügt entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht, um zu belegen, dass die aus Fachleuten bestehenden angesprochenen Verkehrskreise in diesem Zeichen nicht eindeutig eine Beschreibung der betreffenden Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale erkennen könnten. Auch dass der Prüfer in seiner Beanstandung und in seiner ablehnenden Entscheidung über die Eintragung nicht zu der gleichen Auslegung des fraglichen Zeichens gelangt sein soll – wenn dies als erwiesen unterstellt wird –, kann nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung berühren, die nicht die Entscheidung des Prüfers ist, da das Gericht ausschließlich mit der Entscheidung der Beschwerdekammer befasst ist.

29      Jedenfalls steht der Umstand, dass mehrere Deutungen eines Zeichens möglich sind, der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht entgegen, da die Anmeldemarke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn sie in einer ihrer möglichen Bedeutungen im Sinne dieser Vorschrift für die Waren und Dienstleistungen beschreibend ist (vgl. Urteil vom 26. Mai 2016, Bimbo/EUIPO [THE SNACK COMPANY], T‑331/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:323, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Im Übrigen kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die drei Deutungen des fraglichen Wortzeichens, zu denen das EUIPO nacheinander gelangt sei, „völlig unterschiedlich und grundverschieden“ seien, da der Prüfer im Rahmen seiner Beanstandung zunächst angenommen hat, der Ausdruck „Matrix light“ bezeichne eine „leichte Version der Grundsubstanz“ oder eine „leichte Substanz, in der andere Bestandteile eingebettet sind“, und dann in seiner Ablehnungsentscheidung festgestellt hat, dass sich dieser Ausdruck auf eine „leichte Matrixmaterie“ beziehe, während die Beschwerdekammer der Auffassung war, dieser Ausdruck bezeichne eine „leichte Metallform zum Ausgießen“.

31      Die Klägerin rügt gleichwohl, dass die Beschwerdekammer in der Sache R 2504/2015-4 ihrer Anmeldung der Marke MATRIX KAROSSERIEBAU für Waren und Dienstleistungen stattgegeben habe, die „fast identisch“ mit denen seien, für die das hier in Rede stehende Wortzeichen angemeldet werde, und daher im Einklang damit die vorliegende Anmeldung nicht zurückweisen könne. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdekammer „in ihrer Entscheidungsbegründung auf die Argumentation der Klägerin in diesem Parallelfall sowie in einem weiteren Parallelfall betreffend das Anmeldezeichen ‚MATRIX BODY SHOP‘ ausdrücklich, wenngleich in sehr irreführender Weise, Bezug nimmt und die dortige Argumentation der Klägerin offenbar sogar mit der Argumentation im vorliegenden Verfahren verwechselt“.


32      Das letztgenannte Argument ist ohne Weiteres als unerheblich zurückzuweisen. Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung in deren Rn. 8 bis 25 ergibt sich nämlich nicht, dass die Beschwerdekammer die Anmeldung der streitigen Marke unter Zugrundelegung der Argumentation zurückgewiesen hat, die die Klägerin in anderen – vergangenen oder noch anhängigen – Verfahren vor dem EUIPO vorgetragen hat. Dass die Beschwerdekammer in Rn. 4 der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts auf die Argumentation Bezug genommen hat, die die Klägerin in einem anderen Verfahren entwickelt hat, hat jedenfalls, selbst wenn es sich um einen Irrtum der Beschwerdekammer gehandelt haben sollte, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

33      Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 und nicht nach der vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (Urteile vom 16. Februar 2000, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], T‑122/99, EU:T:2000:39, Rn. 60 und 61, vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T‑32/00, EU:T:2000:283, Rn. 46 und 47, und vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T‑281/02, EU:T:2004:198, Rn. 35) und dass das EUIPO daher nicht durch seine früheren Entscheidungen gebunden ist (Urteil vom 22. März 2017, BRENT INDEX, T‑430/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:198, Rn. 43).

34      Somit kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf eine Entscheidung der Beschwerdekammer über eine ihrer anderen Anmeldungen berufen. Jedenfalls macht im vorliegenden Fall in der früheren Anmeldung, auf die die Klägerin hier verweist, ohne Zweifel gerade das Wort „Karosseriebau“ den Unterschied. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin konnte oder sogar musste die Beschwerdekammer berücksichtigen, dass die Anmeldemarke im vorliegenden Fall – anders als die Marke MATRIX KAROSSERIEBAU – ausschließlich aus Wörtern zusammengesetzt war, die aus dem Englischen stammen.

35      Zwar muss das EUIPO nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung im Rahmen der Prüfung der bei ihm eingehenden Anmeldungen die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen, insbesondere wenn sie von demselben Unternehmen eingereicht wurden, und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74, und vom 25. September 2015, August Storck/HABM [2good], T‑366/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:697, Rn. 38). Dies ändert jedoch nichts daran, dass dieser Grundsatz mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen ist (Urteil vom 26. Mai 2016, THE SNACK COMPANY, T‑331/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:323, Rn. 53), das u. a. aus Gründen der Rechtssicherheit erfordert, dass die Prüfung der Anmeldung eines Zeichens als Marke unter strenger und umfassender Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage von auf die tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls zugeschnittenen Kriterien erfolgt, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken gerade zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77, und vom 25. September 2015, 2good, T‑366/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:697, Rn. 40).

36      Selbst wenn man annimmt, dass die frühere Eintragung der Unionsmarke, auf die sich die Klägerin beruft, auf der Grundlage einer zutreffenden Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts erfolgt ist, lässt dies somit entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht den Schluss zu, dass eine ebenso zutreffende Anwendung dieser Bestimmungen auf den vorliegenden Fall das EUIPO hätte veranlassen müssen, die angemeldete Marke einzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2016, THE SNACK COMPANY, T‑331/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:323, Rn. 54). Im Übrigen ist unstreitig, dass sich die beiden in Rede stehenden Zeichen gerade in ihrer sprachlichen Formulierung und unabhängig von der Bedeutung, die die Wörter „light“ im Englischen und „Karosseriebau“ im Deutschen haben können, klar voneinander unterscheiden.

37      Die Klägerin trägt zudem vor, das Wort „Matrix“ bedeute „Metallgussform für Druckbuchstaben“ und nicht, wie von der Beschwerdekammer unzutreffend angenommen, „Metallform zum Ausgießen“. Das Wort „Matrix“ gehe etymologisch nämlich auf das Druckwesen zurück und bezeichne, wie aus der englischen Fassung der Online-Enzyklopädie Wikipedia hervorgehe, seit seiner Entstehung im Mittelalter die Herstellung einer Druckvorlage, mit der „einzelne Buchstaben, die als Lettern bezeichnet und beim Bleisatz verwendet werden, ausgegossen werden können, indem geschmolzenes Metall in als Matrizen bezeichnete Messingformen gegossen wird“.

38      Daher könne die Anmeldemarke, die sich auf „die modernste[n] Maschinen … für die industrielle Fertigung“ beziehe, aus Sicht eines Publikums, bei dem es sich um „Fachleute aus dem industriellen Maschinen- und Anlagenbau“ handele, für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden sei, nicht beschreibend sein. Allenfalls werde ein solches Publikum das Wort „Matrix“ mit einer seiner neuzeitlichen Bedeutungen, etwa aus der Mathematik, der Biologie, der Technik sowie dem Filmwesen und den gleichnamigen Filmen, in Verbindung bringen. Jedenfalls sei nicht dargetan, dass die maßgeblichen Verkehrskreise überhaupt eine Analyse der Anmeldemarke vornähmen, bei der sie jeden Bestandteil einzeln betrachteten, und ohne Weiteres davon ausgingen, dass die Marke ausschließlich auf die Definition zurückgehe, die die Beschwerdekammer unter Hinweis auf die etwa im Online-Lexikon Collins dargestellte Etymologie gewählt habe.


