Language of document : ECLI:EU:T:2014:887

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

16. Oktober 2014(*)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2011 – Multiplikationssätze – Kontradiktorisches Verfahren“

In der Rechtssache T‑26/14 P

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 5. November 2013, Schönberger/Rechnungshof (F‑14/12, SlgÖD, EU:F:2013:167), wegen Aufhebung dieses Urteils,

Peter Schönberger, wohnhaft in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Mader,

Rechtsmittelführer,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Rechnungshof der Europäischen Union, vertreten durch B. Schäfer und I. Ní Riagáin Düro als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter A. Dittrich (Berichterstatter) und S. Frimodt Nielsen,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens

folgendes

Urteil

1        Mit seinem gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, Herr Peter Schönberger, die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 5. November 2013, Schönberger/Rechnungshof (F‑14/12, SlgÖD, EU:F:2013:167, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofs der Europäischen Union vom 26. Mai 2011, ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2011 nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern, abgewiesen hat (im Folgenden: streitige Entscheidung).

 Sachverhalt

2        Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird in den Rn. 7 bis 15 des angefochtenen Urteils wie folgt wiedergegeben:

„7      Der Kläger war als damaliger Beamter des Europäischen Parlaments der Besoldungsgruppe A 5 in der Generaldirektion ‚Ausschüsse und Delegationen‘ ab dem 1. Januar 2002 im dienstlichen Interesse zum Rechnungshof abgeordnet.

8      Am 1. Mai 2004 wurde die Besoldungsgruppe A 5 des Klägers in A*11 umbenannt.

9      Am 1. Januar 2005 wurde der Kläger vom Parlament nach Besoldungsgruppe A*12 befördert, die mit Wirkung vom 1. Mai 2006 in AD 12 umbenannt wurde.

10      Seit dem 1. Januar 2007 ist der Kläger Beamter des Rechnungshofs.

11      In der Mitteilung an das Personal Nr. 76/2010 vom 15. Dezember 2010 über die Beförderungskriterien im Beförderungsverfahren 2011 wies der Generalsekretär des Rechnungshofs in Abschnitt IV (‚Die vom Paritätischen Beförderungsausschuss erlassenen Kriterien‘) auf den Grundsatz der Abwägung der Verdienste hin und führte aus: ‚Nach den [Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union] wird für normale Laufbahnen eine durchschnittliche Beförderungsrate im Vier- bis Fünfjahresrhythmus zugrunde gelegt.‘ Dabei führte er als einschlägige Statutsbestimmungen in einer Fußnote insbesondere Art. 6 Abs. 2 des Statuts [der Beamten der Europäischen Union] und Art. 9 des Anhangs XIII [dieses] Statuts an.

12      In der Mitteilung an das Personal Nr. 37/11 vom 11. April 2011 über die Beförderungen nach den Besoldungsgruppen AD 13 und AD 14 im Beförderungsverfahren 2011 gab der Generalsekretär des Rechnungshofs bekannt, dass für die Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 drei Stellen zur Verfügung stünden. Weiter hieß es in dieser Mitteilung, dass die einzelnen Beförderungsentscheidungen ‚jeweils auf der Grundlage eines Vorschlags einer Vorbereitungsgruppe [ergehen]‘ und dass die Vorbereitungsgruppe ‚die vom Paritätischen Beförderungsausschuss für das Beförderungsverfahren 2011 festgelegten, in der Mitteilung an das Personal Nr. 76/2010 vom 15. Dezember 2010 bekanntgegebenen Kriterien [anwendet]‘.

13      In der Mitteilung an das Personal Nr. 43/2011 vom 26. Mai 2011 gab der Generalsekretär des Rechnungshofs die vom Rechnungshof als Anstellungsbehörde erstellte Liste der drei nach Besoldungsgruppe AD 13 beförderten Beamten bekannt. Der Name des Klägers stand nicht auf dieser Liste …

14      Mit Vermerk vom 30. Juli 2011 legte der Kläger gegen die streitige Entscheidung Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts [der Beamten der Europäischen Union] ein.

