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Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2017 – Airhole Facemasks/EUIPO – sindustrysurf (AIR HOLE MASKS YOU IDIOT)

(Rechtssache T-107/16)1

(Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke AIR HOLE FACE MASKS YOU IDIOT – Bösgläubigkeit – Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 – Abänderungsbefugnis)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Airhole Facemasks, Inc. (Vancouver, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: S. Barker, Solicitor, und A. Michaels, Barrister)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: sindustrysurf, SL (Trapagaran, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Januar 2016 (Sache R 2547/2014-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Airhole Facemasks und sindustrysurf

Tenor

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 18. Januar 2016 (Sache R 2547/2014-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Airhole Facemasks, Inc. und der sindustrysurf, SL, wird aufgehoben und dahin abgeändert, dass die von sindustrysurf beim EUIPO eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 30. Juli 2014 zurückgewiesen wird.

Airhole Facemasks und das EUIPO tragen jeweils die ihnen vor dem Gericht entstandenen eigenen Kosten.

Sindustrysurf trägt die Airhole Facemasks vor der Beschwerdekammer des EUIPO entstandenen Kosten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

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1     ABl. C 175 vom 17.5.2016.