39      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin, um die Deutung der Anmeldemarke, zu der die Beschwerdekammer gelangt ist, in Frage zu stellen, lediglich gegen deren Auslegung des Wortbestandteils „Matrix“ wendet. Da es für die Beurteilung des beschreibenden Charakters einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke auf die Bedeutung des Zeichens ankommt, die sich aus der Gesamtheit der Bestandteile ergibt, aus denen sich diese Wortneuschöpfung zusammensetzt, vermag die Klägerin, wenn sie nicht die Auslegung des Bestandteils „light“ oder der beiden Bestandteile als Gesamtheit beanstandet, die Stichhaltigkeit der in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Feststellung, dass das fragliche Zeichen für die in der Unionsmarkenanmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, nicht zu erschüttern.

40      Des Weiteren hat die Klägerin unstreitig die Eintragung eines Wortzeichens, das das Wort „Matrix“ enthält, selbst gewählt und beantragt, wobei sie – wie ihre eigene Argumentation in diesem Stadium des Verfahrens belegt – wusste, dass sich dieses Wort allgemein auf verschiedene Gegenstände, Funktionen und Dienste sowie auf verschiedene wissenschaftliche oder künstlerische Begriffe bezieht. Somit kann der Umstand, dass „Matrix“, wie die Klägerin vorträgt, grundsätzlich „Metallgussform für Druckbuchstaben“ bedeuten kann, für sich genommen auch nicht ausreichen, um die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung in Frage zu stellen, da sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nicht abstrakt, sondern anhand der Wahrnehmung des Zeichens durch die angesprochenen Verkehrskreise – zumal wenn es sich um ein Fachpublikum handelt – und der für die Anmeldemarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist.

41      Folglich geht die Argumentation der Klägerin ins Leere, da die Beschwerdekammer das Wort „Matrix“ gerade nicht in einem auf das Druckwesen beschränkten Sinne verstanden hat. Somit trägt die Klägerin zur Stützung ihrer Rüge keine Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, die Stichhaltigkeit der von der Beschwerdekammer im Rahmen ihrer Beurteilung des beschreibenden Charakters der Anmeldemarke vorgenommenen Auslegung dieses Wortes in Frage zu stellen oder einen offensichtlichen Fehler in dieser Beurteilung darzutun.

42      Da nicht ausdrücklich bestritten wird, dass das Wort „light“ für die angesprochenen Verkehrskreise „leicht“ oder „nicht sperrig“ bedeuten kann, wie die Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung unter Heranziehung des Online-Lexikons Collins festgestellt hat, ist die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung folglich zu bestätigen. Diese hat in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung weiter festgestellt, dass das Zeichen in seiner Gesamtheit nicht mehr als die Summe seiner Bestandteile darstelle und von den maßgeblichen Fachkreisen, die die von der Klägerin vertriebenen Produkte kennen dürften, als „leichte Metallform zum Ausgießen“ oder „nicht sperrige Metallform zum Ausgießen“ verstanden werde. In Anbetracht ihrer Struktur, die lediglich in der Aneinanderreihung der Wörter „Matrix“ und „light“ besteht, die durch ein Leerzeichen getrennt sind, erweckt die Anmeldemarke bei einem Fachpublikum keinen Eindruck, der von dem durch die bloße Kombination der Wörter hervorgerufenen hinreichend stark abweicht, um die Bedeutung oder die Tragweite des Zeichens zu verändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2008, Duro Sweden/HABM [EASYCOVER], T‑346/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:496, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt umso mehr, als der Verbraucher dem Anfangsteil von Wörtern normalerweise größere Bedeutung beimisst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM – González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T‑183/02 und T‑184/02, EU:T:2004:79, Rn. 81), so dass es nicht fernliegend erscheint, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die auf die Entwicklung und den Aufbau von Montagewerken spezialisiert sind, das fragliche Wortzeichen im Wesentlichen als Bezugnahme auf eine „Metallform zum Ausgießen“ auffassen werden, ohne dass das andere Wort der Marke für sie ausschlaggebend ist, um einen Bezug zu den in der Anmeldung beanspruchten Waren herzustellen.