15      Mit Entscheidung vom 18. November 2011 wies der Rechnungshof die Beschwerde zurück.“

 Verfahren im ersten Rechtszug und angefochtenes Urteil

3        Mit Schriftsatz, der am 4. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, erhob der Rechtsmittelführer eine Klage, die unter dem Aktenzeichen F‑14/12 in das Register eingetragen wurde, auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

4        Der Kläger beantragte im ersten Rechtszug (angefochtenes Urteil, Rn. 17),

–        die streitige Entscheidung aufzuheben;

–        die Entscheidung vom 18. November 2011 über die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben;

–        dem Rechnungshof die Kosten aufzuerlegen.

5        Der Rechnungshof beantragte im ersten Rechtszug, die Klage als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen (angefochtenes Urteil, Rn. 18).

6        Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage als ausschließlich gegen die streitige Entscheidung gerichtet angesehen und sodann die beiden vom Kläger zur Stützung seines Antrags auf Aufhebung der streitigen Entscheidung angeführten Klagegründe zurückgewiesen und deshalb die Klage insgesamt abgewiesen.

7        Zum Ersten hat es in den Rn. 37 bis 50 des angefochtenen Urteils den ersten Klagegrund einer Verletzung von Art. 6 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) zurückgewiesen, ohne über dessen Zulässigkeit zu entscheiden. Mit diesem Klagegrund machte der Kläger nach Rn. 46 des angefochtenen Urteils geltend, angesichts der Zahl der Beamten, die in Besoldungsgruppe AD 12 im aktiven Dienst gestanden hätten und zum 1. Januar 2010 für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 in Betracht gekommen seien, hätte der Rechnungshof im Beförderungsverfahren 2011 13 Stellen und nicht, wie geschehen, nur drei Stellen für die Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 zur Verfügung stellen müssen.

8        Hierzu hat das Gericht für den öffentlichen Dienst ausgeführt, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 des Statuts die Anzahl der Planstellen je Besoldungs- und Funktionsgruppe in einem Stellenplan festgelegt sei, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt sei. Dieser Stellenplan gewährleiste nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Statuts unbeschadet des in Art. 45 festgelegten Grundsatzes einer Beförderung aufgrund der Verdienste, dass für jedes Organ die Zahl der zum 1. Januar eines jeden Jahres freien Stellen in jeder Besoldungsgruppe der Zahl der Beamten im aktiven Dienst entspreche, die sich zum 1. Januar des Vorjahrs in der jeweils niedrigeren Besoldungsgruppe befunden hätten, wobei die letztgenannte Zahl mit den in Anhang I Abschnitt B des Statuts für diese Besoldungsgruppe festgelegten Sätzen multipliziert werde. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Statuts würden die in diesem Anhang festgelegten Sätze ab dem 1. Mai 2004 auf der Grundlage eines Fünfjahresdurchschnitts angewandt (angefochtenes Urteil, Rn. 38).

9        Daraus hat das Gericht für den öffentlichen Dienst den Schluss gezogen, dass die Organe nicht gewährleisten müssten, dass die Zahl der für die Beförderung nach einer bestimmten Besoldungsgruppe vorhandenen freien Stellen in jedem Beförderungsjahr genau der Zahl der Beamten im aktiven Dienst entspreche, die sich zum 1. Januar des Jahres vor dem Beförderungsverfahren in der jeweils niedrigeren Besoldungsgruppe befunden hätten, wobei die letztgenannte Zahl mit dem in Anhang I Abschnitt B des Statuts für diese Besoldungsgruppe festgelegten Satz multipliziert werde. Die Organe bräuchten lediglich dafür zu sorgen, dass die Gesamtzahl der freien Stellen je Fünfjahreszeitraum der Summe der freien Stellen entspreche, die sich aus der Anwendung des in Anhang I Abschnitt B des Statuts für die jeweilige Besoldungsgruppe festgelegten Satzes auf jedes der fünf Beförderungsverfahren dieses Fünfjahreszeitraums ergäbe (angefochtenes Urteil, Rn. 39 und 40).

