Language of document : ECLI:EU:T:2010:543

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

16. Dezember 2010

Rechtssache T‑52/10 P

Giorgio Lebedef

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Jahresurlaub – Halbzeitige Abordnung für Zwecke der gewerkschaftlichen Vertretung – Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst – Abzug vom Anspruch auf Jahresurlaub – Art. 60 des Statuts“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 30. November 2009, Lebedef/Kommission (F‑54/09, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑505 und II‑A‑1‑2735), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Giorgio Lebedef trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

1.      Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund

(Art. 257 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 9)

2.      Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit

(Art. 257 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 138 § 1 Buchst. c)

3.      Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Gericht – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11)

4.      Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und Anhang I Art. 7 Abs. 1)

1.      Ein Rechtsmittelgrund, der gegen Erwägungen in einem Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst gerichtet ist, die keine tragenden Bestandteile der mit dem Rechtsmittel angegriffenen Entscheidung sind, geht ins Leere und ist zurückzuweisen.

(vgl. Randnr. 34)

Verweisung auf:

Gericht, 19. Januar 2010, De Fays/Kommission, T‑355/08 P, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.       Aus Anhang I Art. 11 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 138 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Diesem Erfordernis genügt ein Rechtsmittel nicht, das keine Angaben dazu enthält, worin genau der Rechtsfehler bestehen soll, mit dem das betreffende Urteil oder der betreffende Beschluss behaftet sein soll.

Darüber hinaus sind Ausführungen, die zu allgemein und ungenau sind, um einer rechtlichen Beurteilung zugänglich zu sein, offensichtlich unzulässig.

(vgl. Randnr. 35)

Verweisung auf:

Gerichtshof, 10. Februar 2009, Correia de Matos/Kommission, C‑290/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht, 6. Mai 2010, Kerelov/Kommission, T‑100/08 P, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung

3.      Nach Art. 11 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs ist das Rechtsmittel vor dem Gericht auf Rechtsfragen beschränkt. Allein das Gericht für den öffentlichen Dienst ist dafür zuständig die Tatsachen festzustellen, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen falsch sind, und diese Tatsachen zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung stellt, sofern die dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Rechtsmittelgerichts unterliegt.

(vgl. Randnr. 73)

Verweisung auf:

Gerichtshof, 2. Oktober 2001, EIB/Hautem, C‑449/99 P, Slg. 2001, I‑6733, Randnr. 44; Gerichtshof, 5. Juni 2003, O’Hannrachain/Parlament, C‑121/01 P, Slg. 2003, I‑5539, Randnr. 35; Gerichtshof, 27. April 2006, L/Kommission, C‑230/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45

4.      Die Verpflichtung zur Begründung von Urteilen ergibt sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I dieser Satzung auf das Gericht für den öffentlichen Dienst anwendbar ist. Die Urteile des Gerichts für den öffentlichen Dienst sind hinreichend zu begründen, damit das Gericht seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann. Diese Verpflichtung bedeutet jedoch nicht, dass sich das Gericht für den öffentlichen Dienst detailliert mit jedem vom Kläger vorgebrachten Argument befassen müsste, insbesondere wenn es nicht hinreichend klar und bestimmt ist und sich nicht auf eingehende Beweise stützt. Die Begründung kann implizit erfolgen, sofern sie es der betroffenen Partei ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das erstinstanzliche Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Rechtsmittelgericht ausreichende Angaben liefert, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann.

(vgl. Randnrn. 82 bis 84)

Verweisung auf:

Gericht, 2. März 2010, Doktor/Rat, T‑248/08 P, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung; Gericht, 1. September 2010, Skareby/Kommission, T‑91/09 P, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung