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Rechtsmittel, eingelegt am 27. Februar 2007 von Selex Sistemi Integrati S.p.A. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. Dezember 2006 in der Rechtssache T-155/04, Selex Sistemi Integrati S.p.A. / Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-113/07 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Selex Sistemi Integrati S.p.A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone, R. Sciaudone und D. Fioretti)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Eurocontrol - Europäische Organisation für Flugsicherung

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 2006 in der Rechtssache T-155/04 aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung im Lichte der Ausführungen des Gerichtshofs an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-155/04 aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihre Anträge auf eine Reihe von verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsfehlern.

Zu den verfahrensrechtlichen Rechtsfehlern

In Bezug auf die verfahrensrechtlichen Rechtsfehler des Gerichts rügt die Rechtsmittelführerin

einen Verstoß gegen Art. 116 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts, weil Eurocontrol die Schriftstücke der Rechtssache zugestellt worden seien und sie einen Schriftsatz habe einreichen dürfen;

einen Verstoß gegen Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, weil die Tatsachen verfälscht worden seien, aufgrund deren die neuen Angriffsmittel der Rechtsmittelführerin für unzulässig erklärt worden seien;

einen Verstoß gegen Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, weil das Verhalten der Kommission in Bezug auf die Tatsachen, aufgrund deren die neuen Angriffsmittel der Rechtsmittelführerin für unzulässig erklärt worden seien, nicht berücksichtigt worden sei;

einen Verstoß gegen Art. 66 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, weil kein Beschluss über den Antrag auf Beweisaufnahme erlassen worden sei.

Zu den materiellen Rechtsfehlern

In Bezug auf die Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von Art. 82 EG auf die Tätigkeit von Eurocontrol zur Unterstützung der nationalen Verwaltungen rügt die Rechtsmittelführerin

eine Verfälschung des Inhalts der streitigen Entscheidung;

die Widersprüchlichkeit der Urteilsgründe, weil die streitige Entscheidung trotz des Erfolgs des ersten Klagegrundes nicht für nichtig erklärt worden sei;

die Widersprüchlichkeit der Urteilsgründe, weil das Gericht die Begründung der Kommission in der streitigen Entscheidung durch seine eigene Begründung ersetzt habe;

einen Verstoß gegen die ständige Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte zu den Grenzen der gerichtlichen Kontrolle;

einen offenkundigen Beurteilungsfehler in Bezug auf einen Verstoß gegen Art. 82 EG.

In Bezug auf die Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von Art. 82 EG auf die Normungstätigkeit von Eurocontrol rügt die Rechtsmittelführerin

eine Verfälschung des Inhalts der streitigen Entscheidung;

die Zugrundelegung eines Begriffs der wirtschaftlichen Tätigkeit, der dem in der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte herausgearbeiteten Begriff zuwiderlaufe;

eine falsche Auslegung und Anwendung der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte zu Sozialhilfeleistungen;

einen Verstoß gegen die Begründungspflicht.

In Bezug auf die Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von Art. 82 EG auf die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit von Eurocontrol (insbesondere Erwerb von Prototypen und Regelung der Rechte des geistigen Eigentums) rügt die Rechtsmittelführerin

eine klare Verfälschung der streitigen Entscheidung;

die Zugrundelegung eines Begriffs der wirtschaftlichen Tätigkeit, der dem in der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte herausgearbeiteten Begriff zuwiderlaufe;

eine Entstellung und Verfälschung der von der Rechtsmittelführerin erbrachten Beweise zum wirtschaftlichen Charakter der Verwaltung der Rechte des geistigen Eigentums durch Eurocontrol.

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