10      In den Rn. 41 bis 44 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt, dass Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts u. a. für Beförderungen nach Besoldungsgruppe AD 13 bis zum 30. April 2011 jährlich steigende Sätze vorsehe, die sich von denen in Anhang I Abschnitt B des Statuts unterschieden. Diese Bestimmung sei aber nicht so auszulegen, dass die Verwaltung verpflichtet würde, für jedes von diesem Artikel erfasste Beförderungsverfahren die Zahl der freien Stellen genau der Zahl der Beamten im aktiven Dienst anzupassen, die sich zum 1. Januar des Jahres vor dem Beförderungsverfahren in der Besoldungsgruppe AD 12 befunden hätten, wobei die letztgenannte Zahl mit dem in Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts für diese Besoldungsgruppe festgelegten Satz multipliziert werde.

11      Da das Beförderungsjahr 2011 Teil des Fünfjahreszeitraums sei, der im Fall des Rechnungshofs die Beförderungsjahre 2010 bis 2014 umfasse, stelle der Umstand, dass im Jahr 2011 nur drei Beförderungsstellen zur Verfügung gestanden hätten, für sich genommen keinen Verstoß gegen Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts dar. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat klargestellt, dass der Rechnungshof letztlich im Rahmen des letzten Beförderungsjahrs des streitigen Fünfjahreszeitraums, d. h. im Beförderungsjahr 2014, für die Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 eine so große Zahl von Stellen verfügbar zu machen haben werde, dass die Zahl der in den Beförderungsjahren 2010 bis 2014 für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 verfügbaren Stellen am Ende der Summe der Stellen entspreche, die auf der Grundlage einer strikten Anwendung der in Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts und in Anhang I Abschnitt B des Statuts festgelegten Sätze in jedem dieser aufeinanderfolgenden Beförderungsjahre zur Verfügung gestellt worden wären (angefochtenes Urteil, Rn. 48 und 49).

12      Zum Zweiten hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 55 bis 59 des angefochtenen Urteils den zweiten Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zurückgewiesen. Es könne nicht angenommen werden, dass sich der Kläger in einer vergleichbaren Situation wie die Beamten befinde, die in Beförderungsverfahren vor dem des Jahres 2011 nach Besoldungsgruppe AD 13 befördert worden seien. Im Übrigen könnten etwaige Unterschiede zwischen den Maßnahmen der Organe nach ständiger Rechtsprechung von Beamten eines anderen Organs nicht zur Stützung eines Klagegrundes angeführt werden, mit dem die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung geltend gemacht werde.

 Verfahren vor dem Gericht und Anträge der Verfahrensbeteiligten

13      Mit Schriftsatz, der am 8. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rechtsmittelführer das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

14      Am 4. April 2014 hat der Rechnungshof die Rechtsmittelbeantwortung eingereicht.

15      Am 28. April 2014 ist das schriftliche Verfahren geschlossen worden, ohne dass der Rechtsmittelführer einen Antrag nach Art. 143 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts auf Ergänzung der Rechtsmittelschrift durch eine Erwiderung gestellt hätte.

16      Das Gericht (Rechtsmittelkammer) hat auf Bericht des Berichterstatters festgestellt, dass die Verfahrensbeteiligten binnen einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, keinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt haben, und beschlossen, gemäß Art. 146 der Verfahrensordnung ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

17      Der Rechtsmittelführer beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        seinen Anträgen im ersten Rechtszug stattzugeben;

–        dem Rechnungshof die Kosten aufzuerlegen.

18      Der Rechnungshof beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen,

–        dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

19      Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf sieben Gründe. Die ersten sechs betreffen die Zurückweisung seines ersten Klagegrundes durch das Gericht für den öffentlichen Dienst, während sich der siebte auf die Zurückweisung seines zweiten Klagegrundes bezieht.

