Language of document :

Klage, eingereicht am 16. Juli 2009 - Trasys/Kommission

(Rechtssache T-277/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Trasys S.A. (Woluwe-Saint-Lambert, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Martens und P. Hermant)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die der Klägerin mit Schreiben vom 9. Juni 2009 mitgeteilte Entscheidung der Kommission, mit der ihr Angebot für die Lose C und E der Ausschreibung Nr. 10017 abgelehnt und der Auftrag an die erfolgreichen Bieter vergeben wird, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Beklagten, ihr Angebot für die Lose C und E auf eine offene Ausschreibung, das Amt für amtliche Veröffentlichungen und sein CORDIS-Referat bei der Leistung von Veröffentlichungs- und Kommunikationsdiensten zu unterstützen1, abzulehnen und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe.

Erstens habe die Beklagte gegen den in den Art. 100 und 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung2 niedergelegten Grundsatz der Transparenz verstoßen, indem sie den Zugang zu wesentlichen Informationen unangemessen beschränkt und folglich der Klägerin die Möglichkeit entzogen habe, die für die Bewertung der Angebote angewandte Methode und die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots richtig zu verstehen.

Zweitens sei ihr Angebot nach einer Methode beurteilt worden, die den in Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung niedergelegten Grundsätzen, wie denen der Gleichbehandlung und der Transparenz, widerspreche.

Drittens seien die Verdingungsunterlagen nicht ausreichend klar gewesen, und die letzten Klarstellungen seien ihr vom öffentlichen Auftraggeber zu spät mitgeteilt worden, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sei, ihr Angebot zu planen und die Art der Bewertung dabei zu berücksichtigen.

Viertens sei ihr Angebot vom öffentlichen Auftraggeber unangemessen und unverhältnismäßig beurteilt worden, was zu den Bewertungsfehlern geführt habe, die die endgültige Entscheidung fehlerhaft machten.

____________

1 - ABl. 2008/S 242-321376.

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).