43      Was zweitens die Art des Zusammenhangs zwischen der Anmeldemarke und den betreffenden Waren und Dienstleistungen betrifft, ist die Klägerin der Auffassung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise keinen unmittelbaren Bezug zwischen der Anmeldemarke und den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen herstellen könnten. Hierfür führt sie vier Gründe an. Erstens seien die „Metallformen zum Ausgießen“ der Klasse 6 der Nizza-Klassifikation als solche nicht von der Anmeldung erfasst. Zweitens hätten die von der Anmeldung erfassten Waren der Klassen 7 und 9 entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer keinen unmittelbaren Bezug zu „Metallformen zum Ausgießen“. Drittens seien die von der Anmeldung erfassten Waren der Klasse 12 entgegen der Feststellung der Beschwerdekammer keine „Endprodukte“ aus „Metallformen zum Ausgießen“. Solche Endprodukte könnten nämlich nur „Gussteile“ oder „vergleichbare Teile“ sein. Erfasst seien somit nicht die von der Anmeldung gedeckten „Fahrzeuge“ dieser Klasse, es sei denn, man verlange von den maßgeblichen Verkehrskreisen „erhebliche gedankliche Zwischenschritte“, um einen Zusammenhang zwischen der Marke und diesen Produkten herzustellen. Viertens sei auch kein direkter Bezug zwischen den von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen der Klasse 42 und „leichten Metallformen zum Ausgießen von Fahrzeugen“ ersichtlich. Die Beschwerdekammer erläutere auch nicht, inwiefern dies der Fall sei, und mache lediglich – ohne weitere Erläuterung – geltend, dass es sich bei diesen Dienstleistungen um „technische Beratung“ handele.

44      Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die Klägerin den beschreibenden Charakter des fraglichen Wortzeichens nicht mit Erfolg mit der Begründung in Abrede stellen kann, dass die „Metallformen zum Ausgießen“ der Klasse 6 der Nizza-Klassifikation als solche nicht von der Anmeldung erfasst seien.


45      Ein Zeichen ist nämlich nicht nur dann im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend für eine Ware, wenn es diese Ware ausdrücklich bezeichnet, sondern auch dann, wenn es, wie oben in Rn. 16 ausgeführt, von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar so aufgefasst werden kann, dass es Informationen zu dieser Ware liefert, d. h., einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit der betreffenden Ware aufweist, so dass sie unmittelbar eine Beschreibung dieser Ware oder einfach eines oder mehrerer ihrer Merkmale erkennen können.

46      Des Weiteren wendet sich die Klägerin gegen die in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung der Beschwerdekammer, dass es sich bei den von der Anmeldung erfassten Waren der Klassen 7 und 9 um „Metallformen zum Ausgießen“ handeln könne. Sie bringt jedoch keine Belege bei, die diese Schlussfolgerung entkräften könnten. Zudem ist die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung zu bestätigen, weil die Anmeldung nur Hilfsmaschinen und ‑geräte betrifft, die in einem engen Zusammenhang mit „Metallformen“ stehen können, wie etwa Maschinen zum Ergreifen, Maschinen für die Materialbearbeitung oder Maschinen zur Herstellung und Montage von Karosserie oder Fahrwerk oder entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch Fügemaschinen, wobei sämtliche dieser Maschinen in Klasse 7 fallen.

47      Die gleichen Erwägungen gelten für die in der Anmeldung beanspruchten Waren der Klasse 9, soweit sie sich auf Apparate und Instrumente zum Steuern und Regeln von Maschinen, Fertigungsanlagen, Robotern, fahrbaren Plattformen und Werkzeugen, die für das Ausgießen verwendet werden können, beziehen.