20      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst es versäumt habe, über den ersten Klagegrund zu entscheiden, wonach im Beförderungsjahr 2011 mit nur drei für Beförderungen verfügbaren Stellen der im Statut vorgegebene Fünfjahresdurchschnitt für die Jahre 2007 bis 2011 um zehn Stellen verfehlt worden sei. Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Position der Parteien verfälscht, indem es die Beförderungsjahre 2010 bis 2014 zum streitigen Fünfjahreszeitraum erklärt habe. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt, weil dem Rechtsmittelführer keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu dem vom Gericht für den öffentlichen Dienst als relevant unterstellten Fünfjahreszeitraum Stellung zu nehmen, während mit dem vierten Rechtsmittelgrund ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht wird, da das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht begründet habe, warum der Fünfjahreszeitraum 2010 bis 2014 als Bezugszeitraum anzunehmen sein solle. Mit dem fünften und dem sechsten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer zum einen, das Gericht für den öffentlichen Dienst setze sich mit seiner Auslegung des Statuts in Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, im Jahr 2014 mit einem neuen Fünfjahreszeitraum zu beginnen, und zum anderen eine Verletzung des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens. Mit dem siebten Rechtsmittelgrund wird schließlich eine fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung geltend gemacht.

21      Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst den dritten Rechtsmittelgrund zu prüfen, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt wird.

22      Der Rechtsmittelführer trägt vor, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe, da ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob für das Beförderungsjahr 2011 der Fünfjahreszeitraum 2010 bis 2014 als Bezugszeitraum anzunehmen gewesen sei, seine Verteidigungsrechte verletzt, indem es gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen habe. Wie sich aus Rn. 48 des angefochtenen Urteils ergebe, sei für das Gericht für den öffentlichen Dienst von entscheidender Bedeutung gewesen, dass es das Beförderungsjahr 2011 als Teil des Zeitraums 2010 bis 2014 einordne. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe weder in seinen prozessleitenden Maßnahmen noch in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass dieser Zeitraum als Bezugszeitraum heranzuziehen sei. Statt auf die Argumente der Parteien einzugehen, habe das Gericht für den öffentlichen Dienst diese in eigener Initiative ersetzt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Verfahren ohne diese Unregelmäßigkeit zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

23      Nach der Rechtsprechung sind die Verteidigungsrechte, zu denen der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens gehört, für die Gestaltung und Durchführung eines fairen Verfahrens von herausragender Bedeutung. Dieser Grundsatz gilt für jedes Verfahren, das zu einer Entscheidung eines Organs führen kann, durch die Interessen eines Dritten spürbar beeinträchtigt werden. Er umfasst im Allgemeinen das Recht der Verfahrensbeteiligten, zu den Tatsachen und Schriftstücken Stellung nehmen zu können, auf die eine gerichtliche Entscheidung gestützt wird, und die dem Gericht vorgelegten Beweise und Erklärungen sowie die rechtlichen Gesichtspunkte zu erörtern, die das Gericht von Amts wegen berücksichtigt hat und auf die es seine Entscheidung gründen möchte. Für die Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren kommt es nämlich darauf an, dass die Beteiligten sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind, kontradiktorisch erörtern können (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA, C‑197/09 RX‑II, Slg, EU:C:2009:804, Rn. 39 bis 41, und vom 4. Dezember 2013, ETF/Schuerings, T‑107/11 P, SlgÖD, EU:T:2013:624, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Im vorliegenden Fall hat das Gericht für den öffentlichen Dienst nach seiner Feststellung in Rn. 47 des angefochtenen Urteils, dass die in Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts festgelegten Multiplikationssätze auf der Grundlage eines Fünfjahreszeitraums angewandt würden, den ersten Klagegrund mit der in Rn. 48 dieses Urteils enthaltenen Begründung zurückgewiesen, dass das Beförderungsjahr 2011 Teil des Fünfjahreszeitraums sei, der im Fall des Rechnungshofs die Beförderungsjahre 2010 bis 2014 umfasse, und der Umstand, dass im Jahr 2011 nur drei Beförderungsstellen zur Verfügung gestanden hätten, deshalb für sich genommen keinen Verstoß gegen Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts darstelle. Der Rechnungshof werde letztlich im Rahmen des letzten Beförderungsjahrs des streitigen Fünfjahreszeitraums, d. h. im Beförderungsjahr 2014, für die Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 eine so große Zahl von Stellen verfügbar zu machen haben, dass die Zahl der in den Beförderungsjahren 2010 bis 2014 für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 verfügbaren Stellen am Ende der Summe der Stellen entspreche, die auf der Grundlage einer strikten Anwendung der in Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts und in Anhang I Abschnitt B des Statuts festgelegten Sätze in jedem dieser aufeinanderfolgenden Beförderungsjahre zur Verfügung gestellt worden wären (angefochtenes Urteil, Rn. 49).

