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Klage, eingereicht am 20. Dezember 2013 – SACBO/Kommission und TEN-T EA

(Rechtssache T-692/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Società per l'aeroporto civile di Bergamo-Orio al Serio SpA (SACBO SpA) (Grassobbio (BG), Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Muscardini, Rechtsanwälte G. Greco und G. Carullo)

Beklagte: Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-T EA), Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der TEN-T EA vom 23. Oktober 2013 und alle diesbezüglichen Rechtsakte, die in der Einleitung der Klageschrift aufgeführt sind, für nichtig zu erklären, soweit darin die Entscheidung vom 18. März 2013 bestätigt wurde, die externen Kosten in Zusammenhang mit den Tätigkeiten 1, 2.1, 4, 5, 6 und 7 als nicht zuschussfähig angesehen wurden, die geschuldete Kofinanzierung dementsprechend gekürzt und die Rückzahlung von 158 517,54 Euro verlangt wurde, mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen;

hilfsweise, festzustellen, dass weder eine Umgehungsabsicht gegeben ist noch die Tätigkeiten, die Gegenstand der Kofinanzierung sind, künstlich aufgeteilt wurden, und demnach die Entscheidung der TEN-T EA vom 23. Oktober 2013 und alle diesbezüglichen Rechtsakte, die in der Einleitung der Klageschrift aufgeführt sind, für nichtig zu erklären, soweit darin die Entscheidung vom 18. März 2013 bestätigt wurde, die externen Kosten in Zusammenhang mit den Tätigkeiten 1, 2.1, 4, 5, 6 und 7 als nicht zuschussfähig angesehen wurden, die geschuldete Kofinanzierung dementsprechend gekürzt und die Rückzahlung von 158 517,54 Euro verlangt wurde, mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen;

jedenfalls die Kürzung der Finanzierung wie von der Kommission empfohlen dergestalt neu vorzunehmen, dass sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht;

den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin in dieser Rechtssache ist dieselbe wie in der Rechtssache T-270/13, SACBO/Kommission und TEN-T EA (C 207, S. 46).

Im Rahmen dieses Verfahrens hätten die Beklagten die Einrede der Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht, da diese sich gegen einen Rechtsakt richte, der ihrem Vortrag nach nicht bestandskräftig sei.

Rein vorsorglich werde Klage gegen die Entscheidung der Agentur vom 23. Oktober 2013 erhoben, um erneut zu betonen, dass die Entscheidung zur Kürzung der Finanzierung rechtswidrig sei.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-270/13.