48      Daher ist festzustellen, dass das fragliche Zeichen für die in der Unionsmarkenanmeldung beanspruchten Waren der Klassen 7 und 9 beschreibend ist.

49      In diesem Zusammenhang ist der von der Klägerin behauptete Umstand, dass die Verwendung der fraglichen Waren zur Herstellung derartiger „Metallformen“ nur theoretisch sei, selbst unter der Annahme, dass er erwiesen ist, nicht geeignet, dieses Ergebnis zu widerlegen. Es ist nämlich nicht notwendig, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, für die in der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen oder für die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen tatsächlich beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer/HABM [CHROMA], T‑281/09, EU:T:2010:537, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).


50      Hinsichtlich der Waren der Klasse 12 hat die Beschwerdekammer ebenfalls zutreffend befunden, dass sie Endprodukte aus Waren der Klassen 7 und 9 darstellten. Tatsächlich können diese Waren, soweit es sich um „Fahrzeuge“ handelt, mit Hilfe von „Metallformen zum Ausgießen“ oder, soweit es sich um „automatisch gesteuerte“ oder „fahrerlose“ Fahrzeuge handelt, mit Hilfe von „leichten Metallformen zum Ausgießen“ hergestellt werden, die somit Informationen zur Art der Waren der Klasse 12 liefern können. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann es sich bei den Waren, die mit solchen Metallformen hergestellt werden, nicht nur um „Gussteile“, sondern auch um Fahrzeuge und Beförderungsmittel handeln, die gerade durch das Zusammenfügen solcher Gussteile entstehen. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden somit einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu dem fraglichen Zeichen herstellen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sind hierfür keine „erheblichen gedanklichen Zwischenschritte“ notwendig. Folglich ist das fragliche Zeichen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren der Klasse 12 beschreibend.

51      Die Dienstleistungen der Klasse 42 schließlich können, soweit sie insbesondere die Planung, den Entwurf oder die Entwicklung und den Aufbau von automatischen Fertigungsanlagen, Montageanlagen und Montagewerken erfassen, von einem aus Fachleuten der Branche bestehenden Publikum dahin aufgefasst werden, dass sie sich auf die in der Anmeldung bezeichneten Dienstleistungen beziehen, da sie dazu dienen können, den Aufbau von „Metallformen zum Ausgießen von Fahrzeugen“ konkret zu ermöglichen und zu unterstützen.

52      Daher weisen die Dienstleistungen der technischen Beratung der Klasse 42, wie die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu dem fraglichen Zeichen auf. Dieses wird nämlich von den angesprochenen Fachkreisen als Hinweis auf die Bestimmung dieser Dienstleistungen der technischen Beratung und Studien als akzessorische Dienstleistungen zu den von der streitigen Marke bezeichneten „leichte Metallformen zum Ausgießen“ verstanden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2005, Wilfer/HABM [ROCKBASS], T‑315/03, EU:T:2005:211, Rn. 67 und 68).

53      Selbst wenn unterstellt würde, dass die angefochtene Entscheidung – wie die Klägerin vorträgt – insoweit nicht ausreichend begründet ist, könnte das dieses Ergebnis nicht in Frage stellen, weil dieses Vorbringen jedenfalls nicht die inhaltliche Richtigkeit der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung des beschreibenden Charakters der streitigen Marke berührt.

54      Nach alledem weist das Wortzeichen Matrix light in seiner Gesamtheit aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den in der Anmeldung genannten Waren und Dienstleistungen auf und beschreibt, wie die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, die Art und den Ort der Verwendung der Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9 und 42 sowie das daraus gefertigte Endprodukt der Klasse 12.