25      Zum Ersten ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst dadurch, dass es den ersten Klagegrund mit der Begründung zurückgewiesen hat, bei dem relevanten Bezugszeitraum handele es sich um den Fünfjahreszeitraum 2010 bis 2014, nicht nur die Begründung ausgewechselt hat, sondern diese Zurückweisung auch auf tatsächliche und rechtliche Umstände gestützt hat, die vor ihm nicht erörtert worden waren, so dass es gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen hat.

26      Entgegen dem Vorbringen des Rechnungshofs lässt sich den Akten des ersten Rechtszugs nicht entnehmen, dass die entscheidende Frage, ob für das Beförderungsjahr 2011 der Fünfjahreszeitraum 2010 bis 2014 als Bezugszeitraum heranzuziehen war, vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst kontradiktorisch erörtert wurde.

27      Zur Begründung der streitigen Entscheidung hatte sich der Rechnungshof nämlich nicht auf die vom Gericht für den öffentlichen Dienst vorgenommene Auslegung von Art. 6 Abs. 2 des Statuts gestützt, der zufolge die betreffenden Multiplikationssätze auf den Fünfjahreszeitraum 2010 bis 2014 anzuwenden seien und deshalb der Umstand, dass im Jahr 2011 nur drei Beförderungsstellen zur Verfügung gestanden hätten, keinen Verstoß gegen Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts darstelle.

28      Wie sich aus seiner die Beschwerde des Rechtsmittelführers zurückweisenden Entscheidung vom 18. November 2011 und seinen Ausführungen in der Klagebeantwortung im ersten Rechtszug ergibt, machte der Rechnungshof geltend, dass für das Beförderungsjahr 2011 die betreffenden Multiplikationssätze auf der Grundlage des Fünfjahreszeitraums 2007 bis 2011 anzuwenden seien. Bei der Anwendung der in Art. 6 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Berechnungsregeln auf diesen Zeitraum war der Rechnungshof der Auffassung, er habe im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2011 grundsätzlich mindestens 13 für Beförderungen nach Besoldungsgruppe AD 13 verfügbare Stellen zu schaffen. Der Rechnungshof meinte jedoch, er müsse die Anzahl dieser Stellen verringern, um den Grundsatz der Äquivalenz zwischen der Entwicklung durchschnittlicher Laufbahnen in der vor und der nach dem 1. Mai 2004 geltenden Laufbahnstruktur zu beachten. Er habe über den Gesamtzeitraum 2005 bis 2011 eine fast ausgeglichene Zahl von Beförderungen erreicht. Dass er 2011, bezogen auf den Gesamtzeitraum 2005 bis 2011, mit zwei Beförderungen im Rückstand gewesen sei, sei ihm angesichts des Umstands, dass er die Mindestzahl von verfügbar zu machenden Stellen im Rahmen der ersten Beförderungsjahre nach 2004 überschritten habe, und angesichts der Haushaltszwänge hinnehmbar erschienen. Der Rechnungshof betonte, dass dieses Defizit demnächst korrigiert werden solle.

29      Aus Fn. 2 der die Beschwerde des Rechtsmittelführers zurückweisenden Entscheidung des Rechnungshofs vom 18. November 2011 sowie der Klagebeantwortung ergibt sich, dass sich der Rechnungshof ausdrücklich dafür entschieden hat, den Zeitraum 2010 bis 2014 nicht als den in Art. 6 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Fünfjahreszeitraum heranzuziehen. Dazu hat der Rechnungshof ausgeführt, dass die Methode, die darin bestehe, einen neuen Fünfjahreszeitraum 2010 bis 2014 zu eröffnen, dem Geist des Art. 6 des Statuts, Korrekturmaßnahmen und Anpassungen bei Abweichung von den Sätzen in den ersten Jahren vornehmen zu können sowie die Kohärenz mit dem Stellenplan und die Einhaltung des Äquivalenzgrundsatzes und der Haushaltsdisziplin zu gewährleisten, nicht entsprochen hätte.

30      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat zwar im Rahmen der in Art. 55 der Verfahrensordnung dieses Gerichts vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen den Rechnungshof dazu aufgefordert, zwei Fragen zum Beförderungsverfahren 2012 zu beantworten. Diesen Fragen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den vom Rechnungshof herangezogenen Fünfjahreszeitraum in Frage stellte.

31      Schließlich lässt das Vorbringen des Rechnungshofs, er habe in der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug auf die Zahl freier Stellen im Stellenplan 2013 hingewiesen, nicht die Annahme zu, dass die Frage des vom Rechnungshof herangezogenen Fünfjahreszeitraums vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst erörtert wurde, da dem Sitzungsprotokoll nichts zum Inhalt der Erörterungen zu entnehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2013, L/Parlament, T‑317/10 P, SlgÖD, EU:T:2013:413, Rn. 110).

32      Zum Zweiten ist die Frage zu prüfen, ob die Vorgehensweise des Gerichts für den öffentlichen Dienst deshalb unbeanstandet bleiben kann, weil das Verfahren auch ohne die fragliche Unregelmäßigkeit nicht zu einem anderen Ergebnis führen konnte, so dass die Nichtbeachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens keinen Einfluss auf den Inhalt des angefochtenen Urteils haben konnte und die Interessen des Rechtsmittelführers nicht beeinträchtigt hat (vgl. Urteil Überprüfung M/EMEA, EU:C:2009:804, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Hierzu ist festzustellen, dass durch eine Erörterung des Fünfjahreszeitraums gemäß Art. 6 Abs. 2 des Statuts vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst hätte klargestellt werden können, dass der vom Rechnungshof in der streitigen Entscheidung herangezogene Zeitraum der von 2007 bis 2011 war und dass die Zurückweisung des ersten Klagegrundes unter Heranziehung des Zeitraums 2010 bis 2014 eine Auswechslung der Begründung bedeuten würde.

34      Es ist daran zu erinnern, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst gemäß Art. 270 AEUV und Art. 91 Abs. 1 des Statuts in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten befugt ist, die Rechtmäßigkeit eines beschwerenden Rechtsakts zu überprüfen (Urteil vom 16. Dezember 2010, Rat/Stols, T‑175/09 P, SlgÖD, EU:T:2010:534, Rn. 22). Ist die Klage begründet, so ist die angefochtene Handlung nach Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären. Der Unionsrichter darf somit auf keinen Fall die vom Verfasser der angefochtenen Handlung gegebene Begründung durch seine eigene ersetzen (Urteile vom 27. Januar 2000, DIR International Film u. a./Kommission, C‑164/98 P, Slg, EU:C:2000:48, Rn. 38, vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, Slg, EU:C:2008:757, Rn. 141, und vom 28. Februar 2013, Portugal/Kommission, C‑246/11 P, EU:C:2013:118, Rn. 85).