55      Die erste Rüge des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

 Zur zweiten Rüge: fehlende Prüfung und unzureichende Begründung

56      Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin zwar geltend macht, die Beschwerdekammer habe es unterlassen, „die in Rede stehenden Schutzhindernisse anhand der konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu prüfen, wie dies jedoch notwendig und erforderlich gewesen wäre“, aber im Rahmen dieses Vorbringens lediglich, ohne dies näher zu präzisieren, auf die Rechtsprechung verweist und nicht die erforderlichen Angaben macht, um den Richter in die Lage zu versetzen, die Begründetheit dieses Vorbringens zu beurteilen. Soweit sie hinzufügt, die Entscheidung sei nicht hinreichend begründet, weil sie für jede einzelne beanspruchte Ware und Dienstleistung statt nur pauschal hätte begründet werden müssen, ist diese Argumentation, die – wie bereits oben in Rn. 53 hervorgehoben – nicht die inhaltliche Richtigkeit dieser Entscheidung berührt, unabhängig von der Prüfung des beschreibenden Charakters des fraglichen Zeichens zu beurteilen. Somit ist diese Argumentation, die sich auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung bezieht, an dieser Stelle unerheblich.

57      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, zwar grundsätzlich in Bezug auf jede der betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu begründen, doch kann sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. Urteile vom 29. November 2016, Chic Investments/EUIPO [eSMOKING WORLD], T‑617/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:679, Rn. 80 und 81 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. März 2017, BRENT INDEX, T‑430/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:198, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Im Rahmen ihrer Rüge verweist die Klägerin jedoch auch insoweit lediglich auf die Rechtsprechung, ohne die Tatsachen und die Argumente anzugeben, die deren Heranziehung im vorliegenden Fall konkret rechtfertigen.

59      Jedenfalls sind die Waren der Klassen 7, 9 und 12 sowie die Dienstleistungen der Klasse 42, wie oben in den Rn. 43, 44 und 45 ausgeführt, innerhalb der jeweiligen Klasse gleicher Natur, so dass sich der beschreibende Charakter dem betreffenden Verbraucher, wie gerade dargelegt, hinreichend direkt und konkret darstellt und die Beschwerdekammer daher ihre Entscheidung im Hinblick auf das Eintragungshindernis aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 für die von der Anmeldemarke betroffenen Klassen jeweils pauschal begründen durfte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2016, THE SNACK COMPANY, T‑331/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:323, Rn. 40).

60      Nach alledem sind die zweite Rüge des ersten Klagegrundes und damit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

61      Da das fragliche Zeichen nach Ansicht der Klägerin nicht beschreibend ist, habe die Beschwerdekammer nicht den Schluss ziehen dürfen, dass es als „rein beschreibende Angabe“ keine Unterscheidungskraft aufweise, und die Eintragung der Marke nicht aus diesem Grund auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ablehnen dürfen. Dem fraglichen Zeichen fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft, und es eigne sich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen.

62      Jedoch war die Eintragung des fraglichen Zeichens, da es, wie die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend ist (vgl. oben, Rn. 54), auch wegen fehlender Unterscheidungskraft abzulehnen (Urteile vom 11. Februar 2010, Deutsche BKK/HABM [Deutsche BKK], T‑289/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:36, Rn. 53, und vom 15. Januar 2015, MEM/HABM [MONACO], T‑197/13, EU:T:2015:16, Rn. 67).

63      Soweit die Klägerin schließlich vorträgt, dass die Bejahung dieses Eintragungshindernisses nicht begründet worden sei, vermag diese Rüge, die sich auf die Begründung und nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bezieht, das von der Beschwerdekammer festgestellte Fehlen der Unterscheidungskraft nicht in Frage zu stellen.

64      Jedenfalls ist das fragliche Zeichen, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 klar ergibt, bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt, so dass eine solche Rüge auch aus diesem Grund keinen Einfluss auf die Entscheidung über den Rechtsstreit hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2016, Meissen Keramik/EUIPO [MEISSEN KERAMIK], T‑776/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:617, Rn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

66      Dementsprechend ist die Klage abzuweisen.


 Kosten

67      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Kuka Systems GmbH trägt die Kosten.

Frimodt Nielsen

Forrester

Perillo

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Oktober 2017.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      A. M. Collins


*      Verfahrenssprache: Deutsch.