35      Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beurteilung des Gerichts für den öffentlichen Dienst anders hätte ausfallen können, wenn es dem Rechtsmittelführer Gelegenheit gegeben hätte, zum Fünfjahreszeitraum gemäß Art. 6 Abs. 2 des Statuts Stellung zu nehmen, und dass damit die Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens Einfluss auf den Inhalt des angefochtenen Urteils haben konnte.

36      Dem dritten Rechtsmittelgrund ist demnach stattzugeben und das angefochtene Urteil daher aufzuheben, ohne dass es erforderlich ist, die übrigen angeführten Rechtsmittelgründe zu prüfen.

 Zu den Folgen der Aufhebung des angefochtenen Urteils

37      Nach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs hebt das Gericht, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf und entscheidet den Rechtsstreit selbst. Es verweist die Sache zur Entscheidung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurück, wenn der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif ist.

38      Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelführer seine Klage im ersten Rechtszug auf zwei Klagegründe gestützt, nämlich erstens auf eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 1 des Statuts und zweitens auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Rechnungshof war im ersten Rechtszug der Auffassung, dass diese Klagegründe unzulässig oder, hilfsweise, unbegründet seien. Wie aus den Rn. 37, 50 und 58 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst diese Klagegründe als unbegründet zurückgewiesen, ohne über ihre Zulässigkeit zu entscheiden.

39      Was den ersten Rechtsmittelgrund anbelangt, hat der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend gemacht, im Beförderungsverfahren 2011 hätten lediglich drei Stellen für Beförderungen nach AD 13 zur Verfügung gestanden, obwohl gemäß Art. 6 Abs. 2 des Statuts in Verbindung mit Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts mindestens 13 Stellen zur Verfügung hätten stehen müssen. Zur Frage, ob dieser Rechtsmittelgrund zulässig ist, ist darauf hinzuweisen, dass ein Beamter nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt ist, im Interesse des Gesetzes oder der Organe tätig zu werden, und zur Begründung einer Anfechtungsklage nur Rügen geltend machen kann, die ihn persönlich betreffen. Als beschwerende Maßnahmen können insbesondere nur solche angesehen werden, die die Rechtsstellung der Betroffenen unmittelbar und sofort berühren, wobei diese Prüfung nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Klägers zu erfolgen hat (vgl. Urteil vom 24. April 2009, Sanchez Ferriz u. a./Kommission, T‑492/07 P, SlgÖD, EU:T:2009:116, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Um sein Interesse an einer Aufhebung der streitigen Entscheidung wegen der Nichteinhaltung der für die betroffene Besoldungsgruppe angeblich geltenden Beförderungsquote nachzuweisen, hatte der Rechtsmittelführer darzutun, dass es für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation nicht ausgeschlossen gewesen wäre, die Beförderungsschwelle zu erreichen, wenn die genannte Beförderungsquote angewandt worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Sanchez Ferriz u. a./Kommission, EU:T:2009:116, Rn. 34).

40      Die Prüfung der Frage, ob der Rechtsmittelführer diesen Beweis erbracht hat, erfordert eine vom Gericht für den öffentlichen Dienst nicht vorgenommene Tatsachenwürdigung, und zwar die Würdigung der Umstände, die der Rechtsmittelführer zu seiner persönlichen Situation im Hinblick auf das Beförderungsverfahren 2011 zum Nachweis dafür dargelegt hat, dass die von ihm begehrte Aufhebung ihm die Aussicht auf eine Beförderung eröffnen könnte. Für die Tatsachenwürdigung ist jedoch das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. Darüber hinaus haben die Verfahrensbeteiligten dem Gericht gegenüber zu dieser Frage nicht Stellung genommen. Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass der vorliegende Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif ist. Die Sache ist daher an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

 Kosten

41      Da die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 5. November 2013, Schönberger/Rechnungshof (F‑14/12), wird aufgehoben.

2.      Die Sache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen.

3.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Jaeger

Dittrich

Frimodt Nielsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Oktober 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.